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Bundessozialgericht
Urt. v. 09.03.1966, Az.: 4 RJ 37/64

Witwenrente; Auflösung der neuen Ehe; Wiederaufleben des Witwenanspruches; Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
09.03.1966
Aktenzeichen
4 RJ 37/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10183
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • SozR Nr 12 zu § 1291 RVO

Amtlicher Leitsatz

Für Zeiten, für die ein infolge der Auflösung der neuen Ehe erworbener Unterhaltsanspruch nicht verwirklicht werden kann, ist er nicht auf die wiederaufgelebte Witwen- oder Witwerrente anzurechnen (Anschluß an BSG 04.11.1964 11/1 RA 127/63 = BSGE 22, 78 zu AVG § 68). Daß der Anspruch nicht zu verwirklichen ist, kann sich zB auch aus erfolglosen Vollstreckungsversuchen anderer Gläubiger ergeben.