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Bundessozialgericht
Urt. v. 13.10.1967, Az.: 12 RJ 456/65

Witwenrente; Wiederaufgelebter Witwenrentenanspruch; Neuer Unterhaltsanspruch; Nicht durchsetzbarer Unterhaltsanspruch; Anrechnung von Unterhaltsansprüchen; Pflicht zur Rechtsmitteleinlegung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.10.1967
Aktenzeichen
12 RJ 456/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10417
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 27, 171 - 177
  • MDR 1968, 355-357 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 1006-1008 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Auf die wiederaufgelebte Witwenrente ist ein neuer Unterhaltsanspruch der Witwe dann nicht gemäß RVO § 1291 Abs. 2 S. 1 Halbs 2 anzurechnen, wenn er nicht zu verwirklichen ist (Anschluß an BSG 09.03.1966 4 RJ 37/64 = BSGE 22, 78 und SozR Nr. 12 zu § 1291 RVO).

2. Kann die Witwe einen nach dem materiellen Recht an sich begründeten Unterhaltsanspruch deshalb nicht verwirklichen, weil ihr durch rechtskräftiges Urteil Unterhalt nur in geringer Höhe zugesprochen worden ist, so ist der Unterhaltsanspruch dennoch in der nach dem materiellen Recht begründeten Höhe anzurechnen, wenn die Witwe in dem Unterhaltsprozeß nicht alle geeigneten und billigerweise von ihr zu erwartenden Mittel ergriffen hat, um den begründeten Unterhaltsanspruch durchzusetzten.

3. Daß die Witwe gegen ein Unterhaltsurteil das gegebene Rechtsmittel einlegt, ist von ihr nur aus besonderen Gründen zu erwarten.