Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1972, Az.: II ZR 145/69
Objektiver Inhalt eines Überweisungsauftrages; Überweisungsaufträge sind entweder, wenn sie im Rahmen bestehender Giroverhältnisse erteilt werden, Weisungen im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages oder Angebote zum Abschluss einzelner Geschäftsbesorgungsverträge, die mit der Ausführung der Aufträge angenommen werden; Pflicht der Banken sich streng innerhalb der Grenzen des ihr erteilten Überweisungsauftrages zu bewegen; Auf einer Überweisung angegebene Bezeichnung des Empfängers ist maßgebend für die Bank
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1972
- Aktenzeichen
- II ZR 145/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 12318
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 01.10.1969
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1972, 721 (Kurzinformation)
Prozessführer
B.sparkasse S. H. AG. B.sparkasse der V.banken und R.kasaen, S. H., C. Straße ...
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Erwin Bo.
Prozessgegner
Städtische G.kasse St., Öffentliche Bankanstalt, St. K.straße,
vertreten durch die Direktoren Dr. Vo.und Dr. K.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1972
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Stimpel und
der Bundesrichter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Oktober 1969 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Süddeutschen B.-Kr. AG in Si. ("Sü."). Als Direktor ihrer S. Bezirksdirektion war seit 1947 Otto O. tätig. Dieser wurde 1954 Vorstandsmitglied, behielt aber die Stelle des Bezirksdirektors in S. bei. Seit 1951 veruntreute er, wie sich im Jahre 1965 herausstellte, erhebliche Geldbeträge. Wegen eines Teils der der Sü. hierdurch entstandenen Verluste versucht die Klägerin, sich bei der Beklagten schadlos zu halten. Sie stützt sich auf folgenden Sachverhalt:
O. richtete von 1955 bis Mitte 1964 im Namen der Sü. insgesamt 27 Schreiben an die Bank für Gemeinwirtschaft ("BfG"), in denen er im Namen der Sü. bat, von deren bei der BfG geführten Konto Beträge zwischen 20,- und 100.000,- DM an die Beklagte für das "Konto Nr. ... der Süddeutschen B.-K. AG S." (manchmal stattdessen "Bezirksdirektion S." oder "Direktion S.") zu überweisen; die Briefe unterschrieb er mit seinem eigenen Namen und mit der gefälschten Unterschrift eines mitzeichnungsberechtigten Prokuristen. Das von ihm angegebene Konto Nr. ... hatte O. selbst bei der Beklagten auf seinen Namen errichtet. Die Sü. unterhielt ebenfalls ein Geschäftskonto bei der Beklagten mit der Nummer .... Die BfG füllte auf jene Schreiben hin die Überweisungsformulare aus. Als Auftraggeberin bezeichnete sie darin jeweils die "Süddeutsche B.-K. AG Si.", als Empfängerin, wie ihr aufgegeben war, die Süddeutsche B.-K. AG "S.", "Bezirksdirektion S." oder "Direktion S.". In ein oder zwei Fällen war als Empfänger die Süddeutsche B. -K. AG "Si." angegeben. Die Überweisungen beliefen sich insgesamt auf 540.828,40 DM. Die Beklagte schrieb die Beträge dem Konto O. Nr. ... gut. O. verfügte hierüber im Laufe der Jahre.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die 540.828,40 DM nebst Zinsen sowohl als Rechtsnachfolgerin der Sü. als auch aus abgetretenem Recht der Bank für Gemeinwirtschaft ersetzt. Sie meint, die Beklagte hätte die Beträge dem Konto der Sü. Nr. ... gutbringen müssen, da die BfG diese und nicht O. als Empfänger bezeichnet habe.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, nach dem Inhalt der Überweisungsaufträge habe der Inhaber des Kontos Nr. ... Empfänger sein sollen. Für eine unrichtige Auslegung der möglicherweise zweifelhaften Aufträge sei sie nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht haftbar. Die Klägerin müsse sich auch entgegenhalten lassen, daß die Sü. das Ausbleiben von Gutschriften auf ihrem Konto Nr. ... nicht beanstandet und den Saldo dieses Kontos wiederholt anerkannt habe.
Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet, weil die Beklagte habe annehmen können, sämtliche Überweisungen der Sü. seien dem Willen des Auftraggebers entsprechend dem Konto Nr. ... O. gutzuschreiben. Hiergegen läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden.
Überweisungsaufträge sind entweder, wenn sie im Rahmen bestehender Giroverhältnisse erteilt werden, Weisungen im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages (vgl. BGHZ 10, 319, 322) [BGH 06.10.1953 - I ZR 185/52] oder Angebote zum Abschluß einzelner Geschäftsbesorgungsverträge, die mit der Ausführung der Aufträge angenommen werden. Die rechtliche Beurteilung richtet sich in beiden Fällen nach den Vorschriften der §§ 675, 665 BGB. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher im wesentlichen von der im Wege der Auslegung zu "treffenden Feststellung ab, welchen objektiven Inhalt die Überweisungsaufträge der Bank für Gemeinwirtschaft hatten und ob die Beklagte sie dementsprechend ausgeführt hat. Die Ansicht der Revision, daß das Berufungsgericht diesen Ausgangspunkt verkannt und sich von vornherein nur die Frage gestellt habe, ob die Beklagte die Überweisungsaufträge ohne Verschulden falsch ausgeführt habe, wird den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht gerecht. Das Berufungsgericht ist ersichtlich der Ansicht, daß die Beklagte vom objektiven Inhalt der Aufträge nicht abgewichen ist. Denn es führt aus, aus ihrem Inhalt gehe hervor, Empfänger habe nicht die Sü. selbst, sondern ihre Bezirksdirektion S. sein sollen. Ferner hat es dargelegt, daß die Beklagte auf Grund des Inhalts der Überweisungsaufträge und der ihr bekannten Verhältnisse bei den Konten Nr. ... (Sü. Si.) und Nr. ... (O.) der Überzeugung sein konnte, Überweisungsempfänger habe der Inhaber des Kontos Nr. ... sein sollen. Hiernach hat das Berufungsgericht (zumindest auch) den objektiven Erklärungsinhal" der Überweisungsaufträge durch Auslegung im Einzelfall ermittelt. Das ist eine tatrichterliche Würdigung, die für das Revisionsgericht nur dann nicht bindend wäre, wenn sie, wie die Revision weiterhin meint, gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstieße. Das ist jedoch nicht der Fall.
Für den Bankverkehr, insbesondere für Überweisungen, ist anerkannt, daß sich die Banken streng innerhalb der Grenzen des ihnen erteilten formalen Auftrags halten müssen und die zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen der Beteiligten grundsätzlich keine Beachtung finden können (BGH WM 1961, 78, 79). Bei Überweisungsaufträgen hat die Bank allerdings, wie der erkennende Senat-entschieden hat (BGH WM 1968, 368), in aller Regel von der angegebenen Bezeichnung des Empfängers, nicht dagegen von der Kontonummer auszugehen, weil die Nummernangabe in erster Linie der Geschäftserleichterung der Bank dient, Hilfsmittel für die Auffindung des Kontos des angegebenen Empfängers ist und die Bank in ihrem Geschäftsbetrieb berücksichtigen muß, daß Irrtümer ihrer Kunden bei der Angabe der oft vielsteiligen Zahlen leicht entstehen können. Das schließt aber nicht aus, daß im Einzelfall der Kontonummer eine weitergehende Bedeutung zukommt. Hier lag die Besonderheit vor, daß nach dem Inhalt der Überweisungsformulare Auftraggeberin und Empfängerin identisch waren; die eine wie die andere war die Sü.. Da aber die BfG auf der Auftraggeberseite stets den Sitz der Gesellschaft "Si." angegeben, auf der Empfänger Seite dagegen die Zusätze "S.", "Bezirksdirektion S." oder "Direktion S." hinzugefügt hatte, hat das Berufungsgericht gefolgert, hier habe nach dem Sinn der Erklärungen die "Direktion" Überweisungen an die "Bezirksdirektion S." in Auftrag gegeben. Denn sonst hätte die auftraggebende "Direktion" die Nummer ihres eigenen Kontos ... bei der Beklagten angegeben. Das stattdessen benannte Konto Nr. ... sei zwar kein Konto der Bezirksdirektion, sondern das des Bezirksdirektors gewesen. Nach den Umständen habe aber die Beklagte als Adressat des Überweisungsauftrages dennoch den Auftrag als Ganzes dahin verstehen müssen, daß der überwiesene Betrag dem Konto des Bezirksdirektors habe gutgeschrieben werden sollen, zumal die Sü. bei ihr ein anderes Konto ihrer Bezirksdirektion nicht unterhalten habe und das Konto Nr. ... schon jahrelang vor der ersten hier erörterten Überweisung als Geschäftskonto der Bezirksdirektion für Einzahlungen der Bausparer und die Auszahlung von Bausparsummen verwendet worden sei.
Mit dieser, auf besondere tatsächliche Verhältnisse gestützten Begründung konnte das Berufungsgericht der in den Überweisungsaufträgen angegebenen Kontonummer die ausschlaggebende Bedeutung beimessen, ohne den sonst geltenden Grundsatz zu verletzen, daß die Bezeichnung des Empfängers und nicht die der Kontonummer maßgebend ist; und es konnte auch, ohne gegen die Lebenserfahrung oder die Denkgesetze zu verstoßen, die Auffassung vertreten, nach dem Inhalt der Aufträge habe die Bank für Gemeinwirtschaft im Auftrag der Sü. eine Gutschrift auf dem Konto "O." gewünscht, um ihm als Bezirksdirektor die Verfügungsmacht über bestimmte Geldbeträge zu verschaffen. Für die Auslegung derjenigen Überweisungsaufträge, nach deren Inhalt die Sü. unter Angabe der Kontonummer von O. Beträge mit der Empfängerangabe Sü. "Si." überweisen ließ, gilt dasselbe entsprechend.
Die gemäß §§ 675, 665 BGB gestellte Frage, ob die Beklagte von den von der BfG erteilten Aufträgen abgewichen ist, hat das Berufungsgericht nach alledem ohne Rechtsfehler verneint. Die Überweisungsaufträge waren unter den dargelegten Umständen auch nicht derart außergewöhnlich und zweifelhaft, daß die Frage erörtert werden müßte, ob und gegebenenfalls in welchen Fällen Rückfrageverpflichtungen der Banken bei Überweisungsaufträgen bestehen. Hier war die Beklagte jedenfalls - auch unabhängig von der Tragweite ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen - nicht dazu verpflichtet, so daß sich aus diesem Gesichtspunkt eine Schadensersatzpflicht der Beklagten ebenfalls nicht herleiten läßt.
Die Revision ist daher unbegründet und zurückzuweisen.
Fleck
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Dr. Tidow