Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.11.1980, Az.: 1 StR 373/80
Straferschwerende Berücksichtigung, sofern die Angeklagten weder Einsicht noch Reue zeigen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.11.1980
- Aktenzeichen
- 1 StR 373/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14109
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Traunstein - 19.06.1979
Verfahrensgegenstand
Diebstahls u.a.
Prozessführer
1. ... - 6. ...
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 4. November 1980
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.)
Auf die Revisionen der Angeklagten Siegfried M., Josef Ma., Martin C. und Franz R. wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. Juni 1979 im Ausspruch der gegen diese Angeklagten verhängten Strafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.)
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.)
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Siegfried M., Josef Ma., Martin C. und Franz R. sowie die Revisionen der Angeklagten Ilunka Re. und Rita V. gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. Juni 1979 werden verworfen.
- 4.)
Die Angeklagten Ilunka Re. und Rita V. tragen jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels.
Gründe
1.)
Die Revisionen der Angeklagten Ilunka Re. und Rita V. waren zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Schriftsätze des Rechtsanwalts Dr. K. vom 8. September 1980 und des Rechtsanwalts B. vom 16. September 1980 haben vorgelegen.
2.)
Die Revisionen der Angeklagten Siegfried Me., Josef M., Martin C. und Franz R. sind, soweit sie Verfahrensbeschwerden erheben und den Schuldspruch angreifen, gleichfalls unbegründet. Jedoch mußte dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend jeweils der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden. Bei jedem dieser Angeklagten hat das Landgericht u.a. straferschwerend berücksichtigt, daß die Angeklagten weder Einsicht noch Reue gezeigt haben (UA S. 157/158; S. 159; S. 160/161; S. 167/168). Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Die Angeklagten haben sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung jeweils die ihnen zur Last gelegte Tat geleugnet. Sie konnten deshalb, ohne ihre Verteidigungsposition zu gefährden, keine Reue zeigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1977 - 3 StR 226/77 - und vom 16. Juni 1978 - 4 StR 144/78 -; BGHSt 1, 105; 5, 238, 239; BGH MDR 1980, 240).
3.)
Ähnlich rechtsfehlerhafte Erwägungen hat der Tatrichter auch im Rahmen der Bemessung der gegen die Angeklagten Karolina C. und Karolina K., die selbst keine Revision eingelegt haben, verhängten Strafen angestellt (UA S. 162, 166). Der Senat hat geprüft, ob nach § 357 StPO auch bei diesen Angeklagten der Strafausspruch aufzuheben ist. Er hat diese Präge schon deshalb verneint, weil nicht anzunehmen ist, daß ohne die zu beanstandende Strafzumessungserwägung die - ohnehin milden - Strafen noch geringer bestimmt worden wären.
Herdegen
Ulsamer
Schikora
Foth