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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1979, Az.: IV ZR 41/78

Verletzung der Auskunftspflicht im Rahmen von Versicherungsverträgen; Anforderungen ans Gericht zur Behandlung einer Erklärung mit Nichtwissen; Rechtliche Abgrenzung von Neuwagenkauf und Gebrauchtwagenkauf; Auswirkungen von Voreintragungen im Kraftfahrzeugbrief auf den Wert eines Autos; Auswirkungen von fehlerhaften Schadensanzeige auf die Versicherungspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.1979
Aktenzeichen
IV ZR 41/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11147
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 01.02.1978
LG Kassel

Fundstellen

  • DB 1980, 779-780 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 295 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Der Anspruch auf Kaskoentschädigung in Höhe des Neupreises wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß vor dem die Entschädigung beanspruchenden Versicherungsnehmer der Kraftfahrzeughändler im Kraftfahrzeugbrief eingetragen war.

  2. b)

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer zur Rückfrage bei einem Versicherungsnehmer verpflichtet ist, der das ihm übersandte Schadensanzeigeformular unvollständig ausgefüllt hat.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1979
durch
die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Dehner, Dr. Blumenröhr und Dr. Schmidt-Kessel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 1. Februar 1978 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Das bei der Beklagten teilkaskoversicherte Fahrzeug (...3) des Klägers, ein Pkw Alfa Romeo Montreal Coupe, 2575 ccm, 195 PS, brannte aus ungeklärter Ursache bei einer Fahrt in Idar-Oberstein am 11. Mai 1976 aus. Der Zeitwert des Fahrzeugs betrug unstreitig 20.270,- DM, der des eingebauten Radios 630,- DM und der Wert des eingebauten Kassettenrecorders 615,- DM. Der Kläger hatte das Fahrzeug von der Firma Auto-H. in B. gekauft. Das Fahrzeug war bereits am 17. Oktober 1974 auf diese Firma zugelassen worden. Nach dem Verkauf wurde es am 29. April 1975 auf den Kläger zugelassen.

2

Unter dem 10. Juni 1976 füllte der Kläger für die Beklagte das Formular einer "Kasko-Schadensanzeige" aus, in der es zu Beginn heißt:

"Wir bitten in ihrem eigenen Interesse um vollständige und tatsachengerechte Angaben. Beachten Sie bitte, daß unrichtige oder unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Das gilt auch dann, wenn der Versicherer keinen Nachteil erleidet."

3

Das Formular enthielt u.a. in einer Reihe, jeweils in umrandete Kästchen gesetzt, von links nach rechts folgende Fragen: Erstzulassung - Gesamte Km-Leistung - Wann gekauft - neu/gebraucht - Kaufpreis.

4

Der Kläger füllte das erste Kästchen mit der Frage nach der Erstzulassung richtig mit "7.10.74", das zweite Kästchen mit der Frage nach der gesamten Km-Leistung gar nicht aus; in das dritte Kästchen "Wann gekauft" wurde die Zahl "9.800" gesetzt, die Frage "neu/gebraucht" mit "neu" beantwortet sowie das Kästchen mit der Frage nach dem Kaufpreis mit "33.500,-" ausgefüllt.

5

Am 7. September 1976 richtete die Beklagte an den Kläger ein Schreiben, in dem es u.a. heißt:

"Für den uns gemeldeten Brandschaden ... können wir Ihnen im Rahmen der bestehenden Teil-Kaskoversicherung keinen Versicherungsschutz gewähren.

Sie haben sich einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung im Sinne § 7 V der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) schuldig gemacht. Nach § 7 I (2) Satz 3 der AKB sind Sie verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann.

Hierzu gehört in der Fahrzeugversicherung zweifellos auch, den Versicherer wahrheitsgemäß über die Umstände zu unterrichten, die für die Höhe des Schadens von Bedeutung sind. In der Schadenanzeige wird die Frage gestellt, ob das Fahrzeug neu oder gebraucht gekauft worden ist. Sie haben das Feld 'neu' angekreuzt. Sie sind somit dieser Pflicht, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, nicht nachgekommen, da das Fahrzeug bereits 6 Monate auf die Firma Auto-H. zugelassen war und Sie somit kein Erstbesitzer mehr gewesen sind. Diese wahrheitswidrige Angabe ist auch für die Schadenhöhe von Bedeutung, da nach Investitionsnachweis (§ 13 AKB) ein Anspruch auf die Leistungserhöhung bis zum Listenpreis bestanden hätte.

..."

6

Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage Zahlung der ihm nach seiner Ansicht zustehenden Kasko-Entschädigung in Höhe von 21.515,- DM. Er vertritt die Ansicht, daß seine Angabe, er habe das Fahrzeug neu gekauft, zutreffend gewesen sei. Der Wagen sei lediglich deshalb auf die Verkäuferfirma zugelassen worden, um eine sofortige Auslieferung zu ermöglichen und dadurch den Verkauf zu erleichtern. Vor dem Verkauf an den Kläger seien mit dem Fahrzeug lediglich Uberführungs-, Rangier- und Probefahrten vorgenommen worden; für eigene Zwecke habe die Firma Auto-H. das Fahrzeug nicht benutzt. Bei der Übergabe habe es einen Kilometerstand von noch nicht einmal 100 km gehabt.

7

Die Beklagte hat sich dazu zunächst wie folgt eingelassen: Der Kläger möge den Kaufvertrag über das Fahrzeug vorlegen. Hieraus werde sich möglicherweise ergeben, welchen Kilometerstand das Fahrzeug gehabt habe. Es werde sich dann also auch nachprüfen lassen, ob die Behauptung richtig sei, das Fahrzeug sei bis zum Kaufabschluß nur wenige Kilometer im Rahmen von Überführungs-, Rangier- und Probefahrten gefahren.

8

Nachdem der Kläger in der Berufungsinstanz ein Schreiben der Firma Auto-H. vorgelegt hatte, in dem diese die Angaben des Klägers über Kilometerstand und vorherige Benutzung des Fahrzeugs bestätigte und im übrigen hervorhob, daß es sich um einen Neuwagenkauf gehandelt habe, ist ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht unstreitig geworden, daß das Fahrzeug vor dem Verkauf an den Kläger noch nicht einmal 100 km gefahren worden war.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 20.515,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Januar 1977 verurteilt. Es hat angenommen, daß der Kläger sich zwar einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung schuldig gemacht habe; die Leistungsfreiheit der Beklagten beschränke sich aber in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. V (2) AKB auf 1.000,- DM. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe seine Auskunftspflicht verletzt, beruht auf rechtsirrigen Überlegungen.

11

1.

Dies gilt insbesondere für den Vorwurf, der Kläger habe in den ihm von der Beklagten zugesandten Fragebogen wahrheitswidrig angegeben, daß er den versicherten Wagen als neu gekauft habe.

12

a)

Der Vortrag des Klägers geht dahin, daß der Wagen vor der Übergabe durch den Händler lediglich zu Überführungs-, Rangier- und Probefahrten benutzt worden sei, im übrigen aber nicht am allgemeinen Verkehr teilgenommen habe; der Kilometerzähler habe einen Kilometerstand von noch nicht einmal 100 km aufgewiesen. Die Beklagte hat diese Angaben niemals ausdrücklich bestritten; sie hat sich jedoch in der ersten Instanz dahin geäußert, der Kläger möge den Kaufvertrag vorlegen; aus diesem werde sich möglicherweise der Kilometerstand des Fahrzeugs ergeben; dann werde sich auch nachprüfen lassen, ob die Behauptung in der Klageschrift richtig sei, das Fahrzeug sei vor der Übergabe an den Kläger nur wenige Kilometer im Rahmen von Überführungs-, Rangier- und Probefahrten gelaufen. In dieser Einlassung lag eine nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässige Erklärung mit Nichtwissen; sie hatte zur Folge, daß das Landgericht die Sachdarstellung des Klägers in diesem Punkt als streitig behandeln mußte. Nachdem der Kläger eine schriftliche Erklärung des Autohändlers vorgelegt hatte, in der dieser die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers bestätigte, ist die Beklagte auf die von ihr früher geäußerten Zweifel nicht mehr zurückgekommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war ausweislich des Tatbestandes, der gemäß § 314 ZPO vollen Beweis für den mündlichen Parteivortrag erbringt und der gemäß § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO die tatsächliche Grundlage für die rechtliche Beurteilung durch das Revisionsgericht bildet, unstreitig, daß das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von unter 100 km an den Kläger verkauft worden war (S. 3 Abs. 1 des Berufungsurteils, vgl. auch Entscheidungsgründe S. 9, 1. Absatz). Daraus folgt, daß die Beklagte ihre Zweifel an der Sachdarstellung des Klägers auch insoweit fallengelassen hatte, als dieser behauptet hatte, das Fahrzeug sei lediglich zu Überführungs-, Rangier- und Probefahrten in Betrieb genommen worden. Denn die Angaben des Klägers über den Kilometerstand und die Art der früheren Benutzung des Fahrzeugs standen ersichtlich in einem untrennbaren Zusammenhang; davon war auch die Beklagte in ihrer Klageerwiderung (Schriftsatz vom 17. Februar 1977 S. 3, Bl. 23 d.A.) ausgegangen.

13

b)

Die dem Kläger in dem Fragebogen der Beklagten gestellte Frage ging dahin, ob er den Wagen als "neu" oder als "gebraucht" gekauft habe. Der Kläger hat durch Ankreuzung des Kästchens "neu" einen Neuwagenkauf behauptet. Die Entscheidung, ob er damit die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe, hängt davon ab, ob der von einem Kraftfahrzeughändler vorgenommene Verkauf eines Kraftwagens, der bisher nur zu Überführungs-, Rangier- und Probefahrten benutzt worden war und dabei eine Wegestrecke von noch nicht einmal 100 km zurückgelegt hatte, als ein Gebrauchtwagenverkauf anzusehen ist. Dies ist zu verneinen. In der Praxis kommt es so gut wie niemals vor, daß ein Kraftfahrzeug bei der Auslieferung durch den Händler den Kilometerstand "O" aufweist. Nach der Verkehrsauffassung wird ein Fahrzeug auch dann als "neu" und nicht als Gebrauchtfahrzeug angesehen, wenn es im Zeitpunkt der Übergabe durch den Händler an den Kunden infolge von Überführungs-, Probe- und Rangierfahrten eine gewisse Fahrstrecke zurückgelegt hat (vgl. Geschäftsbericht des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungs- und Bausparwesen für 1972, Seite 74). Daß ein Fahrzeug, das vom Werk im Einzeltransport zum Händler überführt worden ist, einen Kilometerstand von 100 km oder sogar noch mehr aufweist, wird von den Kunden, die einen Neuwagen bestellt haben, durchweg hingenommen.

14

Das Berufungsgericht meint zwar, ein Fahrzeug, das "schon eine nicht unerhebliche, wenn auch unter 100 km liegende Strecke gefahren" worden sei, könne "nach den in Autoverkaufs- und Ankaufskreisen herrschenden und allgemein bekannten Vorstellungen" nicht mehr als neu bezeichnet werden. Zur Begründung für diese Ansicht beruft sich das Berufungsgericht auf die "Erfahrung des Lebens". Die Ansicht des Berufungsgerichts entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und ist daher für das Revisionsgericht nicht bindend (RGZ 99, 70; 105, 417; RG JW 1930, 1733; RG LZ 1933, 920). Auch der Umstand, daß der Wagen ein halbes Jahr beim Händler stand, bevor er an den Kläger verkauft wurde, macht ihn noch nicht zum Gebrauchtwagen; das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Wagen - außer zu gelegentlichen Probefahrten - im allgemeinen Verkehr benutzt worden wäre.

15

c)

Besonderes Gewicht legt das Berufungsgericht darauf, daß vor dem Kläger der Kraftfahrzeughändler, von dem er das Fahrzeug erworben hatte, im Kraftfahrzeugbrief als Eigentümer eingetragen war. Bereits das Landgericht hatte darauf hingewiesen, daß die Zahl der Voreintragungen im Kraftfahrzeugbrief für die Bewertung eines Gebrauchtwagens von Bedeutung sei; diese Ausführung hat sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht. Es ist sicherlich richtig, daß Voreintragungen im Kraftfahrzeugbrief in der Regel den Wert eines Gebrauchtwagens mindern (vgl. OLG Köln NJW 1974, 2128 [OLG Köln 14.02.1974 - 7 U 52/73]). Ob das auch dann gilt, wenn der Voreingetragene ein Kraftfahrzeughändler war, der den Wagen nicht für eigene Zwecke benutzt und ihn als neu an den jetzigen Halter verkauft hat, kann hier dahingestellt bleiben. Wenn es der Beklagten für die Bewertung des Fahrzeugs darauf ankam zu erfahren, wieviel Voreigentümer im Kraftfahrzeugbrief eingetragen waren, hätte es ihr freigestanden, in ihren Fragebogen eine entsprechende Frage aufzunehmen. Hier hat der Sachverständige Dr. Böhm in seinem Gutachten ausreichende und zutreffende Feststellungen über den Inhalt des Kraftfahrzeugbriefs getroffen; daß der Kläger in irgendeiner Weise die Ermittlung des Sachverständigen behindert, ihn irregeführt oder die Vorlage des Kraftfahrzeugbriefs verweigert oder verzögert hätte, behauptet die Beklagte nicht. Solange aber die Beklagte an den Kläger keine Fragen über den Inhalt des Kraftfahrzeugbriefs richtete, war dieser auch nicht verpflichtet, hierüber Erklärungen abzugeben.

16

Die Frage, ob das Fahrzeug neu gekauft worden sei, brauchte der Kläger nicht schon deshalb zu verneinen, weil vor ihm der Händler im Kraftfahrzeugbrief eingetragen war. Der Wortlaut des von der Beklagten ausgegebenen Fragebogens läßt keinen Zweifel darüber, daß der Ausdruck "Neu-(Wagenkauf)" von ihr als Gegensatz zu "Gebraucht-(Wagenkauf)" verstanden wird. Von einem Gebrauchtwagen spricht man aber nur dann, wenn das Fahrzeug tatsächlich gebraucht worden ist; die bloße Eintragung im Kraftfahrzeugbrief macht den Wagen noch nicht zu einem Gebrauchtwagen. Daß aber das versicherte Fahrzeug im Zeitpunkt des Verkaufs und der Übergabe an den Kläger noch nicht im Sinne der Verkehrsauffassung "gebraucht" war, ist bereits oben dargelegt.

17

Wenn die Klägerin in ihrem Fragebogen danach fragt, ob das versicherte Fahrzeug neu oder gebraucht gekauft sei, so geschieht dies ersichtlich deshalb um festzustellen, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen der Versicherungsnehmer nach § 13 Nr. 2 AKB Anspruch auf Zahlung des Neupreises des beschädigten Kraftfahrzeugs hat. Auch wenn man die Frage dahin versteht, daß der Versicherungsnehmer angeben soll, ob ein Neuwagenkauf im Sinne von § 13 Abs. 2 AKB vorliege, wäre sie vom Kläger nicht objektiv unrichtig beantwortet worden. Die Beklagte scheint nach ihrem Schreiben vom 7. September 1976 der Ansicht gewesen zu sein, der Anspruch auf Zahlung des Neuwagenpreises entfalle bereits dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht als erster im Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist. Diese Ansicht ist mit dem Wortlaut und dem Sinn der AKB nicht zu vereinbaren. In § 13 Abs. 2 AKB heißt es nicht, daß die erhöhte Entschädigung dann zu zahlen sei, wenn seit der Erstzulassung des Fahrzeugs nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind und sich das Fahrzeug noch in den Händen dessen befindet, auf den es erstmals zugelassen worden ist. Die Bestimmung stellt es vielmehr - neben der Zweijahresfrist - darauf ab, ob sich "das Fahrzeug bei Eintritt des Versicherungsfalls im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder Kraftfahrzeughersteller erworben hat". Dies schließt auch diejenigen Fälle ein, in denen der Kraftfahrzeughändler im Kraftfahrzeugbrief eingetragen war, obwohl er das Fahrzeug dem Versicherungsnehmer als neu verkauft hat. Durch die Beschränkung der erhöhten Entschädigung auf den Ersterwerber soll das subjektive Risiko begrenzt werden: Nur dann soll der Versicherungsnehmer eine Kaskoentschädigung in Höhe des Neupreises erhalten, wenn das Fahrzeug von vornherein nur von ihm gefahren worden ist (wobei Überführungs-, Probe- und Rangierfahrten beim Händler unberücksichtigt bleiben). Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 AKB kommt demnach auch im Falle eines indirekten Erwerbs (Eintritt in fremden Vertrag mit Umschreibung des Kraftfahrzeugbriefs) zur Anwendung (so mit Recht das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen in seinem Geschäftsbericht für 1972, Seite 74). Dies muß ebenso dann gelten, wenn der Wagen direkt vom Händler erworben worden ist, der Wagen aber vorher auf den Händler zugelassen war, ohne daß dieser ihn für persönliche Zwecke genutzt hatte.

18

2.

Das Berufungsgericht macht dem Kläger weiterhin zum Vorwurf, daß er keine Angaben über das Datum des Kaufvertrages gemacht hat. Auch dies kann die Versagung des Versicherungsschutzes nicht rechtfertigen. Daß die in der Spalte: "Wann gekauft?" eingetragene Zahl 9.800 nicht das Datum des Kaufvertrages darstellen konnte, war für jedermann offensichtlich. Auch die Beklagte hat dies nach ihrem eigenen Vortrag erkannt. Wenn eine vom Versicherungsnehmer ausgefüllte Formularschadensanzeige einen solchen Fehler enthält, kann von dem Versicherer nach Treu und Glauben erwartet werden, daß er den Versicherungsnehmer darauf hinweist und ihm Gelegenheit zur korrekten Beantwortung der Frage gibt. Unterläßt er dies, so rechtfertigt das die Annahme, daß er auf eine Erklärung über den mit der Frage angesprochenen Punkt keinen Wert mehr legt (vgl. BGH VersR 1976, 821 a.E.). Dem steht die Feststellung des Berufungsgerichts nicht entgegen, der Kläger habe das Kaufdatum deshalb nicht angegeben, um eine Diskussion über die Frage, ob der Erwerb des Fahrzeugs als Neuwagenkauf anzusehen ist, aus dem Wege zu gehen. Denn die Angaben des Klägers zur Frage des Neuwagenkaufs waren, wie oben dargelegt, richtig.

19

Da es somit bereits an einer objektiven Verletzung der Aufklärungspflicht fehlt, kommt es auf die vom Berufungsgericht erörterte subjektive Seite und auf die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage nach der entsprechenden Anwendung des § 7 Abs. V 2, 3 AKB in der Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung nicht an. Wenn das Berufungsgericht die von der Beklagten zu zahlende Kaskoentschädigung auf 20.515,- DM bemißt, so hat es damit dem Kläger keinesfalls zu viel zugesprochen. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Dr. Hoegen
Knüfer
Dehner
Blumenröhr
Dr. Schmidt-Kessel