Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.07.1979, Az.: BVerwG 1 WB 111/78
Grenzalter für den Antritt einer Verwendung als Bataillonskommandeur im Feldheer; Einschränkung des Ermessensspielraums durch Verwendungsvorschläge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.07.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 111/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 15909
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- ZBR 1980, 324
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 17. Juli 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Oberst Miksch, Oberstleutnant Hehr als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller gehört als Berufssoldat der Panzerjägertruppe an. Seit dem 2. Oktober 1978 ist er beim Wehrbereichskommando ... in H. tätig. Vorher leistete er Dienst an der Kampftruppenschule Fachschule des Heeres für Erziehung in M., zuletzt als Stabsoffizier zbV in der Gruppe Taktik als Sachbearbeiter für Taktik und Schießwesen.
Der Antragsteller wurde in den planmäßigen Beurteilungen 1970 mit "5 C", 1972 mit "4 C", 1974 mit "5 C", 1976 mit "4 C" und 1978 mit "3 C" beurteilt. 1973 nahm er am Bataillonskommandeurlehrgang teil. Nachdem der Antragsteller mehrmals den Wunsch nach einer Verwendung als Bataillonskommandeur geäußert hatte, wurde ihm anläßlich eines Personalgesprächs am 2. März 1978 durch das zuständige Personalreferat P III 4 des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) eröffnet, daß nicht mehr geplant sei, ihn als Bataillonskommandeur zu verwenden.
Mit Schreiben vom 14. März 1978, eingegangen bei seinem Disziplinarvorgesetzten am 15. März 1978, beschwerte sich der Antragsteller gegen die ihm am 2. März 1978 eröffnete Entscheidung des BMVg. Nachdem der BMVg dem Antragsteller mit Schreiben vom 18. April 1978 mitgeteilt hatte, daß er nicht beabsichtige, der Beschwerde abzuhelfen, beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 3. Mai 1978 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -.
Zur Begründung trägt er vor, ihm sei, nachdem er auf Anordnung des BMVg 1973 am Bataillonskommandeurlehrgang teilgenommen habe, die entsprechende ATN zuerkannt worden. In seiner letzten Beurteilung sei er mit "3 C" und damit besser beurteilt worden als zu dem Zeitpunkt, zu dem er auf den Bataillonskommandeurlehrgang geschickt worden sei. In mehreren planmäßigen Beurteilungen, zuletzt in der vom März 1978, hätten ihn die jeweils beurteilenden Vorgesetzten in ihren Verwendungsvorschlägen für eine weitere Verwendung als Bataillonskommandeur vorgeschlagen. Da Beurteilungen die Grundlage für die Auswahl und Verwendung der Soldaten seien, habe der BMVg bei seiner Personalplanung die Vorschläge der beurteilenden Vorgesetzten in einem angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen. In den Jahren 1973/1974 habe die Teilnahme am Bataillonskommandeurlehrgang jeweils nach einem angemessenen Zeitraum eine entsprechende Verwendung zur Folge gehabt. Der BMVg habe ihn bis zu der angefochtenen Entscheidung vom 2. März 1978 hingehalten und keine eindeutige Entscheidung über seine weitere Verwendung getroffen. Eine ablehnende Entscheidung sei nunmehr, da mit den Grundsätzen einer zeitgemäßen Personal- und Menschenführung nicht zu vereinbaren, unzulässig.
Der BMVg bittet, den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Der Soldat habe grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Auf Grund seines Leistungsbildes habe der Antragsteller in den vergangenen Jahren nicht für eine Verwendung als Bataillonskommandeur her angestanden. Die Anwärter auf Kommandeurdienstposten seien im Durchschnitt mit "3 C", in vielen fallen auch besser beurteilt. Diese Bewertung mit "3 C" habe der Antragsteller zum ersten Mal in der zum 31. März 1978 fälligen planmäßigen Beurteilung erreicht. Der nur begrenzte Bedarf an Bataillonskommandeuren im Bereich der Panzerjägertruppe und der Infanterie habe aus besser qualifizierten Bewerbern gedeckt werden können. Dies sei dem Antragsteller bereits in einem Personalgespräch am 30. August 1977 erläutert und dann in dem Personalgespräch am 2. März 1978 durch das für die Offiziere der Panzerjägertruppe zuständige Referat P III 4 bestätigt worden. Dem Antragsteller sei dabei erläutert worden, daß er auch vom Lebensalter her nicht mehr zum Kreis der Offiziere gehöre, für die eine Verwendung als Bataillonskommandeur vorgesehen werden könne. Das Durchschnittsalter der Bataillonskommandeure betrage rund 42 Jahre. Als Grenzalter für den Antritt einer Verwendung als Bataillonskommandeur werde im Feldheer das 42. Lebensjahr angestrebt. Für eine Ausnahme bestehe im Falle des am 28. Oktober 1934 geborenen Antragstellers kein Anlaß, da der Bedarf an Bataillonskommandeuren durch besser qualifizierte und jüngere Offiziere abgedeckt werden könne. Die Kommandierung zum Bataillonskommandeurlehrgang bedeute keine Bindung der Personalführung, die Teilnehmer auch als Bataillonskommandeure einzusetzen. Die Vorschläge der beurteilenden Vorgesetzten in den Beurteilungen verpflichteten die Personalführung nicht zu einer entsprechenden Planung. Die Zahl der Offiziere, die für Kommandeurverwendungen vorgeschlagen würden, sei wesentlich höher als die Zahl der zu besetzenden Dienstposten. Die Personalabteilung müsse daher aus den vorgeschlagenen Offizieren eine Auswahl treffen.
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten Bezug genommen.
II
1.
Der Antragsteller erstrebt die Verpflichtung des BMVg, ihn unter Aufhebung der ihm am 2. März 1978 mitgeteilten Entscheidung demnächst als Bataillonskommandeur zu verwenden. In diesem Sinne ist der in seiner Beschwerdeschrift vom 14. März 1978 gestellte Antrag bei sachgerechter Auslegung seines Gesamtvorbringens zu verstehen.
2.
Der Antrag ist zulässig. Er richtet sich gegen eine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO, nämlich gegen die Entscheidung des BMVg, den Antragsteller nicht der angestrebten Verwendung zuzuführen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller in dem Personalgespräch am 2. März 1978 eröffnet worden. Hiergegen hat er mit der als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertenden, am 15. März 1978 bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangenen Beschwerde vom 14. März 1978 rechtzeitig Rechtsmittel eingelegt.
3.
In der Sache kann der Antrag jedoch keinen Erfolg haben. Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich auch aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten nicht ableiten. Vielmehr entscheidet der militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten allein nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BVerwGE 53, 23, 26 mit weiteren Hinweisen). Die angefochtene Entscheidung kann daher gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob der BMVg bei seiner Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens verkannt oder überschritten hat oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Das ist nicht der Fall.
Daß der BMVg bei der Auswahl der für eine Verwendung als Bataillonskommandeur in Frage kommenden Offiziere und damit bei seiner Ablehnung, den Antragsteller als Bataillonskommandeur zu verwenden, die in § 3 SG niedergelegten Verwendungsgrundsätze nicht beachtet und damit gegen seine ihm nach § 10 Abs. 3 SG obliegende Fürsorgepflicht verstoßen hat, ist nicht ersichtlich. Der BMVg hat geltend gemacht, er habe den nur begrenzten Bedarf an Bataillonkommandeuren im Bereich der Panzerjägertruppe und in der Infanterie ständig mit im Durchschnitt mit "3 C" und besser beurteilten, also besser als der Antragsteller qualifizierten Soldaten decken können. Dies wird auch von dem Antragsteller nicht bestritten. Dadurch, daß dieser erstmals in der zum 31. März 1978 fälligen planmäßigen Beurteilung ebenfalls die Bewertung "3 C" erreicht hat, hat er keinen Anspruch darauf erworben, nunmehr als Bataillonskommandeur Verwendung zu finden. Es kann auch nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, wenn der BMVg als Grenzalter für den Antritt einer Verwendung als Bataillonskommandeur im Feldheer das 42. Lebensjahr anstrebt und damit den Antragsteller schon aus Altersgründen aus einer solchen Verwendung ausschließt. Im Rahmen einer an Eignung, Leistung und Befähigung (Art. 33 Abs. 2 GG, vgl. § 3 SG) orientierten Personalführung wäre eine Ausnahme zugunsten des Antragstellers nur dann zu erwägen gewesen, wenn dieser sich durch eine deutlich über der durchschnittlichen Bewertung der für eine Verwendung als Bataillonskommandeur in Frage kommenden Offiziere liegende Beurteilung herausgehoben hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Der BMVg hat vielmehr unwidersprochen und glaubhaft vorgetragen, daß der Bedarf an Bataillonskommandeuren durch jüngere, besser qualifizierte Offiziere voll gedeckt werden kann.
Der Ermessens Spielraum des militärischen Vorgesetzten kann allerdings im Einzelfall durch Selbstbindung derart eingeschränkt sein, daß jede andere Entscheidung als die Verwendung eines Soldaten auf einer bestimmten Stelle sich als ermessensfehlerhaft und damit zugleich als eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten erweisen würde. Ein solcher Fall kann insbesondere dann eintreten, wenn der zuständige Vorgesetzte dem Soldaten in rechtsverbindlicher Weise zugesichert hat, ihn auf einer bestimmten Stelle zu verwenden (vgl. hierzu BVerwGE 15, 3, 7 [BVerwG 30.08.1962 - II C 16/60]; 53, 23, 26). Eine solche Ermessensbindung ist aber hier nicht eingetreten; insbesondere hat sich der BMVg auch nicht dadurch gebunden, daß er den Antragsteller im Jahre 1973 auf einen Bataillonskommandeurlehrgang geschickt hat. Der "Aufbau" eines Soldaten für einen bestimmten Dienstposten im Rahmen langfristiger Verwendungsplanung bindet das Ermessen des militärischen Vorgesetzten nicht. Wäre es anders, wären langfristige Verwendungsplanungen, die für eine ordnungsgemäße Personalführung unerläßlich sind und für jede herausgehobene Stelle möglichst mehrere Soldaten ins Auge zu fassen hat, schon deshalb nicht durchführbar, weil dann jeder Soldat, der für einen Dienstposten ausgebildet und in die engere Wahl gezogen worden ist, diesen oder einen gleichwertigen Dienstposten beanspruchen könnte. Daß dies nicht Rechtens sein kann, liegt auf der Hand (BVerwGE 53, 23 2. Leitsatz, 27).
Der BMVg wird auch nicht durch die Verwendungsvorschläge in den Beurteilungen des Antragstellers gebunden. Verwendungsvorschläge sind Anregungen des beurteilenden Disziplinarvorgesetzten, die von den für die Personalentscheidung zuständigen Stellen zwar in ihre Erwägung miteinbezogen werden müssen, die jedoch den ihnen zustehenden Ermessensspielraum nicht einengen (BVerwGE 53, 28).
Die Entscheidung des BMVg ist somit ermessensfehlerfrei. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.
Dr. Schweiger
Nast-Kolb
Miksch
Hehr