Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1986, Az.: VIII ZR 184/85
Wandlung eines Kfz-Kaufvertrags wegen Nichtgewährung der im Handel üblichen Neuwagengarantie
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1986
- Aktenzeichen
- VIII ZR 184/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13241
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 12.06.1985
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW-RR 1987, 239-240 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
W. E. GmbH, A.straße 218 in M.,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Wolfgang E., S.straße 17 in M.,
Prozessgegner
L. N. GmbH & Co. KG,
gesetzlich vertreten durch die P.-M. GmbH,
diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Kurt und Jörg W., B. straße 17 in M.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Zülch und Dr. Paulusch
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte unterzeichnete am 27. März 1983 ein an die Klägerin gerichtetes Bestellformular über einen fabrikneuen Geländewagen der Marke Suzuki SJ 410 zum Preis von 17.435 DM. Nach dem Inhalt des Formulars ist der Kaufvertrag abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. In den dem Bestellformular beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin heißt es unter "VII. Gewährleistung":
"1.
Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit während eines Jahres seit Auslieferung.2.
Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung)....
Für die Abwicklung gilt folgendes:
a)
Der Käufer kann die Ansprüche beim Verkäufer oder bei vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen. ...4.
Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. ..."
Auf der Vorderseite des Bestellscheins sind im Formulartext ("Gegenwärtige Preise ab Fabrik/Importeurlager") die Worte "Fabrik" und "lager" durchgestrichen; vor dem Wort "Importeur" ist handschriftlich das Wort "Eigen" eingefügt worden. Im Anschluß an die im Formular aufgeführte Sonderausstattung findet sich der handschriftliche Vermerk:
"Nach Garantiezeit kann Service bei uns gemacht werden. Vorher bei Suzuki in ... E."
Die Beklagte gab der Klägerin, die eine Peugeot/Talbot-Vertretung hat, ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke Talbot für 4.500 DM in Zahlung und stellte über den Restkaufpreis zuzüglich Nebenkosten einen Scheck in Höhe von 13.260 DM aus. Der Scheck wurde nicht eingelöst; er ging zu Protest. Den Pkw Suzuki übergab die Klägerin der Beklagten am 30. März 1983. Die von dem Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnete "Abnahme-Erklärung" von diesem Tage enthält die handschriftlichen Zusätze:
"EG-Fahrzeug (Belgien) ... Importfahrzeug, 1. Inspektion unfrei, keine Gewährleistungen der Fa. E. (Klägerin) ohne Differenzialsperre."
Die Parteien streiten darüber, ob sich diese Zusätze bereits auf der Erklärung befanden, als der Geschäftsführer der Beklagten sie unterschrieb.
Die Klägerin hatte das Fahrzeug aus Belgien eingeführt. Die Beklagte ist nicht in der Lage, kostenlose Garantieleistungen (Nachbesserungen) bei sämtlichen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Vertragshändlern der Firma Suzuki in Anspruch zu nehmen.
Mit Schreiben vom 7. April 1983 beanstandete die Beklagte gegenüber der Klägerin, daß der ihr von der Klägerin berechnete Preis etwa 3.500 DM über demjenigen liege, den Mitbewerber der Klägerin forderten, und daß die Klägerin ihr verschwiegen habe, daß das Fahrzeug aus einem EG-Import stamme, erhebliche Unterschiede im Vergleich zu den von Suzuki-Vertragshändlern in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Wagen aufweise und ihm überdies die in Deutschland übliche Werksgarantie fehle. Die Klägerin ließ die Vorwürfe zurückweisen und die Beklagte zur Zahlung des Restkaufpreises auffordern. Mit Schreiben vom 9. April 1983 erklärte die Beklagte daraufhin die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und forderte die Klägerin auf, den Suzuki abzuholen und den als Geschäftsfahrzeug benötigten Talbot-Gebrauchtwagen zurückzugeben. Dem kam die Klägerin nicht nach. Die Beklagte benutzte den Suzuki-Pkw bis zum 12. Juni 1984; in der Zeit vom 26. Mai bis 12. Juli 1983 war der Wagen vorübergehend abgemeldet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte im Scheckprozeß ein Vorbehaltsurteil über 13.314,20 DM nebst Zinsen erwirkt. Die Beklagte hat Wandelung des Vertrages geltend gemacht. Im Nachverfahren hat das Landgericht das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Aufrechterhaltung des Vorbehaltsurteils unter Wegfall des Vorbehalts.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Beklagten stehe gegen den Scheckanspruch der Klägerin
die Einrede der Wandelung zu. Der verkaufte Wagen sei mit einem Fehler behaftet, weil die Klägerin der Beklagten nicht die heute im Handel mit fabrikneuen Fahrzeugen übliche Garantie gewährt habe. Die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, daß der Käufer die Gewährleistungsansprüche beim Verkäufer oder bei vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen könne, sei nicht durch eine individuelle Vereinbarung der Parteien abbedungen worden. Denn die Beklagte habe den Vermerk auf dem Vertragsformular, nach der Garantiezeit könne der Service bei der Klägerin durchgeführt werden und vorher bei "Suzuki in ... E.", nicht dahin verstehen müssen, daß die anderen in der Bundesrepublik ansässigen Vertragswerkstätten für Garantieleistungen nicht in Betracht kämen. Auch der in den Vertrag aufgenommene Begriff "Eigenimporteur" lasse diesen Schluß nicht zu. Dasselbe gelte für den Text der "Abnahme-Erklärung". Die Klägerin habe nicht bewiesen, daß zwischen den Parteien hinsichtlich der Garantie etwas anderes habe gelten sollen, als der Wortlaut der Vertragsurkunde ausweise. Die Zeugin N. habe zwar bekundet, der Geschäftsführer der Klägerin habe dem Geschäftsführer der Beklagten erklärt, daß es sich um ein "EG-Fahrzeug" handele, für das die Klägerin die Garantie übernehme und sie "intern" mit einer Firma in E. verrechne. Diese Erklärung gehe aber über den Vertragswortlaut nicht hinaus und besage insbesondere nicht, daß die Beklagte kostenlose Garantiearbeiten bei anderen zugelassenen Vertragswerkstätten nicht in Anspruch nehmen könne.
Es könne offenbleiben, ob andere Vertragshändler - etwa unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten - verpflichtet seien, für das Fahrzeug Garantieleistungen zu erbringen. Die - unstreitige - tatsächliche Weigerung dieser Vertragswerkstätten genüge für die Feststellung, daß die Klägerin nicht den Umfang an kostenloser Gewährleistung erbringen könne, den sie selbst in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen habe. In dieser Abweichung sei ein Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB zu sehen, weil die heute übliche Garantie bei fabrikneuen Fahrzeugen, nämlich die Möglichkeit, bei jeder Vertragswerkstätte in der Bundesrepublik Deutschland Garantieleistungen kostenlos ausführen zu lassen, eng mit dem Fahrzeug selbst verbunden und bei Fehlen dieser Möglichkeit der Gebrauch des Wagens erheblich gemindert sei. Die Vorschrift des § 460 BGB stehe der Wandelung nicht entgegen, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme gegeben seien, daß die Beklagte bei Abschluß des Vertrages gewußt habe, die Klägerin werde nicht die übliche Garantie gewähren. Es liege auch keine besonders schwere Vernachlässigung von Sorgfaltspflichten darin, daß die Beklagte die Frage nach der sonst üblichen Garantie unterlassen habe. Ebensowenig könne festgestellt werden, daß die Beklagte den Mangel bei Übergabe des Fahrzeugs gekannt habe (§ 464 BGB). Die "Abnahme-Erklärung" enthalte keinen Hinweis darauf, daß die Beklagte die Dienste der übrigen Vertragswerkstätten für kostenlose Garantieleistungen nicht in Anspruch nehmen könne. Schließlich sei das Wandelungsrecht der Beklagten auch nicht verwirkt. Da sie schon mit ihrem Schreiben vom 9. April 1983 deutlich gemacht habe, daß sie das Fahrzeug nicht behalten wolle, und seine Rückgabe angeboten habe, habe die Klägerin aus der Benutzung des Wagens nicht schließen dürfen, die Beklagte wolle auf ein Wandelungsrecht verzichten.
II.
Zu Recht wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die in Nr. VII 2 a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthaltene Regelung nicht durch den handschriftlichen Vermerk auf dem Bestellformular für abbedungen hält. Wenn auch die Auslegung der von den Parteien getroffenen Vereinbarung durch den Tatrichter im Revisionsrechtszug nur beschränkt überprüfbar ist, unterliegt sie doch der Nachprüfung daraufhin, ob gesetzliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) oder anerkannte Auslegungsgrundsätze verletzt worden sind (Senatsurteil vom 30. November 1977 - VIII ZR 69/76 = WM 1978, 266 unter 1 a; BGH Urteile vom 18. Februar 1954 - IV ZR 145/53 = LM ZPO § 550 Nr. 5 und vom 27. Juni 1985 - I ZR 136/83 - WM 1985, 1500 unter II 2 a). Dieser Nachprüfung halten die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht stand.
1.
Es hat angenommen, der handschriftliche Vermerk auf dem Bestellformular ("Nach Garantiezeit kann Service bei uns gemacht werden. Vorher bei Suzuki in ...") sei für die Beklagte nicht so zu verstehen gewesen, daß die anderen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Vertragswerkstätten für Garantieleistungen nicht in Betracht kämen. Diese Auslegung widerspricht dem grundsätzlich zu berücksichtigenden Erfahrungssatz, daß die Vertragschließenden mit einer vertraglichen Regelung einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck verfolgt und mit der von ihnen gewählten Formulierung zum Ausdruck haben bringen wollen (BGHZ 20, 109, 110; Kuchinke, Grenzen der Nachprüfbarkeit tatrichterlicher Würdigung und Feststellungen in der Revisionsinstanz, 1964, S. 162). Denn in der ihm vom Berufungsgericht gegebenen Auslegung ist der handschriftliche Zusatz rechtlich und wirtschaftlich ohne jeden Sinn. Hätte die Klägerin den Suzuki-Vertragshändler in E. lediglich als einen unter allen anderen Vertragshändlern in der Bundesrepublik Deutschland bezeichnen wollen, an den sich die Beklagte wegen ihres Anspruchs auf kostenlose Nachbesserung wenden konnte, so wäre dieser Zusatz nicht nur entbehrlich gewesen, weil er keine gegenüber den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin eigenständige Regelung enthielt, sondern es wäre nicht ersichtlich, welchen Zweck die Klägerin überhaupt mit dem eigens handschriftlich in das Bestellformular aufgenommenen Vermerk verfolgt haben sollte. Allein sinnvoll ist vielmehr die Auslegung, daß der Käufer seine Nachbesserungsansprüche nur bei dem Suzuki-Vertragshändler in E. und nicht bei anderen Händlern geltend machen kann. Weder das Berufungsgericht noch die Beklagte haben eine Möglichkeit aufgezeigt, welchen anderen Sinn der Zusatz gehabt haben sollte. Die Auslegung des Landgerichts, die Klägerin habe sich mit ihm "vorbehalten", "in ihrem Einzugsbereich" auftretende Garantieschäden durch die Firma in E. beheben zu lassen, ist durch den Wortlaut des Vermerks nicht gedeckt. Denn dieser enthält keine Einschränkung hinsichtlich des Ortes, an dem das Fahrzeug einen Schaden erleidet. Im übrigen könnte ein "Vorbehalt" der Klägerin seinem rechtlichen Gehalt nach nicht anders verstanden werden, als daß die Beklagte ein Nachbesserungsverlangen bei anderen Vertragshändlern nicht stellen kann. Die immerhin vorstellbare - wenn auch nicht von der Beklagten geltend gemachte - Deutung, die Klägerin habe lediglich informatorisch auf den nächstgelegenen Suzuki-Vertragshändler aufmerksam machen wollen, kommt gleichfalls nicht in Betracht. Denn aus dem von der Klägerin zu den Akten gereichten Prospekt ergibt sich, daß auch in M. - dem Ort, an dem beide Parteien ihren Sitz haben - ein Suzuki-Vertragshändler tätig ist.
Der Einwand der Revisionserwiderung, der Zusatz besage nur, daß der Service während der Garantiezeit bei der Suzuki-Vertragswerkstatt in E. durchgeführt werden "kann" - nicht: durchgeführt werden "muß" -, haftet in einer der Vorschrift des § 133 BGB widersprechenden Weise am buchstäblichen Sinn dieses Ausdrucks und verkennt, daß dann, wenn nach einer vertraglichen Regelung eine Vertragspartei Ansprüche gegen einen bestimmt bezeichneten Dritten geltend machen kann, dies jedenfalls im hier vorliegenden Fall mangels einer sinnvollen Alternative die Bedeutung haben muß, daß gegen andere Personen Rechte nicht bestehen sollen.
2.
Auch die Interessenlage der Klägerin (dazu z.B. BGHZ 21, 319, 328) und die in die Auslegung einzubeziehenden Begleitumstände ihrer Erklärung (dazu BGH Urteile vom 20. Dezember 1974 - V ZR 132/73 = WM 1975, 158 unter I b und vom 8. Juli 1964 - V ZR 178/63 = WM 1964, 906 unter 2 a, jeweils m.w.Nachw.) bestätigen, daß die oben vorgenommene Auslegung die einzig mögliche ist. Dabei kann dahinstehen, ob beim Kauf von Neuwagen eine Garantiezusage des Herstellerwerks zumindest hinsichtlich des Nachbesserungsanspruchs heute üblich ist (dazu BGH Urteil vom 20. Februar 1986 - I ZR 149/83 = WM 1986, 776 unter II 1 b bb, aber auch Senatsurteil vom 15. Mai 1985 - VIII ZR 105/84 = WM 1985, 917 = ZIP 1985, 940 unter I 3 m.Nachw.) und ob dies auch bei aus anderen EG-Staaten "grau" importierten Fahrzeugen erwartet werden kann (zur Erwartung der in Betracht kommenden Verkehrskreise bei reimportierten Neufahrzeugen vgl. auch BGH Urteil vom 20. Februar 1986 a.a.O.). Der Beklagten gegenüber ist eine derartige Garantiezusage nicht abgegeben worden. Weder das Bestellformular noch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthalten dafür einen Anhaltspunkt. In Nr. VII 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist vielmehr ausschließlich eine Gewährleistung des Verkäufers geregelt. Auch eine Garantiekarte, ein Garantieschein oder ähnliches sind der Beklagten nicht ausgehändigt worden. Ihre im ersten Rechtszug aufgestellte Behauptung, der Geschäftsführer der Klägerin habe bei Übergabe des Fahrzeugs erklärt, Garantiekarte und Scheckheft lägen im Handschuhfach, ist von der hierfür benannten Zeugin R.-A. nicht bestätigt worden; im zweiten Rechtszug ist die Beklagte auf diesen Vortrag nicht mehr zurückgekommen. Unter diesen Umständen war daher für sie erkennbar, daß für das Fahrzeug keine Werksgarantie, sondern lediglich die Gewährleistungshaftung ihres Verkäufers bestand. Ob bereits dies für sie die Überlegung nahelegen mußte, daß bei einer "Händlergarantie" im Unterschied zur Werksgarantie der Käufer seine Ansprüche nur bei seinem Vertragspartner und nicht bei allen Vertragswerkstätten des Herstellers geltend machen kann (dazu BGH Urteil vom 20. Februar 1986 a.a.O. unter II 1 b aa), kann offenbleiben. Daß jedenfalls die Klägerin als Verkäuferin nicht in der Weise Gewähr leisten konnte und wollte, daß der Käufer berechtigt war, sich an jeden Suzuki-Vertragshändler in der Bundesrepublik Deutschland zu wenden, ergab sich für die Beklagte zwingend aus dem Umstand, daß die Klägerin selbst kein Suzuki-Vertragshändler war. Dies wußte die Beklagte. Es ergab sich nicht nur aus dem auf dem Bestellformular angebrachten Firmenstempel der Klägerin, der sie - allein - als Peugeot/Talbot-Vertragshändler auswies, sondern auch aus der Aussage der von der Beklagten selbst benannten Zeugin R.-A. Nach deren Bekundung hatte nämlich der Geschäftsführer der Klägerin dem Geschäftsführer der Beklagten erklärt, er habe die Suzuki-Vertretung "beantragt". Diese Äußerung hat die Beklagte auch nicht in Abrede gestellt. Aus ihr folgt, daß die Klägerin bei Vertragsschluß nicht Suzuki-Vertragshändler war. Dann aber war der Beklagte auch erkennbar, daß die Klägerin nicht dem Netz der Suzuki-Vertragshändler angehörte und daher in ihrem Verhältnis zu diesen Händlern auch nicht diejenige Gegenseitigkeit verbürgt war, die eine kostenlose Nachbesserung durch autorisierte Vertragshändler auch an nicht bei ihnen selbst gekauften Fahrzeugen ermöglichte (zur rechtlichen Konstruktion einer neben der Verkäufergewährleistung bestehenden Nachbesserungspflicht eines Dritten vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1985 a.a.O. unter I 2 m.Anm. Graf von Westphalen WuB IV A § 462 BGB 1.85 und Paulusch EWiR § 462 BGB 1/85, 463). Deshalb konnte die Klägerin erwarten, daß der auf dem Bestellformular vermerkte Zusatz von der Beklagten in der - rechtlich und wirtschaftlich allein sinnvollen - Weise verstanden wurde, der Nachbesserungsanspruch könne nur bei dem genannten Vertragshändler in E. und nicht bei allen Suzuki-Händlern in der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden.
3.
Es bedarf daher nicht mehr der Heranziehung der Aussage der Zeugin Neikes, zu deren Glaubwürdigkeit das Berufungsgericht nicht Stellung genommen hat, sowie der in der "Abnahme-Erklärung" enthaltenen Zusätze, von denen das Berufungsgericht offengelassen hat, ob sie bereits im Augenblick der Unterzeichnung durch den Geschäftsführer der Beklagten auf dem Formular vermerkt waren. Ebensowenig braucht die vom Berufungsgericht erörterte Frage entschieden zu werden, ob in dem Fehlen einer Herstellergarantie ein Mangel des Fahrzeugs zu sehen ist. Da der Beklagten nur die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten durch den Suzuki-Vertragshändler in E. zugesagt worden ist und die Klägerin diese Form der Gewährleistung durch eine Vereinbarung mit diesem Händler unstreitig zu leisten imstande war, stehen der Beklagten aus dem von ihr geltend gemachten Grund den Kaufpreisanspruch berührende Rechte gegen die Klägerin nicht zu.
III.
Gleichwohl ist der Senat gehindert, in der Sache abschließend zu entscheiden. Denn das Berufungsgericht ist nicht auf alle Einwände eingegangen, die die Beklagte dem Kaufpreisanspruch der Klägerin entgegengesetzt hat.
1.
Allerdings kann die Beklagte nichts daraus herleiten, daß das von ihr gekaufte Fahrzeug sich nach ihrer Darstellung in bestimmten Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich eines fehlenden Sperrdifferentials, von der Normalausführung der in Deutschland verkauften Fahrzeuge unterschied. Die Beklagte hat weder behauptet, daß die Parteien eine Vereinbarung über das Vorhandensein dieser technischen Details getroffen hätten, noch vorgebracht, daß der Wagen wegen der bestehenden Unterschiede zu anderen in der Bundesrepublik Deutschland verkauften Suzuki- Fahrzeugen mangelhaft sei. Unstreitig ist der Beklagten der Wagen vielmehr so verkauft worden, wie er auf dem Gelände der Klägerin stand und von ihrem Geschäftsführer besichtigt worden ist. Die Klägerin war nicht verpflichtet, die Beklagte ungefragt auf etwaige Unterschiede zu anderen Fahrzeugen hinzuweisen, zumal ihre in dem Bestellformular vermerkte Bezeichnung als "Eigenimporteur" - für die Beklagte erkennbar - offen ließ, ob sie den Wagen aus dem Herstellerland oder aus einem anderen Staat importiert hatte.
2.
Die Beklagte hat indessen unter Beweisantritt behauptet, der Geschäftsführer der Klägerin habe ihr bei Auslieferung des Wagens - also zu einem Zeitpunkt, zu dem nach dem Inhalt des Bestellformulars und der eigenen Darstellung der Klägerin der Kaufvertrag durch eine konkludente Annahmeerklärung der Klägerin erst zustande kam - auf ausdrückliche Nachfrage wahrheitswidrig erklärt, die Beklagte könne das Fahrzeug nirgends billiger bekommen als bei ihr; tatsächlich hätten Konkurrenzfirmen der Klägerin in der Nähe von M. den gleichen Wagen zwischen 2.000 DM und 4.500 DM billiger angeboten. Hierauf hat die Beklagte bereits vorprozessual die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gestützt und diese Erklärung während des Rechtsstreits wiederholt. Treffen ihre Behauptungen zu, so kann die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) berechtigt sein. Denn die angeblichen Äußerungen des Geschäftsführers der Klägerin gehen jedenfalls dann über bloß reklamehafte Anpreisungen hinaus und stellen objektiv nachprüfbare Angaben dar, wenn sie - wie dies die Beklagte hier geltend macht - auf gezielte Nachfrage des Käufers, der damit sein Interesse an einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Antwort deutlich werden läßt, abgegeben werden. Das Berufungsgericht wird daher die von der Beklagten für ihre Behauptungen angebotenen Beweise zu erheben haben.
IV.
Da der endgültige Erfolg des Rechtsmittels vom Ausgang der anderweiten Verhandlung und Entscheidung durch das Berufungsgericht abhängt, war diesem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz zu überlassen.
Wolf
Dr. Skibbe
Dr. Zülch
Dr. Paulusch