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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.08.1970, Az.: BVerwG I B 60.70

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Verfassungsmäßigkeit des § 157 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO); Annahme mangelnder Zuverlässigkeit im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 2 Rechtsberatungsgesetz (RBerG); Beachtung des Grundatzes der Verhältnismäßigkeit bei Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Rechtsberatern

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.08.1970
Aktenzeichen
BVerwG I B 60.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 13232
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 08.05.1970 - AZ: Bf. I 11/70

Fundstellen

  • AnwBl 1973, 19
  • DVBl 1971, 429 (Kurzinformation)
  • DÖV 70, 825
  • DÖV 1970, 825 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewArch 1972, 29

In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Heinrich, Dörffler und Dr. Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Mai 1970 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger hatte durch Bescheid des Amtsgerichtspräsidenten in Hamburg vom 24. Januar 1967 gemäß Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478 = BGBl. III 303-12) - RBerG - die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erhalten, und zwar mit dem in der Zulassungsurkunde enthaltenen besonderen Hinweis, daß die Erlaubnis nicht zum mündlichen Verhandeln vor Gericht im Sinne des § 157 Abs. 3 ZPO berechtige. Der Kläger ist gleichwohl als Prozeßbevollmächtigter vor den Hamburger Amtsgerichten aufgetreten; er hat nach seinen eigenen Angaben in der Zeit bis Anfang April 1969 in etwa 30 Fällen für seine Auftraggeber mündlich vor Gericht verhandelt. Deshalb hat der Amtsgerichtspräsident die dem Kläger erteilte Erlaubnis durch Bescheid vom 14. Mai 1969 gemäß § 14 Abs. 1 der (Ersten) Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1481 = BGBl. III 303-12-1) - 1. RBerAusfV - wegen mangelnder Zuverlässigkeit widerrufen.

2

Widerspruch, Anfechtungsklage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat festgestellt, das Verhalten, das der Kläger im Zusammenhang mit dem wiederholten mündlichen Verhandeln vor Gericht offenbart habe, begründe die Annahme, daß ihm die erforderliche Zuverlässigkeit zur Rechtsberatung fehle; der Amtsgerichtspräsident habe deshalb zu Recht angenommen, daß die ihm nach der Erlaubniserteilung bekanntgewordenen Tatsachen den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigten. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

3

II.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben.

4

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

5

1.

Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

6

a)

Der Kläger macht geltend, das Berufungsgericht habe seine Verteidigung, wegen der Verfassungswidrigkeit des § 157 Abs. 1 ZPO einer Erlaubnis zum mündlichen Vortrag nicht bedurft zu haben, mit der Begründung zurückgewiesen, verfassungsrechtliche Zweifel vermöchten einer Rechtsnorm die Gültigkeit nicht zu nehmen, und solange § 157 Abs. 1 ZPO nicht aufgehoben oder für verfassungswidrig erklärt worden sei, sei diese Vorschrift auch für ihn, den Kläger, verbindlich. Mit dieser Begründung, die im Ergebnis darauf hinauslaufe, daß ein Verstoß gegen ein verfassungswidriges und auch als solches erkanntes Gesetz Beweis für mangelnde Zuverlässigkeit sei, habe das Berufungsgericht einen Rechtssatz von grundsätzlicher Bedeutung aufgestellt. Es räume einem formellen, blinden Gehorsam gegenüber den Gesetzen den Vorrang vor der materiellen Achtung der Verfassung ein. Seine Argumentation gewinne damit allumfassende Tragweite für alle Gebiete des Rechtslebens. Die Entscheidung des Berufungsgerichts bedürfe im Interesse der Gesamtheit an einer einheitlichen Rechtsentwicklung der höchstrichterlichen Überprüfung.

7

Dieses Vorbringen kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Begründung eines Berufungsurteils für sich allein noch nicht geeignet und ausreichend, einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu geben. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Berufungsgericht einen Rechtssatz von grundsätzlicher Bedeutung aufgestellt hat. Voraussetzung für die Zulassung der Revision ist vielmehr, daß der Betroffene selbst eine Rechtsfrage bezeichnet, die in einem Revisionsverfahren erörtert werden müßte. Das wird vom Kläger verkannt. Seine Ausführungen lassen deshalb auch nicht eindeutig erkennen, welche Frage er als klärungsbedürftig bezeichnen will. Abgesehen davon entspricht der "Rechtssatz von grundsätzlicher Bedeutung", den das Berufungsgericht nach der Darstellung des Klägers aufgestellt haben soll, nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, ob die Verfassung Vorrang vor den einfachen Gesetzen hat; denn das ist nicht zweifelhaft. Es ist ferner keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob von den Bürgern oder auch nur von den Rechtsberatern ein "formeller" oder "blinder" Gehorsam gegenüber den Gesetzen gefordert werden darf; denn auch hierüber bestehen keine klärungsbedürftigen Zweifel. Die Revision kann schließlich auch nicht wegen der Frage zugelassen werden, ob ein Rechtsberater als unzuverlässig angesehen werden kann, weil er gegen eine Vorschrift des einfachen Bundesrechts verstoßen hat, die er wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Verfassungsrecht für nicht verbindlich ansah; denn es ist - nicht zuletzt mit Rücksicht auf den vom Kläger angeführten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1959 (BVerfGE 10, 185) - nicht mehr ernstlich zweifelhaft, daß § 157 Abs. 1 ZPO mit dem Grundgesetz vereinbar ist, und es würde in einem Revisionsverfahren auf die Bedeutung eines Verbotsirrtums für die Annahme mangelnder Zuverlässigkeit im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG nicht ankommen, weil der Kläger nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts bewußt gegen § 157 Abs. 1 ZPO verstoßen und den Hinweis in seiner Erlaubnisurkunde mißachtet hat, obwohl ihm zuzumuten gewesen wäre, die von ihm als zweifelhaft bezeichnete Berechtigung gerichtlich klären zu lassen, bevor er zum ersten Mal vor dem Amtsgericht auftrat.

8

b)

Der Kläger wendet sich sodann gegen die Ausführungen im Berufungsurteil, das Bundesverfassungsgericht sei in seinem Beschluß vom 17. November 1959, an dessen Ausspruch das Gericht gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes gebunden sei, bei der Entscheidung zu § 157 Abs. 3 Satz 2 ZPO von der Gültigkeit des § 157 Abs. 1 ZPO ausgegangen. Der Kläger meint, auch mit dieser Begründung, die im Ergebnis besage, daß auch die noch nicht einmal ausgesprochenen Elemente einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft hätten, habe das Berufungsgericht einen Rechtssatz von grundsätzlicher Bedeutung aufgestellt.

9

Diese Ausführungen können die Zulassung der Revision schon deshalb nicht rechtfertigen, weil sie sich auf ergänzende Erwägungen des Berufungsgerichts beziehen, von denen das Berufungsurteil nicht getragen wird. Das wird auch vom Kläger nicht verkannt. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob der Kläger die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zutreffend wiedergegeben hat und ob sein Vorbringen im übrigen den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

10

c)

Der Kläger meint, das Berufungsgericht würde eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen haben, falls es - was unklar sei - mit der Wiedergabe von Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 17. November 1959 eine eigene sachliche Aussage zur Verfassungsmäßigkeit des § 157 Abs. 1 ZPO habe machen wollen.

11

Auch dieses Vorbringen des Klägers bezieht sich auf ergänzende Bemerkungen des Oberverwaltungsgerichts, die das angefochtene Urteil nicht tragen. Es kann deshalb auch insoweit unerörtert bleiben, ob die Beschwerde des Klägers im übrigen den Anforderungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Gleichwohl sei darauf hingewiesen, daß die Verfassungsmäßigkeit des § 157 Abs. 1 ZPO auch mit Rücksicht auf die vom Kläger dagegen vorgebrachten Gründe nicht als ernstlich zweifelhaft angesehen werden kann. Die Argumente des Klägers sind nicht neu; die von ihm vorgelegte Untersuchung von Hamel, Die Berufsfreiheit der Prozeßagenten, ist vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1959 erschienen und stützt sich im wesentlichen auf Gesichtspunkte, die vom Bundesverfassungsgericht, desgleichen in ständiger Rechtsprechung vom Bundesverwaltungsgericht als nicht durchschlagend erachtet worden sind.

12

d)

Der Kläger meint sodann, die Rechtssache habe auch deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil das Berufungsgericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit übersehen oder jedenfalls nicht beachtet habe, und weil es die naheliegenden disziplinarrechtlichen Grundsätze nicht gesehen oder jedenfalls nicht behandelt habe.

13

Dieses Vorbringen entspricht nicht den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO. Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann die Verletzung materiellen Rechts nicht gerügt werden. Es kommt deshalb im Beschwerdeverfahren nicht darauf an, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 der 1. RBerAusfV zutreffend bejaht hat und ob es weitere Rechtsgrundsätze hätte anwenden oder ihre Anwendbarkeit hätte erörtern müssen. Den Ausführungen des Klägers könnte als Rechtsfrage allenfalls entnommen werden, ob bei Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Rechtsberatern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden muß. Diese Frage ist jedoch nicht klärungsbedürftig. Es ist nicht zweifelhaft, daß - wie bei allen Eingriffsakten - auch bei Maßnahmen gegenüber Rechtsberatern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Das gilt auch für den Widerruf der Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 der 1. RBerAusfV. In dieser Vorschrift ist allerdings der Widerruf der Erlaubnis zwingend vorgeschrieben; denn die Erlaubnis "ist" zu widerrufen, wenn Tatsachen eintreten oder nachträglich bekanntwerden, die eine Versagung der Erlaubnis rechtfertigen, wozu auch mangelnde Zuverlässigkeit gehört. Diese Regelung verstößt jedoch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; denn mangelnde Zuverlässigkeit bedeutet eine Gefährdung der schützwürdigen Interessen der Rechtsuchenden, der nur durch die Untersagung der Berufsausübung begegnet werden kann. Der Widerruf der Erlaubnis bedeutet deshalb keinen unverhältnismäßig schweren Eingriff; er entspricht der Bedeutung des zu schützenden Rechtsgutes. Ob Verstöße des Rechtsberaters gegen seine Berufspflichten so schwer wiegen, daß sie die Feststellung mangelnder Zuverlässigkeit erlauben, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern der Besonderheiten des Einzelfalles. Daß auch dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden muß, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gleichfalls geklärt. In seinem Urteil vom 19. April 1966 - BVerwG I C 103.62 - hat der Senat entschieden, daß der Begriff der Unzuverlässigkeit in Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mitgeprägt sei. Unzuverlässig im Sinne dieser Vorschrift ist danach ein Rechtsbeistand nur dann, wenn sein Verhalten mit den Pflichten, die Aufgaben und Stellung den Angehörigen dieses Berufes auferlegen, derart im Widerspruch steht, daß er als Organ der Rechtspflege nicht mehr tragbar erscheint.

14

e)

Der Kläger macht ferner geltend, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache werde dadurch noch verstärkt, daß mehrere Einzelumstände zu seinen Lasten in Verkennung allgemeiner Rechts- und Erfahrungssätze vom Oberverwaltungsgericht verwertet worden seien.

15

Mit solchem Vorbringen kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt werden. Was der Kläger hierzu im einzelnen vorträgt, erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sowie seine tatrichterlichen Feststellungen und deren Würdigung. Das gilt sowohl für die vom Kläger beanstandete "Annahme" des Berufungsgerichts, er sei gewillt und bereit, die Belange seiner Mandanten zu gefährden, als auch für die "Annahme", er habe seinen Rechtsstandpunkt etwa durch Anfechtung des Zusatzes in der Erlaubnisurkunde gerichtlich klären lassen können. Die erste Annahme ist eine tatrichterliche Feststellung, die zweite eine rechtliche Feststellung. Beide könnten mit der Revisionszulassungsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO mit Erfolg gerügt werden. Das Vorbringen des Klägers ist danach unbeachtlich. Es sei jedoch bemerkt, daß das Berufungsgericht entgegen der Behauptung des Klägers nicht festgestellt hat, er habe die Belange seiner Mandanten tatsächlich gefährdet. Die Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen auf den eigenen Angaben des Klägers. Dabei hat es die Vorstellung wiedergegeben, die der Kläger erklärtermaßen von den Folgen hätte, die sein Verhalten für seine Mandanten würde auslösen können. Daß das Berufungsgericht diese Auffassung des Klägers teilte, ergeben die Urteilsgründe nicht; denn es heißt dort, der Kläger habe "nach seiner Darstellung" auch wissentlich in Kauf genommen, daß gegen seine Mandanten Versäumnisurteile ergehen könnten. Die rechtlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über die Möglichkeiten des Klägers, seine Rechtsauffassung durch gerichtliche Entscheidung vorab klären zu lassen, sind zutreffend. Lediglich die vom Kläger beanstandete Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe "offensichtlich" in der Hoffnung gehandelt, daß sein Verstoß nicht erkannt oder für ihn ohne Folgen bleiben werde, könnte in diesem Verfahren beachtlich sein, freilich nicht unter den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sondern unter denen der Nr. 3 a.a.O. Ein Verfahrensverstoß wird vom Kläger jedoch nicht geltend gemacht, so daß darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Prüfung der Zulassung ist auf die vorgebrachten Gründe beschränkt.

16

2.

Das Berufungsurteil weicht entgegen der Auffassung des Klägers nicht, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab.

17

a)

Soweit der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht sei mit seinen Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit des § 157 Abs. 1 ZPO von der Entscheidung des Senats vom 10. Mai 1955 - BVerwG I C 143.53 - (BVerwGE 2, 89) abgewichen, räumt er gleichzeitig ein, daß das Bundesverfassungsgericht, dessen Auffassung vom Berufungsgericht übernommen wurde, und das Bundesverwaltungsgericht letztlich zum selben Ergebnis gelangt sind. Die Unterschiede in den Auffassungen des Bundesverfassungsgerichts und des Senats zur Bedeutung des § 157 Abs. 3 Satz 2 ZPO als Regelung der Berufswahl oder der Berufsausübung haben für den hier streitigen Widerruf der Erlaubnis keine Auswirkungen. Die Ausführungen des Klägers beziehen sich überdies auf den nichttragenden Teil des Berufungsurteils.

18

b)

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 1966 - BVerwG I C 103.62 -, die vom Kläger mit der Behauptung herangezogen wird, das Berufungsgericht sei davon durch die Nichtbeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abgewichen, betrifft einen tatsächlich anders gelagerten Fall. Im übrigen liegt eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht schon dann vor, wenn das Berufungsgericht die einschlägige Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausdrücklich wiederholt oder bei der Rechtsanwendung behandelt. Das Oberverwaltungsgericht hatte lediglich zu prüfen, ob die Verstöße des Klägers so schwerwiegend sind, daß daraus auf seine Unzuverlässigkeit geschlossen werden muß, d.h., daß er als Organ der Rechtspflege nicht mehr tragbar erscheint. Diese Frage hat das Berufungsgericht geprüft; es hat Umfang und Tragweite des Verhaltens des Klägers gewürdigt. Ob das Berufungsgericht dabei zu einem zutreffenden Ergebnis gelangt ist, bleibt außer Betracht.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Dr. Heinrich
Dörffler
Dr. Sommer