Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.11.1980, Az.: BVerwG 4 C 60.77
Sicherungsmaßnahmen der Strompolizei bei Schiffsunfällen; Unmittelbare Ausführung trotz Anwesenheit des Verantwortlichen; Voraussetzungen einer Selbstvornahme; Kompetenz des Wasseramtes und Schiffahrtsamtes zur Beseitigung einer Gefahr; Auferlegung der Kosten für die Sicherung einer Unfallstelle; Kostenpflicht des Verantwortlichen nach dem Wasserstraßengesetz (WaStrG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.11.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 60.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 18152
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 03.07.1973 - AZ: D III E 48/73
- VGH Hessen - 05.04.1977 - AZ: II OE 98/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1981, 941 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1981, 122
- DÖV 1981, 798 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 1571 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1981, 110
- ZfW 1981, 90
Amtlicher Leitsatz
Das Wasser- und Schiffahrtsamt darf mit der Selbstvornahme nach § 28 Abs. 3 WaStrG nicht vorgehen, wenn der Verantwortliche anwesend oder erreichbar und lediglich nicht willens oder nicht mit eigenen Mitteln imstande ist, die Gefahr zu beseitigen.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther, Prof. Dr. Schlichter,
Dr. Niehues und Dr. David
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. April 1977 wird aufgehoben, soweit nicht das Verfahren wegen Erledigung der Hauptsache eingestellt worden ist.
Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 3. Juli 1973, soweit es die Klage abgewiesen hat, und der Leistungsbescheid vom 17. November 1972 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 1973 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Leistungsbescheid des Wasser- und Schiffahrtsamtes Mainz, mit dem ihr die Kosten für die Sicherung einer Unfallstelle auferlegt worden sind. Im einzelnen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin betreibt am rechten Ufer des Rheins in Höhe von Mainz-Kastel eine Krananlage (Portalkran). Am 25. Juli 1972 gegen 18.15 Uhr kippte der Portalkran bei Verladearbeiten mit Kran und Verladebrücke über die Kaimauer und fiel auf das Motorschiff "Sabine", das neben dem am Ufer vertäuten Schiff "Birgit" lag und gerade beladen wurde. Der Kranausleger ragte über das Schiff hinaus ins Wasser. Sofort nach dem Unglücksfall sicherte das Wasser- und Schiffahrtsamt Mainz in Anwesenheit des persönlich haftenden Gesellschafters der Klägerin die Unfallstelle mit zwei Sperrflößen (Wahrschauflöße) ab. Mit Verfügung vom 26. Juli 1972 forderte das Wasser- und Schiffahrtsamt die Klägerin auf, die auf dem Motorschiff "Sabine" liegende Kranbrücke und den Verladekran aus der Bundeswasserstraße zu entfernen. Zugleich stellte es ihr anheim, anstelle der zur Abwehr der akuten Gefahr zunächst ausgelegten Wahrschauflöße des Wasser- und Schiffahrtsamtes die erforderlichen Flöße im Einvernehmen mit dieser Behörde selbst auszulegen, wovon die Klägerin jedoch keinen Gebrauch machte. Die von der Klägerin veranlaßten Bergungsarbeiten wurden am 1. August 1972 abgeschlossen. Anschließend rahmten Bedienstete des Wasser- und Schiffahrtsamtes die Umgebung der Unfallstelle ab und nahmen eine Kontrollpeilung vor. Dabei wurde der im Wasser liegende Greifer des Kranes gefunden.
Am 17. November 1972 erließ das Wasser- und Schiffahrtsamt einen auf die §§ 24 Abs. 1 und 28 des, Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173) - WaStrG - gestützten Leistungsbescheid, mit dem sie von der Klägerin für das Absichern der Unfallstelle 1.722,92 DM zuzüglich Zustellungskosten von 2.50 DM und 4 % Zinsen seit dem 4. Oktober 1972 forderte. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage, mir der die Klägerin volle Aufhebung dieses Bescheides begehrte, hatte erstinstanzlich überwiegend Erfolg; das Verwaltungsgericht hat den Leistungsbescheid aufgehoben, soweit darin ein über 150,18 DM hinausgehender Betrag gefordert wurde. Gegen dieses Urteil legten die Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlußberufung ein. Während des Berufungsverfahrens ermäßigte die Beklagte den von ihr geforderten Gesamtbetrag auf 1.645,42 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. November 1972. Wegen des ursprünglich weitergehenden Zahlungsanspruchs erklärten die Beteiligten die Erledigung der Hauptsache. Das Berufungsgericht hat nach Einstellung des erledigten Teils die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt:
Der Anspruch der Beklagten auf Erstattung der durch die getroffenen Sicherungsmaßnahmen entstandenen Kosten sei nach § 28 Abs. 3 Satz 3 WaStrG begründet. Die getroffenen Sicherungsmaßnahmen seien im Rahmen der Gefahrenabwehr gemäß §§ 24 Abs. 1, 28 Abs. 3 Satz 1 WaStrG notwendig gewesen. Durch den Unfall sei für die Schiffahrt, die auch im Bereich der Unfallstelle stattfinde, eine Gefahr entstanden. Es sei notwendig gewesen, andere Schiffe zu warnen. Die Klägerin sei für die hervorgerufene Gefahr als Eigentümerin des Kranes gemäß § 25 Abs. 3 WaStrG verantwortlich gewesen. Die Beklagte habe die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen nach § 28 Abs. 3 Satz 1 WaStrG unmittelbar treffen dürfen, da der nach § 25 WaStrG Verantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen gewesen sei. Hier seien die verantwortlichen Personen der Klägerin, insbesondere ihr persönlich haftender Gesellschafter, zwar zu erreichen und sogar während der Absicherung der Unfallstelle zugegen gewesen. Dadurch sei aber ein unmittelbares Einschreiten des Wasser- und Schifffahrtsamtes nicht ausgeschlossen worden. Nach § 6 Abs. 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157) - VwVG - könne der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn es zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig sei und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handele. Dies sei hier der Fall gewesen. Auch könne die Behörde nach § 12 VwVG die Handlung selbst vornehmen, wenn die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziele führten oder wenn sie untunlich seien. Auch diese Voraussetzungen seien hier erfüllt gewesen; denn die Klägerin habe weder über die erforderlichen Geräte wie Flöße und Peilrahmen noch über entsprechendes Personal verfügt. Die genannte Verwaltungszwangsbefugnis der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung werde durch § 28 Abs. 3 Satz 1 WaStr nicht eingeschränkt. Die nach ihrem Wortlaut insoweit allerdings nicht eindeutige Vorschrift scheine den Fall der Untunlichkeit im Sinne des § 12 VwVG zu meinen, schließe ein unmittelbares Tätigwerden in solchen Fällen aber nicht aus.
Der Kostenerstattungsanspruch des § 28 Abs. 3 Satz 3 WaStrG umfasse sämtliche Kosten, die bei der Ausführung einer strompolizeilichen Maßnahme durch die Verwaltung anfielen. Er beziehe sich auch auf Kosten, die der Verwaltung durch Sicherungsvorkehrungen erwüchsen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien auch die Kosten erstattungsfähig, die für die Benutzung bundeseigener Geräte, und den anteiligen Lohn der tätig gewordenen Behördenbediensteten geltend gemacht würden.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie verfolgt ihren Klageantrag weiter und rügt die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Leistungsbescheides und der vorinstanzlichen Urteile, soweit durch sie die Klage abgewiesen worden ist (§§ 144 Abs. 3 Nr. 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Wasser- und Schiffahrtsämter können zur Erfüllung ihrer strompolizeilichen Aufgaben (§ 24 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetz es vom 2. April 1968, BGBl. II S. 173, mit späteren Änderungen - WaStrG -) gemäß § 28 Abs. 1 WaStrG Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis zu richten sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (strompolizeiliche Verfügungen). Ist die verantwortliche Person (§ 25 WaStrG) nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen, kann die Behörde die notwendigen Maßnahmen selbst ausführen (unmittelbare polizeiliche Ausführung). Unter diesen Voraussetzungen können die durch die Maßnahme entstehenden Kosten dem Verantwortlichen auferlegt werden (§ 28 Abs. 3 Satz 3 WaStrG).
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine unmittelbare Ausführung der strompolizeilichen Sicherungsmaßnahmen nicht gegeben. Es trifft nicht zu, daß die verantwortliche Person der Klägerin, ihr persönlich haftender Gesellschafter, als möglicher Adressat einer strompolizeilichen Verfügung nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war. Er war vielmehr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts "zu erreichen und sogar während der Absicherung der Unfallstelle zugegen" (vgl. UA S. 15). Damit entfallen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 28 Abs. 3 Satz 3 WaStrG. Auf die umstrittene Frage, wie die zu ersetzenden Kosten zu bemessen sind, ist hier nicht einzugehen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 71.78 -).
Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Rechtsauffassung darauf gestützt, daß ein unmittelbares Einschreiten der Behörde nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (§§ 6 Abs. 2 und 12 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953, BGBl. I S. 157, - VwVG -) zur Abwehr einer drohenden Gefahr anstelle anderer, im gegebenen Fall untunlicher Zwangsmittel zulässig und daher auch hier nicht ausgeschlossen sei (vgl. UA S. 15). Dem folgt der Senat nicht. Die Voraussetzungen für strompolizeiliche Maßnahmen in der hier in Rede stehenden Art sind ausdrücklich und insofern abschließend in den §§ 28 Abs. 3 Satz 1 und 30 Abs. 1 WaStrG festgelegt. Daraus ergibt sich: Zwar kann die Behörde Schiffahrtshindernisse unter Ausschluß auch des anwesenden Verantwortlichen beseitigen, wenn zu besorgen ist, daß dieser das Hindernis nicht oder nicht wirksam beseitigen wird (vgl. § 30 Abs. 1 letzter Halbsatz WaStrG). Dagegen sind strompolizeiliche Maßnahmen auf der Grundlage des § 28 Abs. 3 WaStrG nur dann unmittelbar auszuführen, wenn der Verantwortliche "nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist". Wenn auch im Rahmen des § 28 Abs. 3 WaStrG die Besorgnis einer nicht wirksamen Beseitigung der Gefahrenlage durch den Störer ein unmittelbares Einschreiten der Behörde rechtfertigte, so wäre dies im Gesetzeswortlaut auch hier - wie in § 30 Abs. 1 WaStrG - zum Ausdruck gebracht. Eine erweiternde Auslegung des § 28 Abs. 3 Setz 1 WaStrG in dem Sinne, daß die Behörde auch bei Anwesenheit des Verantwortlichen unmittelbar - d.h. ohne den vorherigen Erlaß einer strompolizeilichen Verfügung nach § 28 Abs. 1 WaStrG - vorgehen darf, ist daher weder durch den Wortlaut des Gesetzes noch durch sachliche Erfordernisse gerechtfertigt.
Die sich an dem Wortlaut des Gesetzes orientierende, enge Auslegung des § 28 Abs. 3 Satz 1 WaStrG ist auch aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geboten. Ist - wie hier - der Verantwortliche anwesend, muß für ihn erkennbar sein, ob und in welchem Umfang er von der Behörde in Anspruch genommen wird. Dazu dient die strompolizeiliche Verfügung, die ein näher bestimmtes Verhaltensgebot enthält und damit dem Verantwortlichen erkennbar macht, was er zur Abwehr der Gefahr zu unternehmen hat oder was die Behörde in eigener Regie zu unternehmen beabsichtigt. Soweit der Verantwortliche in Anspruch genommen wird, fällt ihm ferner die Entscheidung zu, ob er die Gefahr mit eigenen oder unter Zuhilfenahme fremder Mittel beseitigen will, wozu im letzteren Fall auch die Anmietung von Gerätschaften der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung in Betracht zu ziehen ist (vgl. die Allgemeinen Dienstvorschriften der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung Nr. 6501 und 6502). Geschieht dies alles nicht, sondern trifft die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung trotz Anwesenheit des Verantwortlichen unmittelbar in eigener Regie Sicherungsvorkehrungen, die sich zudem nach außen hin auch als schiffahrtspolizeiliche Maßnahmen darstellen können (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt vom 15. Februar 1956, BGBl. II S. 317), ist die Rechtslage nicht nach §§ 28 Abs. 3, 25 WaStrG und ebensowenig nach vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (§§ 6 ff. VwVG) zu beurteilen.
Dem steht für den vorliegenden Fall nicht entgegen, daß die Behörde im Rahmen ihrer strompolizeilichen Verfügung vom 26. Juli 1972 der Klägerin anheimgegeben hat, zur Sicherung der Unfallstelle selbst Wahrschauflöße auszulegen. Damit sind weder die Voraussetzungen für die unmittelbare Ausführung der betreffenden strompolizeilichen Maßnahme nach § 28 Abs. 3 Satz 1 WaStrG noch für ein vollstreckungsrechtliches Vorgehen geschaffen worden. Dies gilt gleichermaßen für die später durchgeführte Abrahmung (Kontrollpeilung) der Unfallstelle. Auch insofern ist nicht zu erkennen, daß diese Maßnahme auf der Grundlage und unter Beachtung der Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 WaStrG oder der einschlägigen Vorschriften des Vollstreckungsrechts ergangen ist. Kennzeichnend ist vielmehr für sämtliche hier in Rede stehenden Sicherungsmaßnahmen, daß das Wasser- und Schiffahrtsamt der Klägerin zunächst eine Rechnung über Gerätemiete, Löhne und Betriebsstoffe erteilt hat; das deutet auf eine Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche hin. Erst als die Klägerin diese Rechnung nicht bezahlte, erging der angefochtene Leistungsbescheid. Dieser besitzt jedoch ohne vorausgegangene strompolizeiliche Verfügung und weil die nach § 28 Abs. 3 Satz 1 WaStrG maßgebliche Voraussetzung "nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen" hier nicht erfüllt ist, keine hinreichende Rechtsgrundlage. Da er mithin rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann er keinen Bestand haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.645,42 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Schlicht
Dr. Niehues
Dr. David