Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.01.1997, Az.: VII ZB 37/96

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Berufungsfrist aufgrund des fehlenden Zuganges eines Telefaxes mit dem Auftrag an den Anwalt, die Berufung einzulegen; Verpflichtung des Korrespondenzanwaltes mit dem Mandanten vor Fristablauf Rücksprache über den Willen zur Einlegung einer Berufung zu nehmen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.01.1997
Aktenzeichen
VII ZB 37/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18551
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Dresden - 16.09.1996

Fundstelle

  • NJW 1997, 1311-1312 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

August S., P., R.

Prozessgegner

Frank H., J.-R.-Straße ..., C.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. Januar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie
die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Dr. Haß und Dr. Kuffer
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. September 1996 aufgehoben.

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Gründe

1

I.

Der Kläger hat seine Berufung gegen das ihm am 31. Mai 1996 zugestellte Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 23. Mai 1996 nicht innerhalb der Monatsfrist des § 516 ZPO, sondern erst am 25. Juli 1996 eingelegt.

2

Zur Begründung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat er im wesentlichen folgendes vorgetragen:

3

Rechtsanwalt H. in M., der Korrespondenzanwalt des Klägers, habe diesen mit Schreiben des sachbearbeitenden Rechtsanwalts K. vom 19. Juni 1996 über den Ausgang des landgerichtlichen Verfahrens und den Ablauf der Berufungsfrist am 1. Juli 1996 unterrichtet. Der Kläger habe daraufhin durch seine Mitarbeiterin R. am 25. Juni 1996 gegen Mittag ein Telefax an Rechtsanwalt H. gesandt, in dem dieser gebeten worden sei, die Durchführung des Berufungsverfahrens zu veranlassen. Frau R. habe dem Telefax-Sendegerät des Klägers anschließend einen Sendebericht mit dem OK-Vermerk entnommen. In den Mittagsstunden des 25. Juni 1996 sei an dem von Rechtsanwalt H. benutzten Telefax-Empfangsgerät jedoch ein Defekt aufgetreten, so daß das Telefax des Klägers nicht ausgedruckt worden sei. Erst während eines mit Rechtsanwalt K. am 11. Juli 1996 geführten Telefongespräches habe der Kläger erkannt, daß Berufung entgegen seinem Willen noch nicht eingelegt worden war. Rechtsanwalt K. habe dabei erstmals erfahren, daß der Kläger Berufung einlegen wollte.

4

Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung für unbegründet gehalten und die Berufung als unzulässig verworfen. In den Gründen ist ausgeführt:

5

Der Korrespondenzanwalt des Klägers hätte sich rechtzeitig vor Fristablauf durch Rückfrage vergewissern müssen, ob der Kläger Berufung einlegen wollte. Diese Rückfrage sei hier jedenfalls deshalb geboten gewesen, weil eingehende Fax-Sendungen mehrere Stunden nicht ausgedruckt worden seien und er zur Einlegung der Berufung geraten hatte.

6

In seiner form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde führt der Kläger aus, die Fristversäumung seines Prozeßbevollmächtigten sei unverschuldet. Es habe sich Rechtsanwalt H. keineswegs aufdrängen müssen, daß der Kläger Berufung einlegen wollte. Ferner habe Rechtsanwalt H. keinen Anhaltspunkt dafür gehabt, daß der Kläger den Rechtsmittelauftrag an den Korrespondenzanwalt per Telefax versenden würde.

7

II.

Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.

8

1.

Die Wiedereinsetzung scheitert nicht daran, daß es der Korrespondenzanwalt des Klägers unterlassen hat, innerhalb der Berufungsfrist bei dem Kläger nachzufragen, ob ihn das Schreiben vom 16. Juni 1996 erreicht habe und ob er Berufung einlegen wolle. Die Verpflichtung, solche Erkundigungen einzuziehen, besteht nur unter besonderen Voraussetzungen, etwa dann, wenn der Rechtsanwalt konkreten Anlaß zu der Sorge haben muß, seine Mitteilung sei verlorengegangen, oder wenn ihm der Standpunkt seines Mandanten, unter allen Umständen ein Rechtsmittel einzulegen, bereits bekannt ist (BGH, Beschluß vom 13. November 1991 - VIII ZB 29/91 = VersR 1992, 898, 899 m.w.Nachw.). Solche besonderen Voraussetzungen sind nicht ersichtlich. Dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mußte es sich nicht aufdrängen, daß der Kläger gerade in den Mittagsstunden des 25. Juni 1996 an ihn einen Rechtsmittelauftrag per Telefax hatte versenden lassen. Der Anwalt hatte dem Kläger die Durchführung des Berufungsverfahrens empfohlen. Das mußte ihm jedoch nicht die Überzeugung vermitteln, der Kläger sei auf jeden Fall gewillt, Berufung einzulegen. Ferner konnte ein Rechtsmittelauftrag auch auf anderem Wege erfolgt sein.

9

2.

Auch den Kläger selbst trifft kein Verschulden an der Fristversäumung. Nach der von ihm eingereichten eidesstattlichen Versicherung hat die Büroangestellte R. nach Abschluß des Sendevorgangs anhand des Sendeberichts festgestellt, daß eine OK-Meldung vorlag. Zu einer weitergehenden Kontrolle war der Kläger als Partei nicht verpflichtet (zu den Kontrollpflichten eines Anwalts vgl. BGH, Beschluß vom 17. November 1992 - X ZB 20/92 = BGHR ZPO § 233 Verschulden 17).

10

3.

Der Vorsitzende des Berufungsgerichts wird nunmehr über die beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu entscheiden haben.

Lang
Quack
Thode
Haß
Kuffer