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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.10.1953, Az.: I ZR 185/52

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.10.1953
Aktenzeichen
I ZR 185/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 13013
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 10, 319 - 325
  • DB 1953, 966-967 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1954, 54 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1953, 1911-1912 (Volltext mit amtl. LS)

Tenor:

  1. Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Gelle vom 25. Juli 1952 wird aufgehoben.

    Die Beklagte wird verurteilt.

    1. a

      dem Kläger auf Anlagekonto DM 347,50 - dreihundertsiebenundvierzig 50/100 Deutsche Mark - (Wert 21. Juni 1948) gutzuschreiben sowie

    2. b

      an den Kläger DM 4170 - viertausendeinhundertundsiebzig Deutsche Mark - nebst 1 % Zinsen seit dem 28. Juni 1948 abzüglich DM 1521,50 - eintausendfünfhunderteinsundzwanzig 50/100 Deutsche Mark - nebst 8 1/2 % Zinsen seit dem 1. Juli 1950 zu zahlen.

    Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Firma S. St. in K., deren Alleininhaber der Kläger war, unterhielt bei der Filiale B. der D. Bank ein Konto mit einem Guthaben von RM 75.000. Am 28. Juni 1945 verlangte der Kläger bei der inzwischen nach J. verlagerten Filiale B. (nachstehend "J." genannt) die Auszahlung seines Guthabens. Da er nur RM 500 in bar erhielt, erteilte er J. den Auftrag, RM 70.000 auf ein für ihn zu errichtendes Konto bei der Filiale G. der D.-Bank zu überweisen. Der Überweisungsbetrag wurde von seinem Konto abgebucht und die Überweisungsunterlagen für die Filiale G. wurden ihm am gleichen Tage zusammen mit anderen Papieren, die für die Filiale G. bestimmt waren, in einem verschlossenen Umschlag ausgehändigt. Der Überweisungsträger trug auf der Rückseite folgenden Vermerk:

2

"Dieser Auftrag wurde ausgeführt unter der Bedingung, daß Sie gegebenenfalls über den Betrag erst dann und nur insoweit verfügen können, als uns eine effektive Anschaffungsmöglichkeit und unserer Schwesteranstalt eine entsprechende Dispositionsmöglichkeit zur Verfügung steht."

3

Die Belastungsanzeige für den Kläger, die er aber erst später erhalten haben will, enthielt den gleichen Vermerk. Der Kläger übergab die Überweisungspapiere der Filiale G. und diese brachte ihm den Überweisungsbetrag als "E. Guthaben" auf einem Sperrkonto gut, über das der Kläger nicht verfügen konnte. Am 3. September 1945 zahlte die Filiale G. dem Kläger RM 500 auf "E. Konto Vorschuß-Konto" aus and eröffnete ihm im November 1945 einen Kredit auf Grand des nachfolgenden Schreibens des Klägers vom 8. November 1945:

4

"Hiermit bestätige ich von Ihnen zur Gründung einer Existenz einen Kredit von

5

RM 5000.-

6

mit vorläufiger Laufzeit bis 15. Mai 1946, die unter Umständen verlängert werden kann, erhalten zu haben.

7

Ich verpflichte mich, diesen Betrag, sofern sich in Bezug auf die Freigabe des bei Ihnen unterhaltenen "Erfurter Guthabens" der Firma S. St., Inh. Valentin K. keine Änderung der Lage ergibt, den Kredit auf Verlangen zurückzuzahlen. Ich betone ausdrücklich, daß der Schuldsaldo nicht gegen das gesperrte Kontoguthaben von RM 69.500.- der obigen Firma aufgerechnet werden kann."

8

Der Debetsaldo aus diesem Kredit, den der Kläger im November 1945 und im Laufe des Jahres 1946 in Höhe von etwa RM 10.000 in Anspruch genommen hat, belauft sich nach Umstellung im Verhältnis 10:1 zur Zeit auf DM 1.521,50, Die Beklagte hat den Kläger vor dem Amtsgericht Hildesheim auf Rückzahlung des Kredits in Höhe von DM 1.325 in Anspruch genommen. Das Verfahren vor dem Amtsgericht ruht.

9

Mit der Klage begehrt der Kläger von der D. Bank unter der Firma ihrer Filiale in G. nach Abzug der ihm gezahlten RM 500 und des Kredites in Höhe von RM 10.000 Auszahlung seines Guthabens mit dem Antrage, die Beklagte zur Zahlung von DM 3.570 nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Juli 1948 und zur Gutschrift von weiteren DM 297,50 (Wert 1. Juli 1948) auf ein für den Kläger zu errichtendes Anlagekonto zu verurteilen.

10

Den Freigabebescheid der Abwicklungsbank und die Genehmigung des Finanzamts für die Umstellung hat der Kläger vorgelegt.

11

Die Beklagte hat Klageabweisung and hilfsweise beantragt, sie zu verurteilen,

  1. a

    dem Kläger auf Anlagekonto DM 347, 50 (Wert 21. Juni 1948) gutzuschreiben und

  2. b

    an den Kläger DM 4.170 nebst 1% Zinsen seit dem 28. Juni 1948 abzüglich DM 1.521,50 nebst 8 1/2 % Zinsen seit dem 1. Juli 1950 zu zahlen.

12

Die Beklagte hält sich zur Zahlung nicht für verpflichtet, weil J. die Überweisung nach G. nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer effektiven Wertdeckung ausgeführt habe. Sie behauptet, der Kläger sei von dem Bankdirektor Sch. in J. auf den Vermerk, der sich auf der Rückseite des Überweisungsträgers befindet, ausdrücklich hingewiesen worden. Vorsorglich rechnet die Beklagte mit dem Betrage von DM 1.521,50 aus der Kreditgewährung auf.

13

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme entsprechend dem Klageantrage erkannt. Das Oberlandesgericht hat die Klage nach erneuter Beweisaufnahme abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.

Gründe

14

I.

Nach feststehender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die britische Zone und des erkennenden Senats bleibt in Fällen der sogenannten steckengebliebenen Ost-West-Überweisungen die Bank als Gesamtunternehmen zur Gutschrift durch die Empfangsfiliale auch dann verpflichtet, wenn die Empfangsfiliale von der Absendefiliale keine wertmässige Deckung für die Gutschrift erhalten hat (OGHZ 2, 143; 3, 1; OGH NJW 1949, 903; BGHZ 2, 218 ). Da im Streitfall der Überweisungsbetrag von der Absendefiliale in J. vom Konto des Klägers abgebucht worden ist und die Überweisungspapiere in banküblicher Weise herausgegeben worden sind, war nach den in der vorerwähnten Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen die D. Bank verpflichtet, dem Kläger durch ihre Filiale G. Gutschrift zu erteilen und dem Kläger den gutgebrachten Betrag auf sein Verlangen auszuzahlen. An dieser Rechtsprechung will auch das Berufungsgericht festhalten, es glaubt aber, den vorliegenden Fall aus dem Grunde anders beurteilen zu müssen, weil die Absendefiliale den Überweisungsträger (und die Belastungsanzeige) mit dem ausdrücklichen Vorbehalt versehen hat, daß der Kläger über den Betrag nur insoweit verfügen könne, als J. eine "effektive Anschaffungsmöglichkeit" und G. eine entsprechende "Dispositionsmöglichkeit" zur Verfügung stehe. Darin sieht das Berufungsgericht die Erklärung der Absendefiliale, die Überweisung solle erst "in Kraft treten", wenn es gelungen sei, entsprechende Deckung aus dem Verfügungsbereich von Jena in denjenigen von G. zu bringen. Der wirtschaftliche Sinn dieses Vorbehalts sei es gewesen, den Gefahren vorzubeugen, die für die Westfilialen dadurch hätten entstehen können, daß angesichts der bevorstehenden Besetzung von Thüringen und der Provinz Sachsen durch die Russen ein außergewöhnlich starker Überweisungsverkehr aus diesen Gebieten in die Westzonen eingesetzt habe. In tatsächlicher Hinsicht sieht das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers, wonach J. den Überweisungsauftrag zunächst vorbehaltlos angenommen und den Vorbehalt erst später - ohne sein Wissen eingefügt habe, als durch die Beweisaufnahme widerlegt an.

15

Aus der Aussage des Zeugen Sch. folgert das Berufungsgericht, daß der Kläger sogar mit der vorgeschlagenen Form der Überweisung einverstanden gewesen sei, in der Hoffnung, daß der Transfer gelingen werde. Das Berufungsgericht fügt hinzu, der Vorbehalt wäre selbst dann nicht bedeutungslos, wenn über ihn überhaupt nicht gesprochen worden wäre. Denn es müsse zwischen der Annahme des Auftrages und seiner Ausführung unterschieden werden. Erst durch die Ausführung der Überweisung, nicht schon durch die Annahme des Auftrages finde der Übergang der Kontenführung von der Absende auf die Empfangsfiliale und damit die Verlagerung des Guthabens statt. Nach dem Vermerk auf dem Überweisungsträger habe aber die Überweisung selbst unter dem Vorbehalt der effektiven Deckungsmöglichkeit gestanden.

16

Die von der Revision hiergegen erhobenen Angriffe sind berechtigt.

17

Durch den Abschluß des Girovertrages verpflichtet sich die Bank, dem Kunden ihre Geschäftseinrichtungen zur Ausführung banküblicher Geschäfte, insbesondere zur Durchführung des bargeldlosen Verkehrs zur Verfügung zu steilen (vgl. Allgemeine Geschäftsbedingungen I vor Ziff 1). Im Rahmen des Girovertrages hat der einzelne Überweisungsauftrag nicht die rechtliche Bedeutung eines auf Abschluß eines besonderen Geschäftsbesorgungsvertrages gerichteten Vertragsantrages, sondern stellt sich lediglich als eine "Weisung" im Sinne des § 665 BGB dar, zu deren Beachtung die Bank sich bereits durch den Abschluß des Girovertrages grundsätzlich verpflichtet hat (Meyer-Cording, Recht der Banküberweisung S 32 mit Nachweisen). Um die D. Bank zur Ausführung des Überweisungsauftrages zu verpflichten, bedurfte es daher nicht dessen "Annahme" im Sinne eines Vertragsabschlusses, vielmehr ergab sich ihre Verpflichtung hierzu von selbst. Die rechtliche Bedeutung des von J. erklärten Vorbehalts muß also unter dem Gesichtspunkt der im § 665 BGB festgelegten grundsätzlichen Weisungsgebundenheit der Bank geprüft werden. So betrachtet, ergibt sich aber, daß ohne Verletzung ihrer Vertragspflichten weder die Absende- noch die Ernpfangsfiliale berechtigt waren, die Wirksamkeit der Überweisung von der Möglichkeit einer effektiven Wertdeckung abhängig zu machen. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß bei Überweisungen innerhalb des Filialnetzes derselben Bank ein Übergang von Vermögenswerten von einer Filiale auf die andere mangels rechtlicher Selbständigkeit der Zweigniederlassungen überhaupt nicht denkbar sei, und daß es sich bei der sogenannten Filialdeckung lediglich um innerbetriebliche Maßnahmen der Bank handele, die das Rechtsverhältnis des Kunden zur Bank unberührt lassen (vgl. z.B. Urteil vom 30. November 1951 - I ZR 72/51 - Lindenmaier-Möhring Nachschlagewerk HGB § 355 Nr. 4). Auch die außergewöhnlichen Umstände, die im damaligen Zeitpunkt in Deutschland herrschten, gaben der Bank nicht die Berechtigung, nunmehr einseitig dem Kunden das Risiko des Überganges eines sogenannten Gegenwertes von Jena nach Göttingen aufzubürden ( BGHZ 2, 218 [221] ).

18

Dabei ist es unerheblich, ob der Kläger von dem Vorbehalt Kenntnis hatte oder ob dieser ohne sein Wissen von der Absendefiliale eingefügt worden ist. Selbst das vom Berufungsgericht angenommene Einverständnis des Klägers mit dieser Art der Überweisungsdurchführung kann an dem Ergebnis nichts ändern. Der Kläger wollte mit dem Überweisungsauftrag erreichen, daß sein Guthaben in J. dem drohenden Zugriff der rassischen Besatzungsmacht entzogen wird und ihm in den Westzonen zur Verfügung steht. Der Vorbehalt ist auf Verlangen von der Ausweichstelle J. eingefügt worden, die hierbei entsprechenden allgemeinen Anordnungen der Zentrale der D. Bank nachkam. Wenn der Kläger sich mit dem Vorbehalt einverstanden erklärt hat, so ersichtlich doch nur deshalb, um die Ausführung des Überweisungsauftrages nicht überhaupt zum Scheitern zu bringen. Bei dieser Sachlage würde aber die Beklagte gegen Treu und Glauben Verstossen, wenn sie sich heute auf das damalige Einverständnis des Klägers mit einem Vorbehalt beruft, von dem sie vertragswidrig die Ausführung des Überweisangsauftrages abhängig gemacht hat (§ 242 BGB).

19

Mithin kann, der Kläger verlangen, daß der Überweisungsauftrag ordnungsgemäß durchgeführt wird. Das bedeutet, daß der Vorbehalt der effektiven Wertdeckung, weil rechtswidrig als nicht vorhanden betrachtet und der Überweisungsbetrag nach den Vorschriften des Umstellungsgesetzes umgestellt and an den Kläger ausgezahlt werden muß.

20

Für seinen gegenteiligen Standpunkt kann sich das Berufungsgericht nicht auf das Urteil des Senats in BGHZ 2, 221 beziehen. Wenn dort die Auffassung abgelehnt wird, daß die Großbanken in der damaligen Zeit Überweisungsaufträge nur unter der stillschweigenden Bedingung der Wertdeckung der Empfangsfiliale ausgeführt hätten, so ist dies gerade unter Hinweis darauf geschehen, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken über eine solche stillschweigende Geltung des Filialdeckungsprinzips nichts enthielten und daher die Abwälzung des Überweisungsrisikos auf den Kunden unberechtigt sei. Auch in den Ausführungen auf Seite 18 des Urteils des Senats vom 29. Mai 1951 - 1 ZR 65/50 - (in BGHZ 2, 218 nicht mitabgedruckt) hat der Senat zu der Frage der rechtlichen Bedeutung eines Vorbehalts der streitigen Art nicht positiv im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichts Stellung genommen, die Frage vielmehr überhaupt nicht entschieden.

21

II.

Aus § 6 Ziff 1 der 35. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, auf den die Ausführungen des Berufungsgerichts im wesentlichen abgestellt sind, können durchgreifende Bedenken gegen die Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht hergeleitet werden. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats geht das Berufungsgericht davon aus, daß es für die Frage, ob eine Verbindlichkeit im Geschäftsbetrieb einer Zweigniederlassung des Währungsgebietes "begründet" worden ist, nicht darauf ankommt, wo der ursprüngliche Entstehungstatbestand der Verbindlichkeit liegt, sondern daß auch eine spätere Übertragung der Verbindlichkeit auf eine andere - im Rahmen der Regelung des § 6 a.a.O. als selbständig gedachte - Filiale berücksichtigt werden muß ( BGHZ 1, 363 ). Nach der Auffassung des Berufungsgerichts konnte aber die nur bedingte Überweisung nach G. die Übertragung der Verbindlichkeit von J. nach G. nicht herbeiführen, da die Bedingung der wertmässigen Filialdeckung unstreitig nicht eingetreten sei. Die Lage sei, so sagt das Berufungsgericht, die gleiche, wie wenn eine Überweisung überhaupt nicht vorgenommen, d.h. die Ostfiliale den Überweisungsauftrag unbeachtet gelassen hätte. Auch diesen Darlegungen kann nicht zugestimmt werden. Der Überweisungsauftrag sollte nach dem auf der Rückseite des Überweisungsträgers befindlichen Vermerk an und für sich "ausgeführt" werden und ist auch ausgeführt worden. Nur sollte die Erfüllung der Verbindlichkeit nach ihrer Übertragung nach G. dort unter dem Vorbehalt des Einganges des Gegenwertes aus J. stehen. Tatsächlich ist auch der Überweisungsbetrag in J. vom Konto des Klägers abgebucht worden und tatsächlich ist in G. dem Kläger in Höhe des Überweisungsbetrages ein Konto eröffnet worden. Diejenige Steile im Filialnetz der D. Bank, an die sich der Kläger nunmehr zu halten hatte, war G. Dort war der Erfüllungsort. Damit war die Verbindlichkeit im Sinne der Rechtsprechung zu § 6 der 35. DVO zum Umstellungsgesetz nach G. "übertragen" und dort "begründet" ( BGHZ 2, 218 [227] ).

22

Hiernach bedarf es zur Rechtfertigung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht der Heranziehung eines Schadenersatzanspruches des Klägers, den das Berufungsgericht ebenfalls in Erwägung gezogen und den es als nicht zusprechbar abgelehnt hat, weil die den Schadensersatzanspruch begründenden Tatsachen, nämlich die Einfügung des Vorbehalts, in J., mithin in der Ostzone, lokalisiert seien (§ 6 Ziff 1 aaO). Der Kläger verlangt nicht Schadensersatz, sondern vertragsgemässe Ausführung seines Überweisungsauftrages. Dieser Anspruch ist, wie dargelegt, rechtlich begründet und seine Geltendmachung wird durch § 6 a.a.O. nicht gehindert.

23

Das angefochtene Urteil unterlag hiernach der Aufhebung.

24

In der Sache selbst kann jedoch noch nicht in vollem Umfange entschieden werden weil die Höhe der Klageforderung nicht ausreichend geklärt ist. Der Kläger zieht zwar den Vorschuß von RM 500 und von dem sogenannten Kredit einen Betrag von RM 10.000 von seinem ursprünglichen Guthaben ab. Es sind aber vom Berufungsgericht keine zweifelsfreien Feststellungen darüber getroffen, ob die Belastungsposten nicht höher als RM 10.000 + RM 500 sind, wofür der in den Akten 11 C 252/49 des Amtsgerichts Hildesheim befindliche Kontoauszug, (Bl 22) sprechen könnte. Wie sich der von der Beklagten als Schuldsaldo des Kredits geltendgemachte Betrag von DM 1.521,50 zusammensetzt, ist gleichfalls nicht ersichtlich. Auch hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - noch nicht zu dem Streit der Parteien über die Auslegung das Schreibens des Klägers vom 8. November 1945 und die daraus erwachsene Meinungsverschiedenheit über die Berechnung der Klageforderung Stellung genommen. Die Beklagte konnte daher in diesem Rechtszug nur in Höhe ihres Hilfsantrages verurteilt werden, während der Rechtsstreit im übrigen an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen war.