Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.03.2008, Az.: II ZR 125/07
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.03.2008
- Aktenzeichen
- II ZR 125/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 11942
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Augsburg - 22.04.2004 - AZ: 1 HKO 492/04
- OLG München - 24.02.2005 - AZ: 14 U 399/04
- BGH - 16.10.2006 - AZ: II ZR 101/05
- OLG München - 16.05.2007 - AZ: 14 U 399/04
- OLG München - 16.05.2007 - AZ: 14 U 399/04
- nachfolgend
- BGH - 11.07.2008 - AZ: II ZR 125/07
- BGH - 05.05.2009 - AZ: II ZR 101/05
Rechtsgrundlage
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 31. März 2008
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 16. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Mit seinen wiederholten Behauptungen, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers nicht in der von Art. 103 GG geforderten Weise zur Kenntnis genommen, geht die Nichtzulassungsbeschwerde daran vorbei, dass das Berufungsgericht in revisionsrechtlich einwandfreier Weise und noch hinreichend ausführlicher Begründung die angeblich übergangenen Umstände - allerdings anders als vom Kläger gewünscht - gewürdigt hat. Die Rüge aus Art. 103 GG dient nicht dazu, revisionsrechtlich unzulässig die revisionsrechtlich nicht zu beanstandende tatrichterliche Würdigung durch eine eigene Würdigung zu ersetzen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 75.000,00 EUR
Kurzwelly
Strohn
Reichart
Drescher