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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1970, Az.: 4 StR 326/70

Fortgesetzte Blutschande und fortgesetzte Unzucht; Belastende Verwertung eines völligen Schweigens in der Hauptverhandlung; Vernehmung eines Ermittlungsrichters als Zeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.10.1970
Aktenzeichen
4 StR 326/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12536
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 26.02.1970

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzte Blutschande u.a.

Prozessführer

Kunststoffspritzer Egon S. aus H., dort geboren am ... 1928

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. Oktober 1970
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender
Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter
Landerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 26. Februar 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Blutschande in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit seiner Tochter Ingelore verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Entscheidungsgründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Blutschande in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht gemäß §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit seiner Tochter Ingelore und wegen fortgesetzter Unzucht gemäß § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit seiner Tochter Hildegard zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat zu einem wesentlichen Teil Erfolg.

3

I.

Im Fall 1 des Urteils (Ingelore) greift die Verfahrensrüge durch.

4

Der Angeklagte hat zu Beginn der Hauptverhandlung erklärt, er sei zu einer Äußerung zur Sache nicht bereit, und hat sich während der Dauer der Verhandlung daran gehalten. Die Feststellung des Landgerichts, er habe in der gesetzlichen Empfängniszeit des am 16. November 1962 geborenen und von ihm adoptierten Kindes Dirk mit seiner Tochter Ingelore geschlechtlich verkehrt, wird nach den Urteilsgründen (UA 5) u.a. auf Schlußfolgerungen gestützt, die das Gericht aus der Tatsache gezogen hat, daß der Angeklagte (ebenso seine Ehefrau) seine Zustimmung dazu verweigert habe, seinen Adoptivsohn erbbiologisch untersuchen zu lassen. Hiergegen wendet sich die Revision mit dem Einwand, der Angeklagte habe nicht seine Zustimmung verweigert, sondern lediglich keine Erklärung abgegeben; sein völliges Schweigen in der Hauptverhandlung verbiete aber derartige Schlußfolgerungen, Die Rüge ist begründet und führ zur teilweisen Aufhebung des Urteils.

5

Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe der erbbiologischen Untersuchung seines Sohnes nicht zugestimmt, trifft nicht zu. Wie sich aus dem Revisionsvorbringen gibt dem Verhandlungsprotokoll zur Überzeugung des Senats ergibt, hat der Angeklagte auf die Frage nach seiner Zustimmung gesagt, er gebe keine Erklärung ab. Das war die konsequente Fortführung der von ihm zu Beginn der Hauptverhandlung gewählten Verteigungsart, sich nicht zur Sache einzulassen. Deshalb durfte die Strafkammer seine Erklärung nicht dahin auslegen, er stimme der beabsichtigten Untersuchung nicht zu. Aus seinem völligen Schweigen in der Hauptverhandlung durften keine für ihn nachteiligen Schlußfolgerungen gezogen werden (vgl. BGHSt 20, 281 [BGH 26.10.1965 - 5 StR 515/65]; GA 1969, 307).

6

Danach braucht nicht erörtert zu werden, wie zu entscheiden wäre, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung nur auf bestimmte Fragen nicht geantwortet oder sonst nur "teilweise" geschwiegen hätte (vgl. BGHSt 20, 298). Ein solcher Fall ist hier auch nicht etwa deshalb gegeben, weil der Angeklagte vor der Hauptverhandlung im Ermittlungsverfahren die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen generell bestritten (Bl. 20 d.A.) und ins Haftbeschwerdeverfahren zu einzelnen Vorwürfen Stellung genommen hat (B. 44 d.A.). Diese Erklärungen hätten (z.B. durch Vorhalt oder Anhörung der Vernehmensperson) in die Hauptverhandlung eingeführt und dann gegen ihn verwertet werden können. Das ist nicht geschehen. Durch Erklärungen im Vorverfahren verliert jedoch das volle Schweigen des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht seine geschlossene Schutzwirkung, etwa in dem Sinne, daß es im Rahmen seines Gesamtverhaltens nur als "Teilschweigen" aufzufassen wäre und deshalb Schlußfolgerungen gegen den Angeklagten zuließe (BGHSt 20, 298, 300) [BGH 03.12.1965 - 4 StR 573/65]. Andernfalls wäre die in § 243 Abs. 4 StPO vorgeschriebene Belehrung unvollständig und für einen Angeklagten irreführend. Fairerweise müßte der Richter sonst auch dahin belehren, daß in Fällen, in denen ein Angeklagter früher irgend etwas zur Sache gesagt hat, sein Schweigen in der Hauptverhandlung gefährlich sei und zu seinem Nachteil gewertet werden könne.

7

Das Urteil kann auf dem Mangel beruhen. Das mag zwar fern liegen, denn die Strafkammer hat ihre Überzeugung davor daß der Angeklagte mit seiner Tochter Ingelore geschlechtlich verkehrt hat, noch auf zahlreiche andere Umstände gestützt, insbesondere euch Unzuchtshandlungen für andere Zeiträume als die gesetzliche Empfängnis zeit des Kindes Dirk festgestellt. Das Revisionsgericht kann jedoch nicht von sich aus entscheiden, ob diese Umstände für sich allein der Strafkammer für eine Verurteilung genügt hätten.

8

II.

Fall 2 des Urteils (Hildegard)

9

1.

Die Verfahrensrüge ist nicht begründet. Nachdem die Tochter des Angeklagten in der Hauptverhandlung ihre Aussage verweigert hatte, war es zulässig, den Ermittlungsrichter als Zeugen darüber zu hören, was das Kind nach entsprechender Belehrung als Zeugin bekundet hat (BGHSt 2, 99, 106 [BGH 15.01.1952 - 1 StR 341/51];  13, 394) [BGH 15.01.1960 - 1 StR 627/59]. Für die Behauptung der Revision, das Mädchen habe nicht die erforderliche Verstandesreife bessen, die Bedeutung Ihres Weigerungsrechts zu verstehen, besteht kein Anhaltspunkt.

10

Hildegard war im Zeitpunkt ihrer Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter 14 1/2 Jahre alt. Ein über 14 Jahre altes Kind ist regelmäßig imstande, die Bedeutung eines ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechtes zu begreifen und die Folgen seiner Aussage abzusehen (BGH NJW 1967, 360). Dabei sind schulische Minderleistungen nicht ohne weiteres ein Anzeichen für das Fehlen der Einsichtsfähigkeit, wie sie in § 52 Abs, 2 StPO vorausgesetzt wird. Aus dem Inhalt des von Hildegard geschriebenen Briefes lassen sich im Gegensatz zur Auffassung der Revision ebenfalls keine Schlüsse auf mangelnde Verstandesreife ziehen. Außerdem hat sich der Ermittlungsrichter von der Einsichtsfähigkeit und dem Verständnis des Kindes überzeugt, bevor er es vernahm (Aktenvermerk vom 18.11.1969, Bl. 17 R. d.A.).

11

2.

In sachlich rechtlicher Hinsicht begegnet der Schuldspruch keinen durchgreifenden Bedenken.

12

Allerdings hat das Landgericht keine eindeutigen Festetellungen zu der Zahl der dem Angeklagten zur Last gelegten Verfehlungen getroffen. Im Tatbestand des Urteils heißt es lediglich, er habe seine Tochter 1965/66 "mehrmals an verschiedenen Tagen" zu sich herangezogen und sich ihr 1967 nochmals genähert und "mehrfach" sein erregtes Glied an ihre Scheide gedrückt (UA 2, 3). Grundsätzlich befreit auch die Annahme einer fortgesetzten Handlung den Tatrichter nicht von der Pflicht, zur Feststellung den Schuldumfanges die Mindestzahl der einzelnen Teilakte festzustellen (BGH GA 1939, 371, 372 und die bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB 1969, § 73 Rdn. 8, zitierten unveröffentlichten Entscheidungen des BGH). Im Einzelfall kann jedoch, wie der Bundesgerichtshof gleichfalls wiederholt ausgesprochen hat (BGH GA 1965, 182 m.weit.Nachw.), die ausdrückliche Angabe der Mindestzahl dann entbehrlich sein, wenn sich dem Urteil der Mindestumfang auch ohne eine Zahlenangabe entnehmen läßt, die Zeit, in der die fortgesetzte Handlung begangen würde, genau feststeht und auszuschließen ist, daß eine genauere Feststellung zu Gunsten des Angeklagten möglich ist. So liegt es hier. Die Tatzeit ist mit 1965 bis 1967 umschrieben. Den Urteilsgründen läßt sich entnehmen, daß das Landgericht von mindestens vier, andererseits aber nicht von einer wesentlich größeren Zahl von Fällen ausgegangen ist. Das reicht hier aus, den Schuldumfang der fortgesetzten Handlung abzugrenzen.

13

3.

Der Strafausspruch kann jedoch in diesem Falle keinen Bestand haben. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die aufgehobene Verurteilung und die Strafzumessung im Fall 1 des Urteils Einfluß auf das Strafmaß im Fall 2 gehabt haben.

Meyer
Börtzler
Mayr
Sanders
Hürxthal