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§ 17 RDG - Leistungspflicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-5

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist im Rahmen der erteilten Genehmigung zur Notfallrettung, zum Notfalltransport oder zum Krankentransport verpflichtet, wenn

  1. 1.

    der Ausgangspunkt der Beförderung im Land Berlin liegt,

  2. 2.

    die Beförderung mit den regelmäßig zur Verfügung stehenden Krankenkraftwagen innerhalb der vorgeschriebenen Eintreffzeiten (§ 14 Absatz 1 Nummer 2) möglich ist und

  3. 3.

    die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.

Die Verpflichtung erstreckt sich bei der Notfallrettung, dem Notfalltransport und den Notverlegungen auf die Beförderung in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung, bei dem Krankentransport auf die Beförderung in alle geeigneten Einrichtungen im Land Berlin. Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat in der Notfallrettung und im Notfalltransport die Integrierte Leitstelle nach § 8 Absatz 1 unverzüglich zu unterrichten, wenn ein Auftrag nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Eintreffzeit durchgeführt werden kann. Im Krankentransport hat die Unternehmerin oder der Unternehmer den Auftrag an ein anderes Unternehmen des Krankentransports weiterzuvermitteln, wenn der Auftrag nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Eintreffzeit durchgeführt werden kann. Alle übermittelten Beförderungsaufträge sind im Krankentransport nach Maßgabe dieses Gesetzes am Betriebssitz anzunehmen, es sei denn, es besteht eine Weiterleitung zur Auftragsannahme an ein anderes Krankentransportunternehmen oder eine andere genehmigte Auftragsvermittlung. Im Krankentransport darf die Zeit von der Annahme eines Auftrages bis zum Eintreffen am Abholort eine Stunde nicht überschreiten, sofern die Auftraggeberin oder der Auftraggeber nichts anderes bestimmt hat.

(2) Die Beförderung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein rechtswirksamer Beförderungsvertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts nicht gesichert oder der Transport nur unter Inanspruchnahme weiterer Unterstützung durchführbar ist.