Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.06.1993, Az.: BVerwG 1 B 62/92
Aktenvorlage; Nachteil; Verfassungsschutzakten; Glaubhaftmachung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.06.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 62/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13202
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Mannheim 10.12.1991 - 13 S 1532/89
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DÖV 1993, 1102 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1994, 746 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1994, 72-74 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1993, 141 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Verfassungsschutzakten sind als solche nicht schon wegen ihres Wesens geheimhaltungsbedürftig.
2. Ein Nachteil i. S. des § 99 I 2 VwGO ist gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Inhalts von Verfassungsschutzakten die künftige Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde.
3. Zur Glaubhaftmachung i. S. des § 99 II 1 VwGO genügt es, wenn die zuständige Behörde ihrer Wertung der Umstände, die die Geheimhaltungsbedürftigkeit begründet, so einleuchtend darlegt, daß das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann.