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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1986, Az.: I ZR 149/83
„Reimportierte Kraftfahrzeuge“

Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs bezüglich des Verkaufs von reimportierten Kraftfahrzeugen als Neuwagen; Irreführung des Verkehrs durch reimportierte Kraftfahrzeuge, die bereits im Ausland zugelassen waren, dort aber nicht benutzt worden sind, als Neuwagen; Beginn der Werkgarantiefrist mit der Erstzulassung im Ausland; Hinweispflicht des Händlers bezüglich der Werkgarantiefrist für bereits im Ausland erstzugelassene Kraftfahrzeuge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1986
Aktenzeichen
I ZR 149/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 14773
Entscheidungsname
Reimportierte Kraftfahrzeuge
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 15.06.1983
LG Saarbrücken - 18.02.1982

Fundstellen

  • MDR 1986, 645 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 2836-2837 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 1429 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1986, 531-535

Verfahrensgegenstand

Reimportierte Kraftfahrzeuge

Prozessführer

A.-I. GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Josef P., H.-B.-Straße ..., S.,

Prozessgegner

A.-F. GmbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Werner F. und Gisela U., A. d. B., Ho.-E.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Irreführung des Verkehrs, wenn reimportierte Kraftfahrzeuge, die bereits im Ausland zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen waren, dort aber nicht benutzt worden sind, als Neuwagen, als Neuwagen mit Garantie oder mit üblicher Neuwagengarantie angeboten werden.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 15. Juni 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen IV des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Februar 1982 hinsichtlich der Klageanträge zu 1 a, b und 3 a, b zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Kraftfahrzeughändler mit Sitz im S.. Die Klägerin ist Vertragshändlerin der Ford-Werke AG, K.. Die Beklagte ist dies nicht, handelt aber ebenfalls mit Ford-Pkw, u.a. mit solchen, die nach Export in das benachbarte Ausland (Belgien, Frankreich, Luxemburg) in die Bundesrepublik reimportiert und zu einem Preis angeboten werden, der teilweise um bis zu 4.000,00 DM unter den Preisen für nicht reimportierte Wagen des gleichen Typs liegt. In Zeitungsanzeigen und Geschäftspapieren wirbt die Beklagte mit diesen Preisunterschieden und dem Hinweis, daß es sich bei den angebotenen Fahrzeugen um Neuwagen oder um Neuwagen mit Garantie oder mit üblicher Neuwagengarantie handele.

2

Im Jahre 1979 verkaufte die Beklagte - jeweils unter Ausfüllung und Übergabe eines Ford-Service-Heftes - mindestens drei solcher Pkw. Von diesen war einer - bei den beiden anderen verhielt es sich ähnlich - zuvor von der Ford-Vertragshändlerin C. Motors S.A., W./Belgien, an die A. S.A., Sch./Belgien, verkauft und am 28. Juni 1979 auf diese von der belgischen Straßenverkehrsbehörde zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen worden. Später, Anfang August 1979, hatte die A. S.A., eine Großabnehmerin und sogenannte Wagenparkbesitzerin, keine Ford-Vertragshändlerin, das Fahrzeug an die Beklagte weiterverkauft. In den Kraftfahrzeugbriefen, die deren Abnehmer erhielten, war weder sie noch ein anderer als Voreigentümer eingetragen.

3

Die Klägerin hat mit der erhobenen Unterlassungsklage das Verhalten der Beklagten beim Verkauf reimportierter Kraftfahrzeuge als irreführend im Sinne des § 3 UWG beanstandet. Sie hat ausgeführt, die Beklagte verkaufe Kraftfahrzeuge, die im Ausland zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen gewesen seien, als Neuwagen, ohne auf die voraufgegangene Zulassung hinzuweisen und ohne darauf aufmerksam zu machen, daß die Frist für die Garantie der Herstellerwerke bereits mit dem Verkauf an den ausländischen Großabnehmer zu laufen begonnen habe. Ohne solche Hinweise rechneten die Kaufinteressenten nicht mit einer voraufgegangenen Erstzulassung und auch nicht mit Nachteilen, die sich daraus im Rahmen einer Kaskoversicherung und bei einer späteren Weiterveräußerung des Fahrzeugs ergeben könnten. Auch rechne der Verkehr nicht mit einer verkürzten Werksgarantiefrist. Verstärkt werde die damit verbundene Täuschung des. Publikums dadurch, daß die Beklagte durch die Aushändigung von Ford-Service-Heften an ihre Kunden Garantiezusagen im Namen der Herstellerwerke abgebe, wozu sie nicht berechtigt sei, und daß sie für die reimportierten Fahrzeuge eine Garantie in Aussicht stelle, die der Kaufinteressent als Werksgarantie über die volle Dauer der Garantiezusage auffasse, die er aber in diesem Umfang tatsächlich nicht erhalte.

4

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen, die von ihr verkauften reimportierten Kraftfahrzeuge seien Neuwagen und dürften demzufolge auch als solche bezeichnet werden. Sie seien völlig unbenutzt. Hinweise auf die voraufgegangene Zulassung im Ausland, die allein der Erlangung eines Rabatts diene, seien überflüssig. Da es sich um Neuwagen handele, werde das Publikum durch das Fehlen solcher Hinweise auch nicht irregeführt. Nachteile für die Kunden entstünden nicht. Die Kraftfahrzeugbriefe enthielten keine Eintragung eines Voreigentümers. Darüber hinaus sei es unerheblich, daß die Käufer, wie die Klägerin behaupte, nur eine zeitlich verkürzte Werksgarantie erhielten. Zusätzlich zu dieser gewährten die Beklagte und der Ford-Vertrags-Händler, der das Fahrzeug verkauft habe, eine eigene einjährige, das übliche Naß überschreitende Händlergarantie, die erst mit der Auslieferung an den Kunden zu laufen beginne. Dessen Interesse an der Erlangung einer Garantie, wie sie beim Kauf eines Neuwagens üblicherweise gewährt und erwartet werde, sei damit gewahrt.

5

Das Landgericht hat die Klage - bis auf einen weiteren, nicht mehr im Streit befindlichen Punkt - abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin im Umfang ihres Unterliegens Berufung eingelegt und beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,

  1. 1.

    Ford-Personenkraftwagen, die bereits vorher im Ausland amtlich zum Straßenverkehr zugelassen waren, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in der Werbung oder sonst gegenüber Kaufinteressenten als Neuwagen zu bezeichnen, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen,

    1. a)

      daß das Fahrzeug im Ausland schon einmal zugelassen war,

    2. b)

      daß die Werksgarantiefrist mit der Erstzulassung im Ausland in Lauf gesetzt worden ist,

6

hilfsweise:

daß die Ford-Garantie mit der Lieferung an den Erstbesitzer in Lauf gesetzt worden ist und die Garantiefrist damit für einen inländischen Erwerber weniger als ein Jahr ab inländischer Verkehrszulassung beträgt,

  1. 2.

    beim Verkauf von Ford-Personenkraftwagen, die vorher bereits im Ausland amtlich zum Straßenverkehr zugelassen oder ohne Zulassung durch einen ausländischen Ford-Händler vorher bereits einem anderen Abnehmer geliefert worden waren, ein Ford-Service-Heft auszuhändigen, das sie ganz oder teilweise selber ausgefüllt hat und/oder in dem ihr Käufer als Erstbesitzer eingetragen und in dem nicht das Datum der Erstlieferung angegeben ist,

  2. 3.

    Ford-Personenkraftwagen, die vorher bereits im Ausland amtlich zum Straßenverkehr zugelassen oder ohne eine derartige Zulassung an einen anderen Abnehmer oder sie selbst geliefert worden waren,

    1. a)

      unter Hinweis auf die "übliche Neuwagengarantie" zu verkaufen, ohne gleichzeitig darauf aufmerksam zu machen, daß die Werksgarantie oder die Ford-Garantie nur in den Grenzen eines vorausgegangenen Ersterwerbs gilt,

    2. b)

      unter Hinweis auf eine "Garantie" für das Fahrzeug zu verkaufen, ohne dabei klarzustellen, ob es sich um eine solche der Beklagten selbst oder um die Werksgarantie oder Ford-Garantie aus dem vorangegangenen Ersterwerb handelt.

7

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihre vorbezeichneten Klageanträge weiterverfolgt.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht hat die Berufung hinsichtlich des Klageantrags zu 3 b) als unzulässig verworfen, weil die Klägerin ihr Rechtsmittel insoweit nicht begründet habe. Im übrigen hat es die Berufung für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt, zu Hinweisen, wie sie die Klägerin gemäß den Klageanträgen zu 1 a) und b) bei ausländischer Erstzulassung reimportierter Kraftfahrzeuge für erforderlich halte, sei die Beklagte nicht verpflichtet. Auch ohne solche Hinweise werde der Verkehr nicht irregeführt. Anders wäre es nur, wenn die angesprochenen Verkehrskreise ein reimportiertes Fahrzeug, das zwar im Ausland bereits zugelassen, aber noch nicht in Gebrauch gewesen sei, nicht als Neuwagen ansehen würden. Das sei jedoch nicht der Fall. Entsprechend einer verbreiteten Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum sei davon auszugehen, daß der Verkehr ein Fahrzeug bis zu seiner Ingebrauchnahme als Verkehrsmittel als neu ansehe. Dem formalen Akt der Zulassung eines Kraftfahrzeugs im Ausland auf eine ausländische Händlerfirma komme insoweit keine Bedeutung zu. Nachteile im Rahmen einer Kaskoversicherung entstünden dem inländischen Käufer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (VersR 1980, 159) nicht. Auch könne dahinstehen, ob die Werksgarantiefrist bereits mit der Zulassung im Ausland zu laufen beginne. Denn die Beklagte gewähre ihren Kunden eine einjährige Händlergarantie, die eine etwaige Verkürzung der Werksgarantiefrist wieder ausgleiche. Allein darauf komme es an. Für den Kunden sei entscheidend, daß er eine Garantiezusage über den im Kraftfahrzeughandel dafür üblichen Zeitraum erhalte, aber nicht, wer letztlich die Kosten von Garantieleistungen zu tragen habe. Daß der Kunde im Hinblick auf die Werbung der Beklagten die Gewährung einer Werksgarantie erwarte, treffe nicht zu. Das Verständnis des Verkehrs gehe bei der Werbung eines Nichtvertragshändlers wie der Beklagten dahin, daß nur der Händler selbst, nicht der Hersteller für Garantieleistungen einstehen werde.

10

Unterlassungsansprüche, wie sie die Klägerin mit den Klageanträgen zu 2) geltend mache, bestünden ebenfalls nicht. Ford-Service-Hefte würden den Kunden erst nach Abschluß des Kaufvertrages, also erst nach erfolgreicher Werbung, ausgehändigt. Ein relevantes Wettbewerbsverhalten der Beklagten sei daher insoweit nicht gegeben. Aber selbst wenn man die Aushändigung von Service-Heften als wettbewerblich erheblich ansehen wollte, fehle es an einer Irreführung, da den Kunden in jedem Fall die Garantieleistungen der Beklagten sicher seien.

11

Aus den gleichen Gründen sei die Klage auch hinsichtlich des Klageantrags zu 3 a) unbegründet. Im Hinblick auf die von ihr gewährte Händlergarantie sei die Beklagte nicht verpflichtet, auf eine eventuelle zeitliche Beschränkung der parallel laufenden Werksgarantie hinzuweisen, wenn und soweit sie in ihrer Werbung die Gewährung einer Garantie herausstelle.

12

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Klageanträge zu 1 a), b) und 3 a), b) zurückgewiesen hat. Insoweit war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im übrigen, soweit das Berufungsgericht die Berufung hinsichtlich des Klageantrags zu 2) zurückgewiesen hat, erweist sich die Revision als unbegründet. Insoweit war das Rechtsmittel zurückzuweisen.

13

1.

Die Abweisung des Klageantrags zu 1 a) und b) hat das Berufungsgericht auf die Erwägung gestützt, daß das Unterlassen von Hinweisen auf eine voraufgegangene Zulassung im Ausland und auf eine verkürzte Werksgarantie nicht zu einer Irreführung des Verkehrs führe, weil reimportierte unbenutzte Kraftfahrzeuge auch dann als Neuwagen angesehen würden, wenn sie vor dem Reimport im Ausland zum Straßenverkehr zugelassen gewesen seien, und weil die Händlergarantie der Beklagten eine etwaige zeitliche Verkürzung der Werksgarantie wieder ausgleiche. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, daß reimportierte Kraftfahrzeuge - auch wenn sie unbenutzt, fabrikneu und kein Auslaufmodell sind (vgl. BGH, Urt. v. 6. Februar 1980 - VIII ZR 275/78, LM BGB § 459 Nr. 51 = NJW 1980, 1097, 1098 = BB 1980, 390; Urt. v. 18. Juni 1980 - VIII ZR 185/79, LM BGB § 459 Nr. 55 = NJW 1980, 2127, 2128 = BB 1980, 1235, 1236) - in Übereinstimmung mit der Verkehrsauffassung uneingeschränkt und ohne die Zusätze, wie sie von der Klägerin gemäß den Klageanträgen zu 1 a) und b) gefordert werden, als Neuwagen bezeichnet werden dürften.

14

a)

Bei seiner Beurteilung des Klageantrags zu 1 a) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die teilweise erheblich niedrigeren Preise für reimportierte Fahrzeuge gegenüber den höheren für nicht reimportierte von den beteiligten Verkehrskreisen auf besondere Maßnahmen in der Sphäre der in den Reimport eingeschalteten Händler zurückgeführt würden. Wie sich aus der Bezugnahme des Berufungsgerichts auf die diesen Ausführungen entsprechenden Darlegungen des Landgerichts ergibt, hat das Berufungsgericht damit zum Ausdruck gebracht, daß der Verkehr, auch wenn er das Zustandekommen der niedrigeren Preise im einzelnen nicht durchschaut, diese auf die händlerseitige Ausnutzung unterschiedlicher Verkaufs- und Absatzbedingungen im In- und Ausland einschließlich der Ausnutzung unterschiedlicher Währungs-, Preis - und Steuervorschriften zurückführt, ohne die Neuwageneigenschaft reimportierter Fahrzeuge dadurch in Frage zu stellen. Dies kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Es ist weder erfahrungswidrig noch sonst rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht meint, daß die Erzielung von Preisvorteilen durch Kraftfahrzeughändler mittels Maßnahmen der bezeichneten Art die Neuwageneigenschaft reimportierter Fahrzeuge in den Augen des Verkehrs nicht beeinträchtige.

15

Soweit jedoch das Berufungsgericht daraus herleitet, daß durch die mit solchen händlerseitigen Maßnahmen in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehende Erstzulassung im Ausland die Neuwageneigenschaft eines Fahrzeugs ebenfalls nicht in Frage gestellt werde und daß es deshalb auch nicht solcher Hinweise bedürfe, wie sie die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1 a) verlangt, kann dem in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Zwar kann mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß der formale Akt der Zulassung eines Kraftfahrzeugs auf eine Händlerfirma im Ausland für sich allein die Neuwageneigenschaft dieses Fahrzeugs noch nicht berührt. Jedoch hat das Berufungsgericht die Auswirkungen, die sich aus der Erstzulassung reimportierter Fahrzeuge im Ausland für die Käufer ergeben können, und etwaige Folgerungen, die der Verkehr unter Berücksichtigung dieser Auswirkungen aus der Erstzulassung im Ausland bei der Beurteilung des Fahrzeugs als eines Neuwagens möglicherweise zieht, nicht hinreichend berücksichtigt. Ist - wie es regelmäßig und auch vorliegend der Fall ist - der Zulassung des Fahrzeugs im Ausland ein Eigentumswechsel vorausgegangen, ist in Betracht zu ziehen, daß der inländische Käufer eines reimportierten Fahrzeugs, mag dieses auch während der Zeit seiner Zulassung im Ausland nicht benutzt worden sein, im Rahmen einer Fahrzeugversicherung mit Nachteilen rechnen muß, die er bei Erwerb eines nicht reimportierten Fahrzeugs nicht zu gewärtigen hätte. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 AKB erhält der Versicherte den Neupreis des Fahrzeugs im Schadensfall nur dann, wenn sich dieses bei Eintritt des Versicherungsfalls im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder -hersteller erworben hat. Ob diese Voraussetzungen bei dem Erwerb reimportierter Fahrzeuge nach ausländischer Erstzulassung vorliegen, ist den getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen. Zwar findet, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, § 13 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 AKB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 14. November 1979 - IV ZR 41/78, VersR 1980, 159, 160) auch dann Anwendung, wenn ein direkt von einem Kraftfahrzeughändler erworbener Wagen vorher auf diesen zugelassen war, und Kraftfahrzeughändler im Sinne dieser Bestimmung können auch solche Zwischenerwerber sein, die Kraftfahrzeuge im Ausland zum Zwecke der Wiederausfuhr und Weiterveräußerung nach Reimport aufkaufen. Wortlaut und Sinn der genannten AKB-Bestimmung enthalten insoweit keine Einschränkungen. Ob jedoch die Acomindus S.A. oder andere Firmen, von denen die Beklagte reimportierte Fahrzeuge bezieht, Kraftfahrzeughändler in diesem Sinne sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch die Aussage des vom Landgericht als Zeugen vernommenen kaufmännischen Angestellten Raus der Ford-Werke AG, K., läßt insoweit keine tragfähigen Rückschlüsse zu. Daß der Verkehr beim Verkauf reimportierter Fahrzeuge mit Nachteilen im Rahmen einer Fahrzeugversicherung rechnet oder daß es ihm auf solche Gegebenheiten nicht ankommt, ist den getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die von der Werbung der Beklagten für Neuwagen angesprochenen Kaufinteressenten im Hinblick auf Nachteile, wie sie sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 AKB ergeben können, keinerlei aufklärender Hinweise zum Schutz vor Irreführung bedürften.

16

b)

Aber auch soweit das Berufungsgericht die Notwendigkeit aufklärender Hinweise auf den Beginn der Werksgarantiefrist ab Erstzulassung im Ausland (Klageanträge zu 1 b) verneint hat, tragen seine Feststellungen und Ausführungen das Urteil nicht.

17

aa)

Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Werksgarantiefrist bereits mit der Erstzulassung des Fahrzeugs im Ausland zu laufen beginnt, weil die dem Kunden gewährte Händlergarantie eine etwaige Verkürzung der Werksgarantie wieder ausgleiche und weil es dem Kunden allein darauf ankomme, daß er eine Garantiezusage über den dafür im Kraftfahrzeughandel üblichen Zeitraum erhalte, aber nicht, wer letztlich die Garantieleistungen zu tragen habe. Bei dieser Beurteilung, die allein auf die Einhaltung des üblichen Garantiezeitraums abstellt, hat aber das Berufungsgericht die sachlichen Unterschiede nicht genügend in Rechnung gestellt, die zwischen einer Händlergarantie und einer Werksgarantie bestehen und zur Folge haben, daß sich der Käufer eines im Ausland schon einmal veräußerten und dort zugelassenen Fahrzeugs schlechter steht als der Erwerber eines nicht reimportierten Fahrzeugs, wenn, was das Berufungsgericht offengelassen hat und demgemäß in der Revisionsinstanz zu unterstellen ist, die Werksgarantie schon mit der Erstzulassung im Ausland zu laufen beginnt. Der Vorteil der Werksgarantie liegt darin, daß der Käufer seine Garantieansprüche nicht nur bei seinem Vertragspartner, hier der Beklagten, geltend machen kann, sondern bei allen vom Hersteller dafür benannten Werkstätten des In- und Auslands und daß seine Garantieansprüche auch nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß der Verkäufer seinen Betrieb veräußert oder stillegt oder daß über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wird. Solche Vorteile bietet eine Händlergarantie nicht. Daß es dem Käufer eines reimportierten Fahrzeugs gleichwohl nur auf einen im Kraftfahrzeughandel üblichen Garantiezeitraum ankommt und daß es deshalb keiner aufklärenden Hinweise auf das teilweise oder u.U. auch vollständige Fehlen einer Werksgarantie bedarf, wenn eine Händlergarantie über den üblichen Garantiezeitraum gewährt wird, kann ohne eine auch die sachlichen Unterschiede zwischen der Händler- und Werksgarantie einzubeziehende Prüfung der Verkehrsauffassung insoweit nicht angenommen werden.

18

bb)

Auf die Frage, ob die Werksgarantie bereits ab Zulassung des reimportierten Fahrzeugs im Ausland zu laufen beginnt und ob und inwieweit der Verkehr diesem Umstand bei der Einschätzung des Fahrzeugs als Neuwagen trotz Gewährung einer Händlergarantie Bedeutung beimißt, käme es allerdings nicht an, wenn, wie das Berufungsgericht weiter angenommen hat, der Verkehr mit der Werbung eines Nichtvertragshändlers wie der Beklagten die Vorstellung verbände, daß dem Kunden mit dem Erwerb des zum Kauf gestellten Neuwagens aus Reimporten keine Werksgarantie, sondern eine Händlergarantie gewährt werde. Jedoch ist fraglich, ob eine solche Verkehrsauffassung tatsächlich besteht. Ohne weiteres kann sie nicht vorausgesetzt werden. Dafür erhebliche Umstände hat das Berufungsgericht auch nicht aufgezeigt. Zwar erscheint nicht ausgeschlossen, daß ein Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise nur eine Händlergarantie erwartet, wenn die angebotenen Neuwagen aus Reimporten stammen und der Anbieter kein Vertragshändler ist. Jedoch ist zweifelhaft, ob eine solche Erwartung - von unwesentlichen Ausnahmen abgesehen - von allen in Betracht zu ziehenden Verkehrskreisen gehegt wird. Die Beklagte stellt in ihrer Werbung die reimportierten Fahrzeuge als Neuwagen heraus. Bei Neuwagen ist aber der Verkehr ganz allgemein daran gewöhnt, daß er mit dem Wagen auch eine Garantiezusage des Herstellerwerks erhält. Das läßt die Möglichkeit nicht ausgeschlossen erscheinen, daß erhebliche Teile des Verkehrs eine Werksgarantie auch dann erwarten, wenn das zum Verkauf gestellte Neufahrzeug aus Reimporten stammt und von einem Händler angeboten wird, der nicht Vertragshändler ist. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen es nicht, diese Möglichkeit auszuschließen.

19

2.

Danach kann auch die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich des Klageantrag zu 3 a) keinen Bestand haben. Denn kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, daß ohne aufklärende Zusätze, wie sie die Klägerin mit dem Klageantrag zu 3 a) verlangt, maßgebliche Teile des Verkehrs von der Gewährung einer vollen Werksgarantie ab Fahrzeugübergabe an den inländischen Käufer ausgehen, gilt dies auch dann und erst recht, wenn die Beklagte für Neuwagen "mit üblicher Neuwagengarantie" wirbt.

20

3.

Die Berufung hinsichtlich des Klageantrags zu 3 b) hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen, weil die Klägerin die Berufung insoweit nicht begründet habe. Dem kann nicht beigetreten werden. Der Klageantrag zu 3 a), hinsichtlich dessen das Berufungsgericht die Berufung für zulässig erachtet hat, und der Antrag zu 3 b) unterscheiden sich nur insoweit, als ersterer die Werbung der Beklagten für Neuwager "mit üblicher Neuwagengarantie" betrifft, während sich letzterer auf die Werbung für Neuwagen "mit Garantie" bezieht. Im übrigen weisen sie keine sachlich erheblichen Unterschiede auf. Vielmehr richten sich beide in ihrem sachlichen Gehalt auf dasselbe Ziel, nämlich auf das Verbot, Kaufinteressenten darüber im Ungewissen zu lassen, in welchem Umfang die Kunden mit der in Aussicht gestellten Garantie ein Werksgarantie erhalten. Es ist deshalb zu eng gesehen, wenn das Berufungsgericht die Berufungsbegründung der Klägerin, deren Ausführungen ausdrücklich "die Klageanträge zu 3" und nicht nur den zu 3 a) betrafen (Schriftsatz vom 8. Juni 1982, S. 10, 11 = GA I 186, 187), allein auf den Klageantrag zu 3 a) bezogen hat.

21

Auch der Klageantrag zu 3 b) hätte daher der sachlichen Prüfung bedurft. Daß er unbegründet ist, kann nach den bislang getroffenen Feststellungen aus den zu 1 b) und 2) erörterten Gründen nicht bejaht werden.

22

4.

Dagegen hält das Berufungsurteil, soweit es den Klageantrag zu 2) betrifft, den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung in diesem Punkt in erster Linie auf die Erwägung gestützt, daß das von der Klägerin in diesem Zusammenhang beanstandete Verhalten der Beklagten nicht den Charakter einer Wettbewerbshandlung trage, weil die Ford-Service-Hefte den Käufern erst nach Abschluß des Kaufvertrages ausgehändigt würden und damit nicht mehr der wettbewerblichen Förderung des eigenen Absatzes dienten. Gegen diese Beurteilung wendet sich allerdings die Revision zu Recht. Ein Automobilhändler wie die Beklagte handelt auch dann im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, wenn er seinen Kunden Service-Hefte nach Abschluß des Kaufvertrages aushändigt. Für das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung genügt es, daß durch sie die Stellung des Kaufmanns im Wettbewerb in irgendeiner Hinsicht gefördert wird. Dafür genügen Maßnahmen, die - wie die Übergabe eines Service - Heftes an den Neuwagenerwerber - auf die Erhaltung des Kundenstammes und damit eines einmal gewonnenen Kunden gerichtet sind (vgl. BGH, Urt. v. 26. Juni 1959 - I ZR 81/58, GRUR 1959, 488, 489 - Konsumgenossenschaft; Urt. v. 17. Dezember 1969 - I ZR 152/67, GRUR 1970, 465, 467 - Prämixe).

23

Gleichwohl ist der angefochtenen Entscheidung beizutreten, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß das von der Klägerin in diesem Zusammenhang beanstandete Verhalten der Beklagten - auch wenn darin eine Vertragsverletzung gegenüber ihren Käufern erblickt werden könnte - zu einer Irreführung der Kaufinteressenten im Sinne des § 3 UWG führt. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, daß im Zeitpunkt der Aushändigung des Service-Heftes der Kaufentschluß erfahrungsgemäß schon gefaßt und durch Abschluß des Kaufvertrages getätigt worden ist. Folgt aber das beanstandete Verhalten dem Kaufentschluß erst nach, war dieses, anders als § 3 UWG es verlangt, für die Irreführung nicht mehr relevant.

24

III.

Danach war auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil in dem zu II 1 bis 3 erörterten Umfang aufzuheben und die Sache, da sie insoweit weiterer tatrichterlicher Aufklärung bedarf, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird, gegebenenfalls unter Einholung eines demoskopischen Gutachtens, erneut zu prüfen haben, ob und inwieweit hinsichtlich der Klageanträge zu 1 a), b) und 3 a), b) das Verlangen der Klägerin nach aufklärenden Hinweisen im Zusammenhang mit der Werbung für reimportierte Kraftfahrzeuge, die bereits einmal im Ausland zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen waren, begründet ist.

v. Gamm
Merkel
Piper
Teplitzky
Scholz-Hoppe