Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.06.1994, Az.: BVerwG 7 VR 8.94
Präklusion der Einwendung gegen einen Planfeststellungsbeschluss
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.06.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 VR 8.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 23285
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 2 S. 1 VerkPBG
- § 20 Abs. 2 S. 1 AEG
- § 22 Abs. 1 AEG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 1994
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bertrams und Kley
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die ... AG, ..., wird beigeladen.
- 2.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Steitgegenstandes wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahn-Bundesamts - Außenstelle Halle - für den Abschnitt 19 des Ausbaus der Bahnstrecke Stendal-Salzwedel-Uelzen von km 563,52 bis km 571,15. Das Vorhaben gehört zu den Verkehrsprojekten Deutsche Einheit. Beabsichtigt ist die Wiederherstellung der zweigleisigen Eisenbahnstrecke und ihre Elektrifizierung.
Das Planfeststellungsverfahren wurde am 28. April 1993 eingeleitet. In den ausgelegten Planunterlagen war u.a. vorgesehen, das dem Antragsteller gehörende Flurstück 9 der Flur 5 der Gemarkung Andorf mit einer Teilfläche von 340 qm für landespflegerische Maßnahmen sowie das ihm ebenfalls gehörende Flurstück 268/41 der Flur 3 mit einer Teilfläche von 272 qm für den Trassenbau und für landespflegerische Maßnahmen in Anspruch zu nehmen. Nach seiner Auslegung wurde der Plan - soweit hier von Belang - dahin geändert, daß nunmehr 8.280 qm des Flurstücks 9 der Flur 5 für landespflegerische Maßnahmen benötigt werden. Der dazu angehörte Antragsteller lehnte diese Änderung mit Schreiben vom 28. Februar 1994 ab, solange mit ihm keine Verhandlungen über den Verkauf des Grundstücks geführt worden seien und die Frage der finanziellen Abfindung nicht geklärt sei.
Der Planfeststellungsbeschluß wurde am 12. April 1994 erlassen und - nach telefonischer Auskunft der Außenstelle Halle des Eisenbahn-Bundesamts - dem Antragsteller am 15. April 1994 zugestellt. Seine Einwendung wurde zurückgewiesen, weil die an dieser Stelle vorgesehene Aufforstung als Ersatz für den Verlust von Waldbäumen entlang der Trasse notwendig und bei Abwägung der widerstreitenden Belange auch verhältnismäßig sei.
Am Montag, dem 16. Mai 1994, hat der Antragsteller Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung seines Eilantrages trägt er vor: Die Antragsgegnerin habe bereits mit den Bauarbeiten begonnen. Da seine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß keine aufschiebende Wirkung habe, sei davon auszugehen, daß die Arbeiten fortgesetzt würden. Das Planfeststellungsverfahren und der Planfeststellungsbeschluß seien offensichtlich rechtsfehlerhaft und verletzten ihn in seinen Rechten als Eigentümer, insbesondere durch den nicht gerechtfertigten Umfang seiner Inanspruchnahme.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
- 1.
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahn-Bundesamts - Außenstelle Halle - vom 12. April 1994 für den Ausbau und die Elektrifizierung der Strecke Stendal-Salzwedel-Uelzen von km 563,52 bis km 571,15, soweit dadurch seine Grundstücke Flurstück 9 der Flur 5 der Gemarkung Andorf und Flurstück 268/41 der Flur 3 der Gemarkung Andorf in Anspruch genommen werden sollen, anzuordnen und
- 2.
die Bauarbeiten zur Errichtung des Gleiskörpers auf diesen Grundstücken bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seine Klage stillzulegen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie erwidert: Die Inanspruchnahme der umstrittenen Grundstücke sei notwendig, und zwar, soweit es hinsichtlich des Flurstücks 268/41 um den Grunderwerb für die Trasse gehe, für die Anlegung eines Wassergrabens zur Bahnkörperentwässerung und im übrigen für die planfestgestellten landespflegerischen Maßnahmen. Zu der vom Antragsteller behaupteten Fehlerhaftigkeit der Planfeststellung könne keine weitere Stellungnahme abgegeben werden, weil dieser nicht verlauten lasse, worin die Rechtswidrigkeit liegen solle. Was die begehrte Stillegung der Bauarbeiten betreffe, so sei zwar mit diesen Arbeiten begonnen worden, aber noch nicht auf den Grundstücken des Antragstellers. Das Flurstück 268/41 werde voraussichtlich Ende Juni 1994 in Anspruch genommen werden müssen. Die Maßnahmen auf dem anderen Flurstück des Antragstellers seien für Herbst 1994 vorgesehen.
Für das weitere Vorbringen wird auf den schriftlichen Vortrag der Beteiligten verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge haben einschließlich der Planunterlagen dem Senat zur Einsicht vorgelegen und waren Gegenstand seiner Beratung.
II.
Der Antrag kann keinen Erfolg haben.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO und damit auf Einstellung der Bauarbeiten; denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, das Grundlage des in § 5 Abs. 2 Satz 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes - VerkPBG - geregelten Ausschlusses des Suspensiveffekts der Anfechtungsklage ist, überwiegt sein Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes schon deswegen, weil seine Klage nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine Aussicht auf Erfolg hat.
Soweit der Antragsteller die unberechtigte Inanspruchnahme des Flurstücks 268/41 der Flur 3 der Gemarkung Andorf rügt, ergibt sich dies bereits daraus, daß er mit dieser Einwendung gegen den Planfeststellungsbeschluß nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - AEG - ausgeschlossen ist; denn im Planfeststellungsverfahren hat er sich nur gegen die Inanspruchnahme des Flurstücks 9 der Flur 5 der Gemarkung Andorf gewandt. Er ist daher bereits in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 81 f.) auf den Einwendungsausschluß hinsichtlich des Flurstücks 268/41 hingewiesen worden. Diese Präklusion erstreckt sich - wie der Senat bereits für die entsprechende Vorschrift des vor der Neuordnung des Eisenbahnwesens geltenden Bundesbahngesetzes entschieden hat (Beschluß vom 12. November 1992 - BVerwG 7 ER 300.92 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 22) - auch auf das gerichtliche Verfahren. Abgesehen davon erläutert der Antragsteller auch mit seinen gerichtlichen Rechtsbehelfen nicht einmal ansatzweise, warum die Inanspruchnahme dieses Grundstücks nicht notwendig und daher rechtswidrig sein soll. Den Planunterlagen läßt sich entnehmen, daß 146 qm des Grundstücks zum Trassenbau - nämlich für die Herstellung der Entwässerung des Bahnkörpers - und 126 qm für die Anpflanzung von trassenbegleitenden Gehölzen als landschaftspflegerische Ersatzmaßnahme für das durch das Vorhaben erforderlich werdende Entfernen von Baumreihen und Einzelbäumen (Landschaftspflegerischer Begleitplan - Maßnahme 23) benötigt werden. Offenkundige Planungsfehler sind insoweit nicht erkennbar.
Ebensowenig läßt sich dem Vortrag des Antragstellers entnehmen, warum der Zugriff auf das Flurstück 9 der Flur 5 der Gemarkung Andorf nicht gerechtfertigt sein soll. Hier weisen die Planunterlagen aus, daß als Ersatz für die Beseitigung eines Eichenwaldrandes an der Südseite der Bahntrasse auf der gegenüberliegenden Seite der Gleise eine leicht westlich versetzt gelegene Ackerbrache mit Laubmischwald aufgeforstet werden soll (Landespflegerischer Begleitplan - Maßnahme 11). Zu den dafür benötigten Grundstücken gehört auch das des Antragstellers. Dieser hat keine substantiierten Einwände gegen die Notwendigkeit der Inanspruchnahme erhoben. Er hat mit seiner Klage lediglich geltend gemacht, daß er sich mit der Antragsgegnerin über die Höhe der Entschädigung nicht einig geworden sei. Dieser Vortrag bestätigt die Behauptung der Planfeststellungsbehörde, daß er sich grundsätzlich zu einer Veräußerung des Grundstücks bereit erklärt habe und bisher nur keine Einigung über die Höhe des Kaufpreises habe erzielt werden können (S. 81 des Planfeststellungsbeschlusses). Die Höhe der zu gewährenden Entschädigung ist jedoch nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens und kann daher auch der dieses Verfahren abschließenden Entscheidung nicht entgegengehalten werden. Der Planfeststellungsbeschluß bildet nach § 22 Abs. 1 AEG vielmehr nur die Grundlage eines sich anschließenden Enteignungsverfahrens, falls sich keine Einigung über den Verkauf des Grundstücks erzielen läßt. In diesem Enteignungsverfahren, das sich - soweit keine landesrechtlichen Regelungen bestehen - nach den Vorschriften des Baugesetzbuches richtet (vgl. § 9 Abs. 2 VerkPBG), wird auch über die Höhe der zu gewährenden Entschädigung befunden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie bisher am Verfahren nicht beteiligt war. [...]. Sie berücksichtigt die Streitwertangabe des Antragstellers und stellt zusätzlich in Rechnung, daß es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, das im Regelfall mit der Hälfte des im Hauptsacheverfahren verfolgten Interesses zu bewerten ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Steitgegenstandes wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Bertrams
Kley