Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.02.1996, Az.: BVerwG 1 B 37.95

Aktenvorlage; Verweigerung; Untersuchungsgrundsatz; Geheimhaltungsbedürftigkeit; Glaubhaftmachung; Akte; Sachverhaltswürdigung; Nicht gerichtsverwertbare Tatsachen; Aufsichtsbehörde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.02.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 37.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12529
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln 31.03.1992 - 12 K 3879/91
OVG Nordrhein-Westfalen - 11.01.1995 - AZ: 17 A 1888/92
nachfolgend
OVG Nordrhein-Westfalen - 01.10.1997 - AZ: 17 A 1888/92

Fundstellen

  • DVBl 1996, 814-816 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1997, 133-135 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1997, 267 (red. Leitsatz)
  • ZAR 1996, 142 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Verweigerung der Aktenvorlage durch die oberste Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO und die Glaubhaftmachung der Geheimhaltungsbedürftigkeit erfordert eine Erklärung des zuständigen Ministeriums, nicht des Ministers persönlich oder seines Stellvertreters (wie BVerwGE 19, 179 <183 f.>).

  2. 2.

    Sind die Akten einer Behörde aufgrund glaubhaft gemachter Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht vorzulegen, dürfen die von ihr behaupteten, aber geheimgehaltenen Vorgänge bei der Sachentscheidung im Rahmen der Sachverhaltswürdigung nur unter strengen Voraussetzungen zu Lasten des Rechtssuchenden berücksichtigt werden. Nicht gerichtsverwertbare Tatsachen müssen als solche naturgemäß unberücksichtigt bleiben. Welches Gewicht der Weigerungserklärung der obersten Aufsichtsbehörde zukommt, hat das Gericht, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Regeln über die Beweislast, bei der Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch im Rahmen der Sachverhaltswürdigung zu beurteilen (vgl. Beschluß vom 21. Juni 1993 - BVerwG 1 B 62.92 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 22, S. 13).

  3. 3.

    Zur Glaubhaftmachung der Geheimhaltungsbedürftigkeit von Akten bei der Behauptung einer Kontaktaufnahme des Klägers mit dem Nachrichtendienst seines Heimatstaates und einer Ausspähung von Dissidenten.

In der Verwaltungsstreitsache
...hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Januar 1995 abgeändert.

Auf Antrag des Klägers wird festgestellt, daß die Beklagte die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage ihrer Akten glaubhaft gemacht hat.

Der Kläger trägt die Kosten dieses Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger, ein libyscher Staatsangehöriger, erstrebt von der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks. Nach Abschluß eines Studiums der Luft- und Raumfahrttechnik wurde er 1984 zeitgleich mit weiteren libyschen Staatsangehörigen aus Großbritannien ausgewiesen. Er hielt sich von 1984 bis 1989 zumeist mit befristeten Aufenthaltserlaubnissen in Deutschland auf. Die begonnene Ausbildung zum Berufspiloten, deren Kosten das libysche Volksbüro in Bonn übernommen hatte, brachte er nicht zum Abschluß. Mit Bescheid vom 13. Juni 1989 lehnte die Beigeladene die Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis ab. Der Kläger kehrte am 31. August 1989 nach Libyen zurück. Am 28. Oktober 1989 schloß er auf Malta die Ehe mit einer in Deutschland ansässigen deutschen Staatsangehörigen. Seinen am 13. September 1989 gestellten Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerks zum Zwecke der Familienzusammenführung lehnte die Deutsche Botschaft in Tripolis unter Hinweis auf sicherheitsrelevante Erkenntnisse ab. Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Neubescheidung des Antrags verpflichtet.

2

Am 15. August 1991 lehnte die Botschaft wiederum die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Hinweis auf "massive Sicherheitsbedenken gegen die Einreise und den Aufenthalt" des Klägers ab. Diese Bedenken leitete sie "aus gesicherten nachrichtendienstlichen Erkenntnissen ab, die jedoch nicht gerichtsverwertbar" seien. Ergänzend zu diesen Bedenken bestünden weitere Gründe, die der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ebenfalls entgegenstünden und durch ihren unmittelbaren Zusammenhang mit den zugrunde liegenden massiven Sicherheitsbedenken diese in einem noch gravierenderen Licht erscheinen ließen. Der Kläger sei in einem europäischen Land in die Ausspähung von libyschen Dissidenten verwickelt gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt habe er einen am 24. Juli 1983 ausgestellten Paß benutzt, dessen Namensangaben mit dem bei seiner Einreise in Deutschland im September 1984 benutzten neuen Paß nicht übereinstimmten. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet habe man festgestellt, daß er Kontakte zu Angehörigen des libyschen Nachrichtendienstes gehabt habe. Sein besonders aufmerksames Verhalten lasse darauf schließen, daß auch er nachrichtendienstlich geschult sei. Aufgrund dieser Angaben sowie weiterer Umstände hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgewiesen.

3

Im anschließenden Berufungsverfahren hat der Kläger beantragt, der Beklagten aufzuerlegen, die ihn betreffenden Urkunden und Akten dem Gericht vorzulegen, soweit aus ihnen massive Sicherheitsbedenken gegen ihn hergeleitet werden könnten. Die Beklagte hat die Vorlage ihrer Akten und die Angabe weiterer konkreter Tatsachen mit der Begründung abgelehnt, die Geheimhaltungsbedürftigkeit bestehe auch nach erneuter Überprüfung fort. Die Offenlegung der aus schwerwiegenden Gründen als Verschlußsache eingestuften internen Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden und damit auch mittelbar der Art ihrer Gewinnung würde dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland schwerwiegende Nachteile bereiten.

4

Mit Beschluß vom 11. Januar 1995 hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, daß die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage ihrer Akten nicht glaubhaft gemacht habe. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Auch wenn die Beklagte die Quellen und Konzepte der Erkenntnisfindung nicht preisgeben müsse, so habe sie doch zumindest grob die Umstände darzulegen und glaubhaft zu machen, warum gerade der Kläger ein Sicherheitsrisiko darstelle oder warum schon diese Darlegung die Arbeit der Sicherheitsbehörden gefährde. Ein pauschaler Hinweis auf erhebliche Sicherheitsbedenken reiche insoweit nicht aus. Mit der Darlegung von auf den Kläger bezogenen Vorgängen habe die Beklagte die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage ihrer Akten ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Die Vorgänge lägen mehrere Jahre zurück. Bezüglich der geltend gemachten Ausspähung libyscher Dissidenten in einem europäischen Land hätte es einer nachvollziehbaren Begründung bedurft, warum das Auswärtige Amt noch zehn Jahre nach diesem Vorfall nicht offenlegen könne, um welches Land es sich gehandelt habe und wann die deutschen Sicherheitsbehörden davon Kenntnis erlangt hätten. Zu der geltend gemachten Kontaktaufnahme des Klägers mit Personen der libyschen Geheimdienste fehle eine einleuchtende Darlegung, warum der ebenfalls fünf bis zehn Jahre zurückliegende Vorfall nicht detaillierter offengelegt werden könne. Die Gründe für die Annahme einer nachrichtendienstlichen Schulung des Klägers würden ebenfalls nicht näher konkretisiert. Die Neuausstellung eines Passes für den Kläger sei ohnehin offenkundig.

5

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Beklagten, mit der sie im wesentlichen geltend macht: Eine vollständige oder teilweise Vorlage ihrer den Kläger betreffenden Akten sei nicht möglich, weil mit ihrer Offenlegung interessierte Kreise die Art der Informationsgewinnung, insbesondere die Quellen der Information, erfahren würden. Dies würde Leib und Leben der Informanten gefährden und die Arbeit der Sicherheitsbehörden und deren Zusammenarbeit mit befreundeten Diensten in anderen Ländern infolge des Vertrauensbruchs erheblich erschweren. Der Kläger werde in den Verwaltungsvorgängen entgegen früheren Angaben selbst genannt. Erkenntnisse eines "befreundeten Dienstes" über die Verwicklung des Klägers in die Ausspähung libyscher Dissidenten seien in Deutschland bei Erteilung der Einreiseerlaubnis im Jahre 1984 nicht bekannt gewesen. Sie seien aber später berücksichtigt worden. Das Sicherheitsrisiko des Klägers sei durch Zeitablauf nicht geringer geworden. Der Kläger habe sein als nachrichtendienstlich geschult erkanntes Verhalten in Deutschland und seine Treffen mit Personen, die dem libyschen Nachrichtendienst zuzurechnen seien, über Jahre hinweg beibehalten, so daß Grund zur Annahme bestehe, daß er seine Tätigkeit nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland fortsetzen werde.

6

Der Kläger tritt der Beschwerde entgegen: Die gegen ihn gerichteten Vorwürfe seien frei erfunden. Da sie nicht auf nachprüfbaren Tatsachenbehauptungen beruhten, könne er sich gegen sie nicht zur Wehr setzen.

7

II.

Die nach § 99 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 152 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Verweigerung der Aktenvorlage durch die Beklagte findet ihre Rechtsgrundlage in § 99 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative VwGO. Danach kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde u.a. die Vorlage von Akten verweigern, wenn das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO glaubhaft zu machen.

8

1.

Zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, daß das Auswärtige Amt als Bundesministerium oberste Aufsichtsbehörde und daher zur Abgabe der Erklärung über die Nichtvorlage der Akten wegen Geheimhaltungsbedürftigkeit berufen ist.

9

a)

Die Zuständigkeit des Auswärtigen Amtes wird nicht dadurch beeinflußt, daß Dienststellen, die nicht zum Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes gehören, diesem Informationen übermittelt haben. Denn es geht nicht um deren Verwaltungsvorgänge, sondern allein um die Vorlage der Akten des Auswärtigen Amtes.

10

b)

Es ist ferner nicht zu beanstanden, daß die Weigerungserklärung im vorliegenden Fall nicht durch den Minister persönlich oder durch seinen Vertreter, sondern in Schriftsätzen des Auswärtigen Amtes zum Hauptsacheverfahren erfolgt ist. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat die Erklärung über die Nichtvorlage der Akten der "obersten Aufsichtsbehörde" vorbehalten. Eine Erklärung des Leiters oder stellvertretenden Leiters der Behörde wie beim Antrag auf Überwachung des Fernmeldeverkehrs oder Einsichtnahme in dem Brief- und Postgeheimnis unterliegende Sendungen (vgl. § 4 Abs. 2 des Gesetzes zu Art. 10 GG vom 13. August 1968 <BGBl I S. 949>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 1995 <BGBl I S. 582>) ist nicht vorgesehen. Der Zweck der besonderen Zuständigkeitsregelung in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, Mißbräuche bei der Geheimhaltung von Akten nach Möglichkeit auszuschalten (vgl. BTDrucks 3/55, S. 41 zu § 100) und der Erklärung eine besondere Autorität zu verleihen, ist bereits durch den Rang der Behörde gewährleistet, für die der Minister als deren Leiter eine besondere politische Verantwortung trägt. Einem Mißbrauch wird ferner durch das in § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgesehene gerichtliche Nachprüfungsrecht begegnet (vgl. BTDrucks 3/1094, S. 10 zu § 100).

11

Aus rechtsstaatlichen Gründen erscheint es zwar mit Rücksicht auf die zu treffende Güterabwägung geboten, die Entscheidung von einer Stelle treffen zu lassen, die den größten überblick und ein umfassendes Urteilsvermögen hat. Dazu reicht aber eine Entscheidung durch die oberste Aufsichtsbehörde aus, an deren Spitze ein Regierungsmitglied steht (vgl. BVerfGE 57, 250 <289>). Selbst unter Berücksichtigung eines etwaigen Interessenkonflikts ist es nicht geboten, daß stets der Minister persönlich oder sein Vertreter die Erklärung abgibt. Sie kann auch durch den Prozeßsachbearbeiter oder einen anderen Referenten des Ministeriums erfolgen (BVerwGE 19, 179 <183 f.>).

12

Wenn das Bundesverwaltungsgericht in anderen Entscheidungen eine Erklärung zur Geheimhaltungsbedürftigkeit durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter für notwendig erachtete, betraf dies nicht die Zuständigkeit zur Abgabe der Weigerungserklärung und zur Glaubhaftmachung der Geheimhaltungsgründe. In BVerwGE 46, 303 ging es um die einem Beamten gemäß § 62 BBG versagte Genehmigung zur Aussage als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren. In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte - anders als im vorliegenden Fall - das Gericht zur Glaubhaftmachung der Versagungsgründe ausdrücklich eine eidesstattliche Erklärung des Ministers oder seines Staatssekretärs angefordert und dies mit dem sonst bestehenden Interessenkonflikt begründet (BVerwGE a.a.O., S. 305, 308). In BVerwGE 49, 44 <50> ging es nicht um die Vorlage der Akten, sondern um die ganz andere Frage, ob der bloße Hinweis der Behörde auf geheimgehaltene Vorgänge in der Hauptsacheentscheidung zu Lasten des Klägers verwertet werden darf. Dies wurde in jener Entscheidung verneint, wenn nicht die oberste Aufsichtsbehörde durch ihren leiter oder seinen Vertreter aufgrund dessen persönlich gewonnener Erkenntnis und Überzeugung bestätigt hat, daß die Vorgänge dem Klagebegehren entgegenstehen und nicht offenbarungsfähig sind.

13

2.

Die Vorlage von Verwaltungsakten würde u.a. dann dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden oder anderer Sicherheitsdienste erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (Beschluß vom 21. Juni 1993 - BVerwG 1 B 62.92 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 22 S. 8 m.w.N.). Sind die deshalb geheimhaltungsbedürftigen Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden in die Akten anderer Behörde aufgenommen worden, so kann dies der Vorlage solcher Akten an das Gericht entgegenstehen. Dementsprechend können auch die den Kläger betreffenden Akten des Auswärtigen Amtes durch die Aufnahme nachrichtendienstlicher Erkenntnisse über den Kläger geheimhaltungsbedürftig geworden sein.

14

3.

Die Beklagte hat diese Voraussetzungen glaubhaft gemacht.

15

a)

Glaubhaftmachung im Sinne des § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO bedeutet weniger als das Erbringen des vollen Beweises. Es genügt, wenn die zuständige Behörde ihre Wertung der Umstände, die die Geheimhaltungsbedürftigkeit begründen, so einleuchtend darlegt, daß das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (BVerwGE 46, 303 <308>; 66, 233 <236>; 75, 1 <9>; Beschluß vom 21. Juni 1993 - BVerwG 1 B 62.92 - a.a.O. S. 9). Die Darlegung der Behörde muß mehr enthalten als die bloße Wiedergabe oder nur eine andere Umschreibung der gesetzlichen Gründe (BVerwGE 66, 233 <2336 f.>). Die Pflicht zur Begründung der Verweigerung der Aktenvorlage geht aber nicht soweit, daß die Begründung Rückschlüsse auf die geheimzuhaltenden Tatsachen eröffnen könnte (BVerwGE 84, 375 <389>; Beschluß vom 21. Juni 1993 - BVerwG 1 B 62.92 - a.a.O. S. 9). Dies gilt insbesondere für die Erkenntnisse und Arbeitsweisen der für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland tätigen Behörden. Jedoch muß die Behörde über die konkreten Gründe ihrer Weigerung soweit Auskunft geben, wie die entgegenstehenden Gründe dies noch zulassen, damit dem Gericht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Weigerung mindestens auf offensichtliche Fehler nicht verschlossen bleibt. Kann die Behörde die konkreten Gründe ihrer Weigerung nicht offenbaren, so muß sie angeben, aus welchen Gründen ihr dies nicht möglich ist; denn ohne die wenigstens grobe Kenntnis dieser Gründe lassen sich die Interessen, die für oder gegen die Geheimhaltungsbedürftigkeit behördlichen Wissens sprechen, nicht hinreichend sicher beurteilen (Beschluß vom 21. Juni 1993 - BVerwG 1 B 62.92 - a.a.O. S. 9).

16

b)

In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich im vorliegenden Fall, daß entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts die zur Geheimhaltungsbedürftigkeit der Akten des Auswärtigen Amts vorgetragenen Gründe als triftig anzuerkennen sind.

17

aa)

Der bloße Hinweis auf die allgemein bekannte Notwendigkeit, Informationsquellen von Sicherheitsbehörden, auch solche von ausländischen Sicherheitsdiensten, zu schützen und die Konzeption der grenzbezogenen Verbrechensbekämpfung sowie das polizeiinterne Verfahren der Grenzfahndung geheimzuhalten, läßt für sich genommen noch nicht erkennen, aus welchen Gründen die den Kläger betreffenden Akten nicht vorgelegt werden können.

18

bb)

Die Beklagte hat zusätzlich kläger- und sachbezogene Umstände vorgetragen, die es glaubhaft erscheinen lassen, daß das Bekanntwerden des Akteninhalts dem Wohle des Bundes Nachteile bereiten würde.

19

(1)

Sie hat anders als im vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren, in dem sie zur Neubescheidung des Antrags des Klägers verpflichtet worden war, im jetzt anhängigen Rechtsstreit bereits in der Klageerwiderung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich versichert, daß die geheimhaltungsbedürftigen Akten Unterlagen über den Kläger selbst enthalten, und diese Versicherung in der Beschwerdebegründung wiederholt. Der Senat hat keinen Anlaß, die Richtigkeit dieser Erklärung in Zweifel zu ziehen.

20

(2)

Die Beklagte hat ferner geltend gemacht, der Kläger sei in einem europäischen Land in die Ausspähung libyscher Dissidenten verwickelt gewesen. Diese Behauptung geht, wie in der Beschwerdebegründung dargelegt wird, auf Erkenntnisse des Sicherheitsdienstes eines anderen Staates zurück. Es leuchtet ein, daß ohne Zustimmung dieses Sicherheitsdienstes die Erkenntnisse nicht offengelegt werden können, ohne die internationale Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden aufs Spiel zu setzen, die eine Geheimhaltung vertraulicher Informationen voraussetzt. Der Zeitraum, über den die Ausspähung erfolgt sein soll, läßt sich den Angaben der Beklagten nicht entnehmen, ist aber nach den Gegebenheiten des Falles für die Frage der Geheimhaltungsbedürftigkeit auch nicht ausschlaggebend: Die Ausspähung muß zwar vor seiner im Jahre 1984 erfolgten Einreise in das Bundesgebiet begonnen haben, da die Beklagte sich darauf beruft, der Kläger habe "zum damaligen Zeitpunkt" einen anderen Paß als bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1984 benutzt. Offen ist aber, über welchen Zeitraum die behauptete Ausspähung erfolgt ist. Sie kann sogar noch nach der Einreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland am 26. September 1984 fortgesetzt worden sein, wenn der Kläger sich kurzfristig und ohne Kenntnis der deutschen Behörden in einem anderen europäischen Land aufgehalten hat. Aber selbst wenn der Vorfall mehr als zehn Jahre zurückliegen sollte, mag der Zeitablauf zwar das Sicherheitsrisiko in der Person des Klägers und die insoweit gegen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sprechenden Gründe gemindert haben. Das schließt aber nicht aus, daß die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Akten, um die es hier allein geht, fortbesteht. Denn die Preisgabe des Ortes und des Zeitpunktes des Geschehens könnte auch heute noch Rückschlüsse darauf zulassen, von welchem Sicherheitsdienst die Information stammt, und damit die Informationsquelle offenlegen.

21

Unerheblich ist auch, daß das Bayerische Staatsministerium des Innern in den Jahren 1986 und 1987 keine aus verwertbaren Erkenntnissen durchgreifenden Sicherheitsbedenken gegenüber dem Kläger geltend gemacht und die Ausländerbehörde ihm während seines Aufenthalts in Deutschland von 1984 bis 1989 wiederholt befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt hat. Denn es ist durchaus vorstellbar, daß die Ausländerbehörde und Dienststellen des Freistaates Bayern nicht über Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden unterrichtet waren, diese nicht in das Verfahren einführen wollten oder anders bewertet haben als die Beklagte.

22

(4)

Nach Angaben der Beklagten soll der Kläger während seines Aufenthalts im Bundesgebiet Kontakte zu Personen unterhalten haben, die für libysche Nachrichtendienste tätig sind. Es ist nachvollziehbar und glaubhaft, daß die Beklagte weitere konkrete Angaben dazu und die Vorlage ihrer Akten mit diesbezüglichen Hinweisen zurückhält, weil anderenfalls Rückschlüsse möglich sind, mit welchen Fahndungsmethoden und durch welche Quellen die deutschen Sicherheitsbehörden ihre Erkenntnisse erlangt haben.

23

(5)

Das gilt in gleicher Weise für die weitere Behauptung, das Verhalten des Klägers lasse darauf schließen, daß auch er nachrichtendienstlich geschult sei. Eine Offenlegung konkreter Tatsachen durch Vorlage der Akten könnte in diesem Zusammenhang außerdem interessierte Kreise darüber unterrichten, aufgrund welcher Kriterien deutsche Sicherheitsbehörden eine Person für nachrichtendienstlich geschult halten mit der Folge, daß die Betroffenen ihre Verhaltensweisen ändern. Der Zeitablauf erfordert auch hier keine abweichende Beurteilung der Geheimhaltungsbedürftigkeit, nicht nur weil der Kläger nach Angaben der Beklagten über Jahre sein Verhalten fortgesetzt, sondern auch und vor allem, weil er sich in der Bundesrepublik Deutschland seit August 1989 - abgesehen von einem kurzfristigen Besuch zum Jahreswechsel 1990/91 - nicht mehr aufgehalten hat, so daß es zu derartigen Kontakten nicht mehr kommen konnte.

24

cc)

Eine teilweise Vorlage der Akten kommt nach den Gegebenheiten des Falles nicht in Betracht, weil, wie die Beklagte glaubhaft versichert hat, bereits die Konkretisierung der sicherheitsrelevanten Tatsachen Rückschlüsse auf die Arbeitsweise der Sicherheitsdienste und deren Quellen eröffnen würde.

25

4.

Die Beklagte hat bei der Verweigerung der Aktenvorlage ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.

26

a)

§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ermächtigt die Behörde unter den dort genannten Voraussetzungen zur Verweigerung der Vorlage und Auskunft, verpflichtet sie aber nicht dazu. Es handelt sich mithin um eine Ermessensentscheidung, die unter Abwägung der im Spannungsfeld stehenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen ist. Die Behörde hat unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob überwiegende Interessen an der Offenlegung die Vorlage der Akten trotz ihres vertraulichen Charakters gebieten. Dabei ist in die gebotene Güterabwägung nicht nur das Interesse an einer lückenlosen Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht, sondern auch das private Interesse des Klägers an dem angestrebten Verwaltungsakt einzubeziehen. Die Ermessensentscheidung ist vom Gericht im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO auf Rechtsfehler zu überprüfen (Beschluß vom 21. Juni 1993 - BVerwG 1 B 62.92 - a.a.O. S. 12 f.).

27

b)

Aus dem Ablehnungsbescheid des Auswärtigen Amtes und den Schriftsätzen der Beklagten, insbesondere der Beschwerdebegründung wird deutlich, daß die Beklagte bei Abgabe ihrer Erklärung Ermessen ausgeübt und die für eine Vorlage der Akten sprechenden Gesichtspunkte, einschließlich des durch Art. 6 GG geschützten Interesses des Klägers, mit seiner deutschen Ehefrau in der Bundesrepublik Deutschland leben zu dürfen, berücksichtigt, ihm aber rechtsfehlerfrei kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat.

28

5.

Sind die Akten des Auswärtigen Amtes aufgrund glaubhaft gemachter Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht vorzulegen, dürfen die von der Beklagten behaupteten, aber geheimgehaltenen Vorgänge nur unter strengen Voraussetzungen zu Lasten des Rechtssuchenden verwertet werden (BVerwGE 49, 44 <50>). Nicht gerichtsverwertbare Tatsachen müssen als solche naturgemäß unberücksichtigt bleiben. Welches Gewicht der dem Gericht allein vorliegenden Erklärung der obersten Aufsichtsbehörde zukommt, es lägen nach geheimzuhaltenden Erkenntnissen massive Sicherheitsbedenken gegen einen Aufenthalt des Klägers und damit Gründe zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis vor, hat das Gericht, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Regeln über die Beweislast, bei der Entscheidung in der Sache selbst im Rahmen der Sachverhaltswürdigung zu beurteilen (vgl. Beschluß vom 21. Juni 1993 - BVerwG 1 B 62.92 - a.a.O., S. 13). Insbesondere wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob insoweit eine gewisse Konkretisierung der von der Beklagten befürchteten Gefahren geboten sein könnte, um sie als "massiv" zu bewerten, etwa dahin, ob eine geheimdienstliche Tätigkeit des Klägers z.B. zur Ausspähung libyscher Dissidenten oder eine terroristische Betätigung zu besorgen sei.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Meyer
Kemper
Mallmann