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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.11.1992, Az.: BVerwG 7 ER 300/92

Ausbau einer Bundesbahnstrecke ; Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ; Einwände gegen eine Berechnung zu erwartender Lärmimmissionen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.11.1992
Aktenzeichen
BVerwG 7 ER 300/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 12780
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 1993, 168 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1993, 432-433 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 144 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1993, 266-268 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1993, 186-187

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Einwendungsausschluß des § 36 Abs. 4 Satz 1 BBahnG erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren.

  2. 2.

    Zur Abwägung der widerstreitenden Interessen bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Nachbarklage gegen einen sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschluß für den Ausbau einer Bundesbahnstrecke, wenn mit dem Rechtsbehelf unzureichende Vorkehrungen gegen Lärmimmissionen gerügt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 1992
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow und Kley
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau der Bundesbahnstrecke Erfurt-Bebra von km 196,240 bis km 201,352 in den Gemeinden Wildeck, Ortsteil Hönebach, und Großensee. Bei diesen Vorhaben handelt es sich um einen Teilabschnitt einer von neun sogenannten "Lückenschlußmaßnahmen". Betroffen davon sind die Eisenbahnstrecken zwischen Ost- und Westdeutschland, die als wichtigste Verbindungen für das Zusammenwachsen der alten und neuen Bundesländer angesehen werden.

2

Das Planfeststellungsverfahren wurde am 21. November 1991 eingeleitet. Der Plan lag in der Gemeinde Wildeck vom 23. Dezember 1991 bis 24. Januar 1992 öffentlich aus. Unter dem 22. Januar 1992 erhob der Antragsteller zu 2 als Miteigentümer des unmittelbar an die Bahnlinie angrenzenden Hausgrundstücks Schulstraße 50 in H... Einwendungen gegen die zu erwartenden Lärmimmissionen. Der Termin zur Erörterung der Einwendungen fand am 12. März 1992 statt. Nach Erlaß der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung vom 3. Juni 1992 (BGBl. I S. 1014) wurde das Planfeststellungsverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes zur Beschleunigung der Planungen für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin (Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz) vom 16. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2174) weitergeführt. Der Planfeststellungsbeschluß wurde unter dem 20. August 1992 erlassen, dem Antragsteller zu 2 am 2. September 1992 zugestellt und in der Zeit vom 14. bis 30. September 1992 in der Gemeinde Wildeck ausgelegt.

3

Am 22. September 1992 haben die Antragsteller Klage auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung haben sie im wesentlichen geltend gemacht: Sie würden als Anlieger der Eisenbahnstrecke durch den Planfeststellungsbeschluß in ihren Rechten verletzt. Inzwischen hätten die Antragsteller zu 2 und 3 dem Antragsteller zu 1 ihr Grundstück mit Vertrag vom 12. Juli 1992 geschenkt, gleichzeitig sei ihnen ein Nießbrauch auf Lebenszeit eingeräumt worden. Die Rechtsänderungen seien am 24. August 1992 ins Grundbuch eingetragen worden.

4

Rechtswidrig sei der Planfeststellungsbeschluß, weil das Abwägungsgebot nicht beachtet worden sei. Die den Lärmprognosen zugrundeliegenden Berechnungen seien falsch, infolgedessen seien die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen unzureichend. So seien die Prognosen über die zu erwartenden Zugzahlen nicht richtig, weil der ursprünglich vorgesehene Neubau der Strecke Fulda-Eisenach entfalle und zukünftige Steuerungstechniken, die eine dichtere Zugfolge erlaubten, nicht berücksichtigt worden seien. Auch sei das herangezogene Datenmaterial für projektbezogene Dimensionierungsaufgaben nicht geeignet. Die derzeitigen Geräuschverhältnisse seien fehlerhaft ermittelt worden; als Immissionsort sei die Schienenoberkante angenommen worden, obwohl sich die Hauptlärmquelle der benutzten Dieselloks - im Volksmund Taigatrommeln genannt - auf dem Dach befinde und damit 2,5 m über der Schienenoberkante. Vernachlässigt worden seien auch die Haltegeräusche vor ihrem Haus infolge eines dort vorgesehenen Signals. Diese würden durch den veralteten Wagenpark der Beklagten noch verstärkt. Weiterhin sei unberücksichtigt geblieben, daß ihr Haus mit der Erdgeschoßoberkante 1,5 m über der Schienenoberkante liege, so daß sich der Schall über die Lärmschutzwand hinwegsetzen und das Haus treffen könne. Selbst bei Zugrundelegung der fehlerhaften Berechnungen würden die in der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 geregelten Grenzwerte nicht eingehalten. Trotz der vorgesehenen zwei Meter hohen Lärmschutzwand würden die Nachtwerte an ihrem Wohnhaus in einer Bandbreite von 3 bis 9 dB(A) überschritten. Zwar biete die Beklagte passiven Schallschutz an. Dieser bewirke jedoch lediglich einen Schutz im Haus. Eine im Verfahren ebenfalls erörterte drei Meter hohe Lärmschutzwand, die zu einer weiteren Schallpegelsenkung von 2,1 bis 3,8 dB(A) geführt hätte, sei nicht gewählt worden, offenbar um den Zugfahrgästen nicht den Blick zu verstellen und das Ortsbild nicht zu beeinträchtigen. Dabei sei nicht berücksichtigt worden, daß sich solche Beeinträchtigungen durch Lärmschutzsysteme mit Lebendverbau oder begrünten Baumaterialien reduzieren ließen. Was den passiven Lärmschutz betreffe, so seien an ihrem Haus trotz Überschreitung der Immissionsgrenzwerte Schallschutzfenster nur für die Südseite des ersten Obergeschosses vorgesehen. Dies beruhe darauf, daß in der von der Beklagten verwendeten Richtlinie Akustik 23 der zumutbare, nicht durch passive Schallschutzmaßnahmen ausgleichspflichtige Innenschallpegel für Wohnräume auf 40 dB(A) und für Schlafräume auf 35 dB(A) festgesetzt werde, obwohl die Verkehrslärmschutzerstattungsrichtlinien für Bundesfernstraßen entsprechende Werte von 35 bzw. 25 dB(A) vorsähen. Hinzu komme, daß die Richtlinie Akustik 23 bei der Festlegung der Schallschutzklassen nicht mehr nach Wohn- und Schlafräumen differenziere, sondern den ungünstigeren Innenschallpegel von 40 dB(A) für Wohnräume generell zur Grundlage der Festlegung der Anspruchsberechtigung mache.

5

Selbst wenn das Gericht nur ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses habe, müßten diese im Rahmen der gebotenen Abwägung zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage führen. Wegen der Beschränkung des Rechtsschutzes auf eine Instanz und der Aufhebung des Suspensiveffekts der Anfechtungsklage müßten die Interessen der betroffenen Bürger hoch angesetzt werden. Sei die Schienenanlage erst einmal neu errichtet, könne ein umfassendes Gesamtkonzept zur Lärmregulierung für die Anwohner nicht mehr realisiert werden. Zwar könnten die Schallschutzwände noch erhöht werden, jedoch sei eine Kombination, beispielsweise aus Tieferlegung der Gleisstrecke und gleichzeitiger Erhöhung der Schallschutzwände, nicht mehr möglich.

6

Sie beantragen,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß der Antragsgegnerin vom 20. August 1992 anzuordnen.

7

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

8

Sie erwidert: Die Antragsteller zu 1 und 3 seien mit ihrem Vorbringen ausgeschlossen, weil sie versäumt hätten, im Planfeststellungsverfahren rechtzeitig Einwendungen zu erheben. Auch in der Sache selbst könne der Antrag keinen Erfolg haben, weil er offensichtlich unbegründet sei. Keiner der berechneten Schallpegel komme in die Nähe eines Bereichs, in dem nach der Rechtsprechung die Wirkung eines enteignenden Eingriffs für die Antragsteller angenommen würde. Sie könnten allenfalls eine Ergänzung des Plans um zusätzliche Schallschutzmaßnahmen beanspruchen. Daß dies ihr eigentliches Klageziel sei, ergebe sich aus ihrem gesamten Vortrag und aus dem Einwendungsschreiben des Antragstellers zu 2 vom 22. Januar 1992. Unter Berücksichtigung dessen sei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vorrangig. Während der Bauphase würden Rechte der Antragsteller nicht berührt. Die befürchteten höheren Schallimmissionen könnten erst mit Inbetriebnahme der Ausbaustrecke eintreten. Sie - die Antragsgegnerin - sichere zu, daß sie bis zu diesem Zeitpunkt den Schallschutz erstelle, auf den die Antragsteller einen gesetzlichen Anspruch hätten. Deren Argument, daß nach Errichtung der Schienenanlage ein umfassendes Gesamtkonzept zur Lärmregulierung nicht mehr realisiert werden könne, greife nicht. Sollte sie wider Erwarten zu einer Ergänzung des Plans um zusätzliche Schallschutzmaßnahmen verpflichtet werden, könne sie auch noch dann die Schutzkonzeption so gestalten, daß die Beeinträchtigung der Antragsteller auf das gesetzlich zulässige Maß beschränkt werde. Dem könne nicht entgegengehalten werden, daß die Schienenanlage nachträglich nicht abgesenkt werden könne. Zum einen sei eine solche Absenkung hier kein probates Mittel, weil das Haus der Antragsteller bereits 1,5 m über der Schienenoberkante liege, zum anderen hätten diese keinen Anspruch darauf, eine bestimmte Gesamtkonstruktion von Schallschutzmaßnahmen zu erhalten.

9

Unabhängig davon seien auch die gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erhobenen Angriffe unbegründet. Den schalltechnischen Untersuchungen lägen die aktuell prognostizierten Zugzahlen und zu erwartenden Zuggeschwindigkeiten zugrunde; künftige technische Möglichkeiten, deren Umsetzung nicht absehbar sei, müßten in dieser Hinsicht nicht berücksichtigt werden. Der Hinweis der Antragsteller darauf, daß sich bei den sogenannten Taigatrommeln die maßgebliche Schallquelle auf dem Dach befinde, gehe fehl, weil die 16. BImSchV ein bestimmtes Berechnungsverfahren vorschreibe. Unabhängig davon könnte sich eine Berücksichtigung der höheren Lärmimmissionen der Taigatrommeln nur zu Lasten der Antragsteller auswirken, weil höhere "Ist-Werte" zur Verneinung einer wesentlichen Änderung im Sinne der 16. BImSchV führen könnten. Das von ihnen erwähnte Haltesignal führe nach dem maßgeblichen Regelwerk nicht zu einer Änderung der Berechnung. Ihre Behauptung, die Lage ihres Hauses oberhalb der Schienenoberkante sei nicht berücksichtigt worden, sei unzutreffend. Für die schalltechnischen Berechnungen seien als Eingabegrößen die genauen Lagen und Höhen der Lärmquellen und der Schallimmissionsorte angenommen worden. Richtig sei indes, daß die Immissionswerte für die Nacht den zulässigen Richtwert bei einer zwei Meter hohen Lärmschutzwand zwischen 4 und 9 dB(A) überschritten, während bei einer drei Meter hohen Wand die Überschreitungen nur noch im Bereich zwischen 1,6 und 4,2 dB(A) lägen. Die jetzige Regelung stelle einen Kompromiß zwischen einer möglichst hohen Wirksamkeit der Lärmabschirmung und einer möglichst geringen Beeinträchtigung des Ortsbildes dar. Dabei müßten die Interessen sämtlicher Ortsbewohner berücksichtigt werden. Der Umstand, daß bei einer zwei Meter hohen Schallschutzwand der Blick aus dem fahrenden Zug über die Wand noch möglich sei, sei allenfalls am Rande von Bedeutung. Der den Antragstellern zugebilligte passive Lärmschutz entspreche der auf der Grundlage der 16. BImSchV maßgeblichen Richtlinie für die Schalldämmung von Fenstern bei Schienenverkehrslärm (Akustik 23). In die Berechnungen sei entgegen der Behauptung der Antragsteller der sogenannte "Schienenbonus" eingeflossen; Brems- und Anfahrgeräusche von Güterzügen würden durch den Ansatz "durchfahrende Züge" berücksichtigt. Darüber hinausgehendes Quietschen könne allenfalls als subjektiv lästig empfunden werden, ändere aber nichts an den maßgeblichen Immissionspegeln. Grundlage der Lärmprognose seien unterschiedliche Zugkategorien, insbesondere seien moderne Züge und ältere Züge berücksichtigt worden sowie Schallimmissionen durch abbremsende und anfahrende Güterzüge mit Dieselmaschinen. Soweit die Antragsteller monierten, der Planfeststellungsbeschluß regele die Entschädigungsfrage nicht, übersähen sie, daß ihnen passiver Lärmschutz zugebilligt worden sei und darüber hinaus die dem Grunde nach berechtigten Entschädigungsansprüche für Wertminderungen anerkannt würden.

10

Für das weitere Vorbringen der Beteiligten wird auf ihren schriftlichen Vortrag verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge haben einschließlich der Planunterlagen dem Senat zur Einsicht vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung.

11

II.

Der Antrag kann keinen Erfolg haben.

12

Die Antragsteller können keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO verlangen; denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Beschlusses, das Grundlage des in § 5 Abs. 2 Satz 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes geregelten Ausschlusses des Suspensiveffekts der Anfechtungsklage ist, überwiegt ihre Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes deutlich.

13

1.

Für die Antragstellerin zu 3 ergibt sich dies bereits daraus, daß sie mit ihren Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluß nach § 36 Abs. 4 Satz 1 des Bundesbahngesetzes - BBahnG - in der durch Art. 31 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) geänderten Fassung in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen ist. Zwar haben die Antragsteller behauptet, der Antragsteller zu 1 sei bereits "in früheren Erörterungsterminen" mit Vollmacht der Antragsteller zu 2 und 3 aufgetreten und habe in seinem Schreiben vom 22. Januar 1992 auf diese Vollmacht hingewiesen. Dies ist jedoch bereits insoweit unrichtig, als das Schreiben vom 22. Januar 1992 vom Antragsteller zu 2 stammt. Einen Hinweis auf die Antragstellerin zu 3 oder eine von dieser erteilte Vollmacht enthält es nicht. Ob und in wessen Namen der Antragsteller zu 1 in früheren Terminen vor Auslegung des Plans - falls solche überhaupt stattgefunden haben - aufgetreten ist, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung. Hat sich die Antragstellerin zu 3 somit während des Planfeststellungsverfahrens nicht gegen den Plan gewandt, ist sie auch gehindert, entsprechende Einwendungen im Klageverfahren vorzubringen; denn diese durch das Dritte Rechtsbereinigungsgesetz eingeführte Verwirkungs-Präklusion erstreckt sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift (vgl. BT-Drucks. 11/6805, S. 72) ebenso wie die vergleichbaren Regelungen des Atom- und Immissionsschutzrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 <301 ff.>[BVerwG 17.07.1980 - 7 C 101/78]; Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 1 A, § 10 BImSchG, Anm. 15 m.w.N.) und des Bundeswasserstraßenrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 - BVerwG 4 C 66.79 - BVerwGE 66, 99) auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Kann sie mit ihrer Hauptsacheklage daher schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Erfolg haben, muß auch ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung scheitern; denn es ist nicht Sinn des vorläufigen Rechtsschutzes, ihr Positionen einzuräumen, die einer Nachprüfung im Klageverfahren erkennbar nicht standhalten.

14

Zwar hat auch der Antragsteller zu 1 keine Einwendungen während des Planfeststellungsverfahrens erhoben - im Erörterungstermin ist er lediglich als Verfahrensbevollmächtigter des Antragstellers zu 2 aufgetreten -; dennoch kann seiner Klage der Einwendungsausschluß des § 36 Abs. 4 Satz 1 BBahnG nicht entgegengehalten werden. Der Verwirkungsgedanke, der dieser Regelung zugrunde liegt, greift in seinem Fall nicht. Da ihm das Grundstück erst Monate nach Ablauf der Einwendungsfrist und kurz vor Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses übereignet wurde, hatte er weder einen Anlaß noch überhaupt die Möglichkeit, während des Planfeststellungsverfahrens fristgerecht Einwendungen zu erheben. Eine unterlassene Mitwirkung am Verwaltungsverfahren, die eine Zurückweisung seines Vorbringens rechtfertigen könnte, kann ihm daher nicht vorgeworfen werden. Er müßte sich allerdings auch ein entsprechendes Versäumnis seiner Rechtsvorgänger entgegenhalten lassen, weil seine Rügen auf das Eigentum am Hausgrundstück bezogen sind. Da der Antragsteller zu 2 aber insoweit fristgerecht Einwendungen erhoben hat, hat der Antragsteller zu 1 kein "präklusionsbelastetes" Eigentum erworben. Er ist daher nicht gehindert, dem Vorhaben in demselben Umfange klageweise Einwendungen entgegenzuhalten, wie sie sein Rechtsvorgänger im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat.

15

2.

Die Interessen des Antragstellers zu 1 müssen jedoch ebenso wie die des Antragstellers zu 2 aus sachlichen Gründen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurücktreten; denn das mit der Hauptsacheklage verfolgte Ziel, die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, ist aller Voraussicht nach nicht erreichbar (a); unabhängig davon sind die gerügten Rechtsverletzungen nicht so offensichtlich, daß im Hinblick darauf vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könnte (b).

16

a)

Selbst wenn die Antragsteller zu Recht rügen sollten, der Planfeststellungsbeschluß verletze sie wegen der vom Betrieb der Bahnlinie zu erwartenden Immissionen in ihren Rechten, hat dies nicht zwangsläufig die Aufhebung des Beschlusses zur Folge. Zu einer Aufhebung oder Teilaufhebung kann ein solcher Mangel nur dann führen, wenn er für die Planungsentscheidung insgesamt von so großem Gewicht ist, daß dadurch die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage gestellt wird. Läßt sich eine im Planfeststellungsbeschluß nicht angeordnete oder unzureichende Schutzauflage nachholen oder nachbessern, ohne daß dadurch die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt berührt und ohne daß in dem Interessengeflecht der Planung nunmehr andere Belange nachteilig betroffen werden, so korrespondiert der objektiven Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht ein subjektiver Anspruch der Betroffenen auf Planaufhebung, sondern allein ein Anspruch auf Planergänzung (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 <133>[BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]).

17

Bei Anlegung dieses Maßstabes ist nicht damit zu rechnen, daß die Antragsteller eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses erreichen können. Soweit sie sich auf der Basis der prognostizierten Lärmwerte gegen die ihrer Meinung nach zu niedrige Lärmschutzwand und den unzureichenden passiven Lärmschutz wenden, liegt auf der Hand, daß diese Mängel durch weitergehende Schutzauflagen zu beheben sind, ohne daß das Gesamtgefüge der Planung leidet. Soweit sie die Berechnungsgrundlagen der Immissionsprognose anzweifeln, ist schwer vorstellbar, daß selbst nach ihren Wünschen korrigierte Berechnungen ein Ergebnis hätten, das die Konzeption der Planung oder abtrennbare Teile davon in Frage stellt; denn selbst wenn man eine höhere Zugfolge in die Berechnungen einbezieht und wenn man unterstellt, daß die Lärmwirkungen älterer Lokomotiven und Wagen sowie ihre Brems- und Anfahrgeräusche und die besondere Lage des Hauses der Antragsteller nicht berücksichtigt worden sind, sind Lärmwerte, die durch Schutzauflagen nicht beherrschbar oder doch nur so schwer zu reduzieren wären, daß die Konzeption der Planung selbst neu überdacht werden müßte, unwahrscheinlich. Zwar machen die Antragsteller geltend, daß sich die Notwendigkeit ergeben könnte, ein neues umfassendes Gesamtkonzept zur Lärmregulierung für die Anwohner zu entwickeln; um mit dieser Erwägung Zugriff auf die Gesamtplanung zu bekommen, verweisen sie auf die Möglichkeit kombinierten Vorgehens in Form einer Absenkung der Gleisstrecke mit gleichzeitiger Verstärkung der aktiven Schallschutzmaßnahmen. Aber abgesehen davon, daß nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ein Absenken der Gleise im Hinblick auf die Lage des Hauses der Antragsteller ein wenig probates Mittel ist - die Antragsteller selbst rügen, daß der Schall sich deswegen über die vorgesehenen Schutzmaßnahmen in der Nahe des Gleiskörpers hinwegsetzen könne -, zeigen die Antragsteller keine nachvollziehbaren Gesichtspunkte dafür auf, daß an ihren Vorstellungen ausgerichtete Neuberechnungen derart gravierende, nur durch eine Änderung des Plankonzepts beherrschbare Abweichungen von den bisherigen Prognosen ergeben könnten.

18

b)

Hinzu kommt, daß die Antragsgegnerin den Einwänden, die die Antragsteller gegen die Immissionsprognose erheben, beachtliche Argumente entgegensetzt, so daß sehr fraglich ist, ob diese Vorbehalte der Antragsteller zu Recht bestehen (aa). Dasselbe gilt für ihre Rüge, die angeordneten Lärmschutzmaßnahmen seien selbst auf der Basis der von der Antragsgegnerin angestellten Berechnungen unzureichend (bb).

19

aa)

Die Antragsgegnerin hat eine Stellungnahme der Gesellschaft vorgelegt, die in ihrem Auftrage die schalltechnischen Untersuchungen durchgeführt hat. Aus dieser ergibt sich - ohne daß die Antragsteller dem bisher widersprochen hätten -, daß selbst bei künftiger Vollauslastung der Eisenbahnstrecke unter derzeit absehbaren technischen Möglichkeiten der Lärmpegel maximal um 0,7 dB(A) über den Prognosewerten liegen kann. Da die Antragsgegnerin im übrigen zu Recht darauf verweist, daß künftige Signaltechniken - von denen die Antragsteller selbst sagen, sie befänden sich erst in der Entwicklung, so daß deren Einführung daher jetzt noch nicht absehbar ist - nicht in ihre Immissionsprognosen einfließen müssen, sind die auf die zu erwartende Bahnverkehrsdichte bezogenen Einwendungen der Antragsteller wenig stichhaltig. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller geltend machen, das der prognostizierten Zugdichte zugrundeliegende Datenmaterial sei für derartige Prognosen nicht geeignet. Unabhängig davon, ob dies in dieser Allgemeinheit zutrifft, kann das nichts daran ändern, daß die absehbaren technischen Möglichkeiten keine Zugdichte erlauben, die zu einer wesentlichen Erhöhung der berechneten Lärmpegel führen kann. Soweit die Antragsteller sich hinsichtlich der Berechnung des Ist-Zustandes wegen der derzeit noch benutzten "Taigatrommeln" gegen die Annahme des Immissionsorts in Höhe der Schienenoberkante wenden, legen sie nicht dar, inwieweit sich dies zu ihren Lasten auswirkt. Abgesehen davon, daß diese Lokomotiven offenbar nur noch vorübergehend benutzt werden, ist das Vorbringen der Antragsgegnerin plausibel, daß die Nichteinbeziehung dieser lärmintensiveren Maschinen in die Ist-Betrachtung die Antragsteller allenfalls begünstigt.

20

Die unsubstantiierte Behauptung der Antragsteller, die Lage ihres Wohnhauses oberhalb der Schienenoberkante sei bei den schalltechnischen Untersuchungen nicht berücksichtigt worden, hat die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Anwendung der nach § 3 der 16. BImSchV in Verbindung mit seiner Anlage 2 verbindlichen Richtlinie "Schall 03" bestritten. Auch hinsichtlich ihrer Bewertung der Brems- und Anfahrgeräusche, die durch das vor dem Haus der Antragsteller vorgesehene Haltesignal verursacht werden, hat sich die Antragsgegnerin auf ein Regelwerk berufen, das für sie nach den Vorgaben der 16. BImSchV bindend ist (Richtlinie Akustik 04). Zudem haben die von ihr beauftragten Gutachter im einzelnen plausibel dargelegt, warum sie den Zugverkehr auf den Überholgleisen nicht gesondert betrachtet haben. Schließlich haben die Gutachter auch versichert, daß sie bei ihrer Prognose den in der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV vorgesehenen Schienenbonus berücksichtigt haben. Dies haben die Antragsteller - wie sie inzwischen bestätigt haben - auch nur scheinbar in Abrede gestellt. Ihr insoweit erhobener Einwand zielt nicht auf die Berechnung der zu erwartenden Immissionen, sondern im wesentlichen darauf, daß die Regelwerke der Antragsgegnerin den zumutbaren Innenschallpegel um bis zu 10 dB(A) höher als die für Bundesfernstraßen gültigen Richtlinien festsetzen.

21

Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, daß sich die Vorbehalte der Antragsteller gegen die von der Antragsgegnerin verwendete Immissionsprognose nach dem gegenwärtigen Sachstand in einem Hauptsacheverfahren - soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind - aller Voraussicht nach als unbegründet erweisen werden.

22

bb)

Soweit die Antragsteller unabhängig von ihren Einwänden gegen die Berechnung der zu erwartenden Lärmimmissionen - auf der Basis der der Planfeststellung zugrundeliegenden Berechnungen - den angeordneten Lärmschutz für unzureichend halten, hat die Antragsgegnerin immerhin nachvollziehbare Gründe dafür angegeben, warum sie sich gegen eine um einen Meter höhere Lärmschutzwand entschieden hat. Hinsichtlich der Höhe der von ihr für zumutbar gehaltenen Innenschallpegel hat sie sich zwar auf ihre Richtlinie "Akustik 23" berufen, der die sogenannte, in ihrem Auftrage erarbeitete "Fensterstudie" zugrunde liegt. Daß diese Richtlinie für die Antragsgegnerin - wie sie geltend macht - "auf der Grundlage der 16. BImSchV" maßgeblich ist, ist allerdings fraglich. Eine solche Aussage kann der Senat der Anlage 2 zu § 3 16. BImSchV jedenfalls nicht unmittelbar entnehmen. Dennoch bleibt der Umstand von Bedeutung, daß die Antragsgegnerin die von ihr für zumutbar gehaltenen Innenraumpegel sachverständig untermauert. Ein Klärungsbedarf im Hauptsacheverfahren ist jedoch unabhängig davon insoweit nicht erkennbar, da es hier nur um Fragen des passiven Schallschutzes geht, der, sollte er bisher unzureichend sein, Gegenstand von - im Hauptsacheverfahren bisher nicht beantragten - Planergänzungen sein könnte.

23

Ist ein Erfolg der Antragsteller zu 1 und 2 im Klageverfahren somit eher unwahrscheinlich, weil sie eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erreichen können und nach dem gegenwärtigen Sachstand überdies wenig dafür spricht, daß ihre Einwände gegen die Immissionsprognose und den angeordneten Lärmschutz durchgreifen, muß dem öffentlichen Interesse an der beschleunigten Durchführung der sogenannten Lückenschlußmaßnahme Vorrang beigemessen werden.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Gaentszsch
Dr. Paetow
Kley