Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.07.1992, Az.: IV ZB 13/90
Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versehen einer Bürokraft des Prozessbevollmächtigen (Fehlerhafter Eintrag im Fristenkalender); Zuverlässigkeit der Büroangestellten; Zurechnung von Anwaltsverschulden; Pflicht des Anwalts zur eigenverantwortlichen Nachprüfung von Fristen; Möglichkeit der Ergänzung unklarer Angaben in der Begründung zum Wiedereinsetzungsantrag nach Fristablauf
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.07.1992
- Aktenzeichen
- IV ZB 13/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 15696
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 23.10.1990
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Z. Deutschland GmbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer F. W. M., Michael K., Paul-Ludwig G., Bodo R. und Jean-Paul V., S. straße 3, F.
Prozessgegner
U. Deutschland GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Walter H., F., S.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Bundschuh und
die Richter Dr. Zopfs, Dr. Ritter, Römer und Terno
am 1. Juli 1992 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 1990 aufgehoben.
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe
I.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Berufung zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung als unzulässig verworfen.
Die am 21. Juni 1990 eingelegte Berufung hat die Klägerin, nachdem die Frist zur Begründung der Berufung am 24. September 1990, einem Montag, abgelaufen war, am 15. Oktober 1990 begründet. Zu ihrem gleichzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrag hat die Klägerin vorgetragen: In durch Gerichtsferien beeinflußten Fristberechnungen behalte sich ihr Prozeßbevollmächtigter vor, das Fristende selbst zu berechnen. So sei es auch im vorliegenden Fall geschehen. Er habe den Fristablauf auf der ersten Seite der Kopie der Berufungsschrift auf den 24. September 1990 vermerkt. Es sei dann Aufgabe der zuverlässigen und bewährten Bürokraft, die Frist neben einer Vorfrist, die nach Büroanordnung eine Woche vor der Frist liegen solle, in den Fristkalender einzutragen. Während die Bürokraft die Vorfrist auf den 17. September 1990 eingetragen habe, habe sie trotz des in der Akte von ihrem Prozeßbevollmächtigten vermerkten Fristendes vom 24. September 1990 die Frist auf den 5. Oktober 1990 im Fristenkalender eingetragen. Als ihrem Prozeßbevollmächtigten nach Eintritt der Vorfrist die Akte vorgelegt worden sei, habe dieser am 2. Oktober 1990 bei der Bearbeitung der Berufungsbegründung den Fehler bemerkt.
Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen der Klägerin als nicht geeignet angesehen, das ihr zuzurechnende Anwaltsverschulden auszuschließen. Es hat ausgeführt, der Anwalt sei zur eigenverantwortlichen Nachprüfung des Fristablaufs verpflichtet, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt werde. Bei der Vorlage am 17. September 1990 hätte der Anwalt den Fehler bemerken müssen. Auch hätte ihm die große Zeitspanne zwischen der Frist vom 5. Oktober 1990 und der Vorfrist vom 17. September 1990 auffallen müssen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie trägt vor, bei dem in ihrem Schriftsatz vom 15. Oktober 1990 genannten Datum vom 17. September 1990 handele es sich um einen Tippfehler, der ihrem Prozeßbevollmächtigten bei der Unterzeichnung des Schriftsatzes nicht aufgefallen sei. Richtig müsse es heißen "27. September 1990". Das unzutreffende Datum vom 17. September 1990 gebe auch keinen Sinn; dagegen entspreche der 27. September der Vorfrist von acht Tagen. Das Versehen hätte ihr Prozeßbevollmächtigter auf einen Hinweis des Gerichts nach § 139 ZPO sofort aufklären können.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet.
Ein Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen nach Fristablauf ist grundsätzlich unzulässig. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, daß unklare Angaben in der Begründung zum Wiedereinsetzungsantrag auch nach Fristablauf erläutert und ergänzt werden können. Das gilt insbesondere, wenn das fristgemäße Vorbringen durch Rückfrage gemäß § 139 ZPO hätte herbeigeführt werden können (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - FamRZ 1991, 423; vom 27. September 1989 - IVb ZB 73/89 - VersR 1989, 1316; vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 21/88 - BGHR ZPO § 233 Büropersonal 2; Urteil vom 7. Mai 1982 - V ZR 233/81 - VersR 1982, 802). Danach ist das Vorbringen der Klägerin, bei der Angabe des Datums vom 17. September handele es sich um einen Schreibfehler, vom Senat noch zu berücksichtigen. Der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren, die Angestellte ihres Prozeßbevollmächtigten habe fehlerhaft die Frist auf den 5. Oktober und eine Vorfrist zum 17. September 1990 eingetragen, enthält eine Unklarheit. Denn bei der Anweisung, die Vorfrist solle eine Woche vor der Frist liegen, wäre diese Vorfrist zu lang bemessen gewesen. Dem Vortrag der Klägerin war aber nicht zu entnehmen, daß die Angestellte ihres Prozeßbevollmächtigten auch die Vorfrist falsch eingetragen haben sollte. Diesen Widerspruch im Vortrag der Klägerin hätte das Berufungsgericht durch einen Hinweis nach § 139 ZPO ohne weiteres aufklären können. Durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Angestellten und des Terminkalenders für 1990 ihres Prozeßbevollmächtigten hat die Klägerin auch hinreichend glaubhaft gemacht, daß die Vorfrist nicht am 17., sondern am 27. September und die Frist am 5. Oktober 1990 eingetragen ist.
Nach dieser Klarstellung ist der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 233, 236 ZPO zu gewähren. Die Versäumung der Berufungsfrist haben weder die Klägerin noch ihr Prozeßbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) verschuldet.
Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Klägerin hat ihr Prozeßbevollmächtigter die Frist zur Berufungsbegründung richtig berechnet und auf der ersten Seite der Kopie der Berufungsschrift vermerkt. Die Versäumung der Frist ist darauf zurückzuführen, daß die Angestellte des Prozeßbevollmächtigten diese Frist fehlerhaft in den Fristenkalender übertragen hat, nämlich statt des 24. September den 5. Oktober 1990. Infolgedessen hat sie auch die Vorfrist im Ergebnis unzutreffend für den 27. September 1990 im Fristenkalender vermerkt. Als dem Prozeßbevollmächtigten die Akte dieser Vorfrist entsprechend vorgelegt wurde, war die Frist zur Begründung der Berufung bereits abgelaufen.
Die Klägerin hat dargelegt und glaubhaft gemacht, daß es sich bei der Angestellten ihres Prozeßbevollmächtigten um eine zuverlässige Kraft handelt. Sie ist gelernte Anwaltsgehilfin, seit acht Jahren in diesem Beruf tätig und seit Juni 1988 im Büro des Prozeßbevollmächtigten beschäftigt, ohne daß es bis zu diesem Fehlverhalten Anlaß zu Beanstandungen gegeben hat. Mit dieser Qualifikation und Bewährung konnte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin der Angestellten die Übertragung der ausgerechneten Frist in den Fristenkalender und die selbständige Eintragung der Vorfrist überlassen. Ein Verschulden des Anwalts ist danach nicht gegeben.
Dr. Ritter
Römer
Terno