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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1957, Az.: III ZR 190/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.1957
Aktenzeichen
III ZR 190/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14225
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wiesbaden - 03.11.1955
OLG Frankfurt/Main - 28.06.1956

Fundstellen

  • BGHZ 25, 238 - 243
  • DÖV 1958, 315 (amtl. Leitsatz)
  • MDR (Beilage) 1958, B 5 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1957, 1923-1925 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Frau Ingeborg W. geb. Mü., F. (M.)-V., O.-Straße ..., gesetzlich vertreten durch ihren Gebrechlichkeitspfleger Rechtsanwalt und Notar Dr. K. in F. (M.),

Prozessgegner

das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern in Wiesbaden,

Amtlicher Leitsatz

Erleidet ein an Lues Erkrankter infolge einer Salvarsan-Behandlung eine schwere Gesundheitsbeschädigung (Querschnittslähmung), so kann ein Aufopferungsanspruch begründet sein. Dabei ist es gleichgültig, ob der Erkrankte der gesetzlichen Verpflichtung, sich behandeln zu lassen, von sich aus nachgekommen ist oder ob eine Zwangsbehandlung stattgefunden hat.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 28. Juni 1956 aufgehoben.

  2. II.

    Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 3. November 1955 wird zurückgewiesen.

    Abs. II des Urteils des Landgerichts wird neu gefaßt wie folgt:

    Es wird festgestellt, daß das beklagte Land der Klägerin billige Entschädigung nach Aufopferungsgrundsätzen auch für die weiteren Folgen der ihr im Januar 1951 in der Städtischen Haut-Poliklinik in Frankfurt a.Main verabreichten Neosalvarsan-Injektion zu leisten hat.

  3. III.

    Das beklagte Land hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die 1923 geborene Klägerin erkrankte im Jahre 1950 an Lues und mußte sich in der Hautklinik der Stadt Frankfurt (Main) der gesetzlichen Zwangsbehandlung auf Grund des Gesetzes vom 18. Februar 1927 (RGBl I 61) unterziehen. Sie wurde dort zunächst stationär und im Anschluß daran ambulant mit Neosalvarsan behandelt.

2

Im Januar 1951 wurde der Klägerin im Zuge der ambulanten Nachbehandlung der Lues-Erkrankung eine weitere Salvarsanspritze verabreicht, die bei ihr erhebliche Gesundheitsstörungen hervorrief; insbesondere trat eine Querschnittslehmung ein.

3

Die Klägerin behauptet, infolge dieser auf Grund der Zwangsbehandlung vorgenommenen Einspritzung sei sie an der unteren Körperhälfte gelähmt und infolgedessen arbeitsunfähig und ständig pflegebedürftig. Sie habe dadurch, daß sie sich dem Gesetz unterworfen und dabei schwere Gesundheitsschaden davongetragen habe, der Allgemeinheit ein Sonderopfer gebracht, für das sie entschädigt werden müsse.

4

Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr ab 15. Januar 1951 bis zum 31. Dezember 1954 eine Rente von 200 DM monatlich zu zahlen und festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihr allen Schaden zu ersetzen, den sie in Zukunft, verursacht durch die im Januar erhaltenen Neosalvarsanspritze, erleiden werde.

5

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es macht geltend, die Voraussetzungen für einen Aufopferungsanspruch, der sich überdies nicht gegen das Land richten könne, seien hier nicht gegeben. Die Zwangsbehandlung nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten sei anders als die allgemeine Impfpflicht zu beurteilen. Dem Impfzwang unterliege jeder im Interesse der Allgemeinheit; die Zwangsbehandlung nach dem Gesetz vom 18. Februar 1927 treffe nur die Personen, die sich durch ihr eigenes Verhalten eine Geschlechtskrankheit zugezogen hätten. Anders als beim Impfzwang komme der Behandlung nach dem Gesetz vom 18. Februar 1927 keine vorbeugende Bedeutung zu, sie diene vielmehr in erster Linie dem eigenen Interesse des Kranken. Es fehle aber auch an dem Nachweis, daß die Gesundheitsschäden der Klägerin auf die - von ihr überdies freiwillig hingenommene - Salvarsan-Einspritzung zurückzuführen seien. Das beklagte Land hat auch die Höhe des behaupteten Schadens bestritten.

6

Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag entsprochen.

7

Das Oberlandesgericht hat, der Berufung des Landes stattgebend, die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision strebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils an; das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8

1.)

Zur Zeit der Behandlung der Klägerin galt das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927 (RGBl I 61) i.d.F. des hessischen Gesetzes vom 11. April 1946 (Hess.GVBl 1946, 110). Es ist mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (BGBl I 700) am 30. August 1953 außer Kraft getreten.

9

Nach §1 des Gesetzes von 1927 hat derjenige, der an einer mit Ansteckungsgefahr verbundenen Geschlechtskrankheit - darunter fällt auch Lues (Syphilis, §1) - leidet und das weiß oder den Umständen nach annehmen muß, die Pflicht, sich von einem approbierten Arzt behandeln zu lassen. Personen, die geschlechtskrank und verdächtig sind, die Geschlechtskrankheit weiter zu verbreiten, können einem Heilverfahren unterworfen werden, wenn das zur Verhütung der Ausbreitung der Krankheit erforderlich erscheint (§4 Abs. 2). Soweit andere Mittel zur Durchführung dieser Maßnahme nicht ausreichen, ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges zulässig. Ärztliche Eingriffe, die mit einer ernsten Gefahr für Leben und Gesundheit verbunden sind, dürfen dabei nur mit Einwilligung des Kranken vorgenommen werden (§4 Abs. 4 - hess. Fassung Abs. 5 -). Als ein solcher Eingriff ist in der auf Grund von §4 des Gesetzes vom Reichsinnenminister erlassenen Verordnung vom 11. September 1927 (RGBl I 298) insbesondere die Behandlung mit Salvarsan-Präparaten bezeichnet worden. In der zweiten Verordnung des Reichsinnenministers vom 27. Februar 1940 (RGBl I 456) ist die Behandlung mit Salvarsan-Präparaten nicht mehr unter den Eingriffen aufgeführt, die nur mit Einwilligung des Kranken vorgenommen werden dürfen; man nahm an, daß durch die Reichsärzteordnung und die ärztliche Prüfungsordnung der Schutz der Kranken weitgehend gesichert sei und daß bei Beachtung der Richtlinien für die Anwendung von Salvarsan-Präparaten eine ernste Gefährdung der Kranken ausgeschlossen sei (Pfundtner-Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht IV d 31). In der zweiten Verordnung vom 5. Juli 1955 (BGBl I 402) zum Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten ist jedoch unter den Eingriffen, die nur mit Einwilligung des Kranken vorgenommen werden dürfen, wieder die Behandlung der Lues mit Salvarsan-Präparaten aufgeführt.

10

2.)

Der Senat hat wiederholt entschieden, daß nach dem in §75 Einl. ALR enthaltenen Rechtsgrundsatz Aufopferungsansprüche bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit auch dann gegeben sein können, wenn es sich bei diesen Eingriffen um auf gesetzlichen Bestimmungen beruhende Maßnahmen gehandelt hat (BGHZ 9, 83[BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51];  20, 64 [BGH 13.02.1956 - III ZR 175/54];  22, 5) [BGH 02.10.1956 - I ZR 9/54].

11

In BGHZ 9, 90[BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51] hat der Senat ausgeführt, daß eine als Folge einer Pockenschutzimpfung auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April 1874 (RGBl S. 31) eingetretene Gesundheitsbeschädigung ein besonderes Opfer darstellen kann, daß bei der Beurteilung, ob der Gesundheitsschaden als Sonderopfer zu qualifizieren ist, es darauf ankommt, ob er den Geschädigten gegenüber anderen "ungleich" trifft und daß die Pockenschutzimpfung zwar auch im wohlverstandenen Interesse des Einzelnen liegt, dieses Individualinteresse jedoch an Bedeutung hinter dem überwiegenden Interesse der Allgemeinheit zurücktritt, die durch die Zwangsimpfung vor der allgemeinen Seuchengefahr geschützt werden soll. Dem Einwand, daß mit der Anerkennung eines Aufopferungsanspruchs bei Impfschäden die öffentlich-rechtliche Entschädigungspflicht eine unabsehbare Ausweitung erfahre, ist der Senat (a.a.O. S. 92) mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, daß alle diejenigen Opfer, die vom Gesetz gefordert und gewollt sind, Entschädigungsansprüche nicht begründen, und daß nur diejenigen Nachteile als ein besonderes Opfer angesehen werden können, die über das hinausgehen, was der Einzelne nach dem Willen des Gesetzes hinzunehmen hat. Deshalb sei es auch nicht so, daß auch dem, der auf Grund einer Zwangsbehandlung wegen einer Geschlechtskrankheit gesundheitlichen Schaden erleide, "unter allen Umständen" eine Entschädigung zu gewähren sei (a.a.O. S. 92). Daraus, daß nach dem Impfgesetz bei Gesundheitsgefährdung von der Impfung abzusehen sei, ergebe sich, daß der betroffene nach dem Willen des Gesetzgebers nur die im allgemeinen mit der Impfung verbundenen Nachteile - entschädigungslos - hinzunehmen habe, keineswegs aber erhebliche gesundheitliche Nachteile (a.a.O. S. 87/88).

12

Diese Grundsätze erhalten übrigens eine zusätzliche Legitimierung dadurch, daß gerade im sozialen Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 1 GrundG) - wenn dieses Prinzip hier nicht zu einer unverbindlichen Phrase werden soll - außergewöhnlich harte Opfer, die der Einzelne in Befolgung eines staatlichen Gebotes, das generell nur mit verhältnismäßig geringfügigen Nachteilen rechnet, im Interesse der Allgemeinheit hinnehmen muß, zu Lasten dieser Allgemeinheit, d.h. vom Staat ausgeglichen werden müssen. Von den in jener Entscheidung des Senats entwickelten Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung des vorliegenden Falles auszugeben.

13

a)

Nach der Behauptung der Klägerin hat die ihr im Januar 1951 verabreichte Salvarsanspritze eine Querschnittslähmung hervorgerufen. Ein so schwerer Gesundheitsschaden geht weit aber die körperlichen Beschwerden und sonstigen Nachteile hinaus, die "natürlicherweise" "im allgemeinen" mit jeder Salvarsanbehandlung verbunden sind. Solche schwere Gesundheitsbeschädigung in Kauf zu nehmen, mutet das Gesetz dem Kranken nicht zu. Das ergibt sich eindeutig daraus, daß Eingriffe, die mit einer ernsten Gefahr für Leben und Gesundheit verbunden sind, ohne Einwilligung des Kranken nicht zwangsweise vorgenommen werden dürfen. Auch derjenige, der sich "freiwillig" behandeln läßt, setzt sich bei Ablehnung einer gefährlichen Heilmethode nicht der Gefahr aus, daß gegen ihn zwangsweise vorgegangen wird (Hellwig, Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten 1928 S. 133).

14

Daraus, daß nach der Verordnung vom 27. Februar 1940 vor Anwendung von Salvarsan-Präparaten die Einwilligung des Kranken nicht mehr eingeholt zu werden brauchte, kann nicht gefolgert werden, daß dem Kranken nunmehr auch die Inkaufnahme schwerer Gesundheitsschaden hätte zugemutet werden sollen. Denn bei Erlaß dieser Verordnung ging man gerade davon aus, daß schwere Schäden nicht mehr entstehen würden.

15

Es ist also nicht richtig, wenn das Berufungsgericht meint, daß auch die Inkaufnahme der Gefahr einer so ernsten Gesundheitsbeschädigung, wie sie hier behauptet ist, vom Gesetzgeber bemißt gewollt sei.

16

Hat die Anwendung einer Heilmethode, die in der Regel mit einer ernsten. Gefahr für die Gesundheit nicht verbünden sein mag, im Einzelfall doch einmal zu einer schweren Gesundheitsschädigung geführt; die ohne die Behandlung nicht eingetreten wäre, so stellt eben diese Gesundheitsschädigung ein besonderes Opfer dar (so auch - jedenfalls bei Zwangsbehandlung - Schack MDR 1953, 612 [BGH 04.07.1953 - II ZB 9/53]).

17

b)

Die Unterwerfung unter eine Heilbehandlung wird jedem, der von seiner Lueserkrankung weiß, vom Gesetz abverlangt (§2 Abs. 1). Erfüllt er seine gesetzliche Pflicht - die eine Rechtspflicht ist (Hellwig a.a.O. S. 40) - nicht freiwillig, so ist er der Zwangsbehandlung ausgesetzt (§4 Abs. 2 und 4 [5]). Da somit jede Behandlung unter gesetzlichem Zwange steht, ist auch die Voraussetzung eines Aufopferungsanspruchs erfüllt, daß das im Einzelfall erbrachte Opfer dem betroffenen hoheitlich abverlangt sein muß.

18

Es kommt dabei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob der Kranke sich "freiwillig" hat behandeln lassen, oder ob die Schädigung infolge einer "Zwangsbehandlung" eingetreten ist. Auch wer sich "freiwillig" behandeln läßt, erfüllt damit eine gesetzliche Pflicht, der er sich nicht entziehen kann. Die Dinge liegen hier nicht anders als bei dem Pockenimpfgesetz, bei dem die Unterwerfung unter das Gesetz durch Strafandrohung erzwungen wird. Demnach kann dahinstehen, ob die Verabreichung der Spritze im Januar 1951 noch Teil der Zwangsbehandlung der Klägerin war oder ob sie, weil vom Arzt im Zuge der Nachbehandlung für erforderlich erklärt, von der Klägerin trotz behaupteten anfänglichen Widerspruchs schließlich doch einverständlich hingenommen worden ist und hinsichtlich dieses Eingriffs der exekutive Zwangscharakter fehlt, wie das beklagte Land geltend gemacht hat.

19

c)

Das erzwungene Sonderopfer hat die Klägerin auch im Interesse der Allgemeinheit erbracht. Gewiß lag die Heilbehandlung such in ihren eigenen Interesse. Die gesetzliche Behandlungspflicht aber ist dem Kranken im Interesse der Allgemeinheit auferlegt worden, die vor der Ausbreitung der Geschlechtskrankheiten geschützt werden soll (vgl. §4 Abs. 2 und Hellwig a.a.O. S. 125).

20

Die Voraussetzungen, von denen der Senat in dem erwähnten Impfschädenurteil die Entstehung eines Aufopferungsanspruchs abhängig gemacht hat, sind hier also erfüllt. Die Behandlung ist vom Gesetz gefordert worden, sie hat zu einem Sonderopfer geführt, dieses ist für die Allgemeinheit erbracht worden.

21

3)

Auch die Frage, ob zwischen einer Heilbehandlung nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten und einer vorbeugenden Impfung nach dem Pockenschutzgesetz deshalb,- weil hier ein Kranker, dort ein Gesunder betroffen wird, ein so grundsätzlicher Unterschied besteht, daß in einem Fall der Ausgleich des ungewöhnlichen Schadens nicht gerechtfertigt, im anderen Fall gerechtfertigt erscheint, ist zu verneinen. Entscheidend ist, daß der Gesetzgeber in beiden Fällen es nicht der Entscheidung des Einzelnen überlassen hat, ob er sich heilen oder vorbeugend behandeln läßt, daß er vielmehr durch Gesetz eine Rechtspflicht zur Impfung wie zur Heilbehandlung begründet hat, deren Erfüllung erzwingbar ist, nach dem Impfgesetz durch die Androhung von Strafe gegenüber dem für die Unterwerfung unter den Impfzwang Verantwortlichen, nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten letztlich durch Anwendung unmittelbaren Zwanges.

22

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, daß zwischen der Heilbehandlung nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten und der Impfung nach dem Impfgesetz ein grundlegender Unterschied bestehe, und daß die Klägerin ein ihr vom Gesetz nicht zugemutetes Sonderopfer nicht erbracht habe, läßt sich die Klagabweisung somit nicht rechtfertigen.

23

II.

Das klagabweisende Urteil kann beim gegenwärtigen Sachstand auch nicht mit anderer Begründung gehalten werden.

24

1.)

Mit der Begründung, daß es am adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen der Heilbehandlung und der Querschnittslähmung fehle, kann das angefochtene Urteil nicht gehalten werden, denn das Berufungsgericht hat in nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung festgestellt, daß die bei der Klägerin aufgetretenen Lähmungserscheinungen durch die Salvarsan-Einspritzung vom Januar 1951 jedenfalls mitverursacht worden sind.

25

2.)

Der Auffassung des beklagten Landes, daß ein etwa begründeter Aufopferungsanspruch sich nicht gegen das Land, sondern gegen die Bundesrepublik oder nach hessischem Landesrecht gegen den Landeswohlfahrtsvorband richte, kann nicht beigetreten werden.

26

a)

Der Vollzug des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten, das gemäß Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Ziff. 19 GrundG Bundesrecht geworden ist, ist, wie schon nach §18 des Gesetzes von 1927, so auch nach Art. 83 GrundG, eine Aufgabe der Länder (vgl. auch BGHZ 9, 93[BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51]). Der Aufopferungsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen die Körperschaft, deren Aufgabe - hier die Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten - mit der Vornahme des schädigenden Eingriffs erfüllt worden ist.

27

b)

Soweit hessisches Landesrecht in Frage kommt, gilt folgendes:

28

Es handelt sich bei dem vom beklagten Land angeführten Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs vom 8. April 1947 (Hess. GVBl S. 24), nach dessen §7 Abs. 1 die Gesundheitsämter auf die Stadt- und Landkreise übergegangen sind, und bei der Überleitungsverordnung dazu vom 2. Februar 1949 (Hess.GVBl S. 22) nicht um Bestimmungen, durch die früheres Reichsrecht abgeändert worden wäre. Denn nach dem Reichsgesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten i.d.F. vom 21. Oktober 1940 (RGBl I 1459) waren Gesundheitsbehörden gleichfalls die Gesundheitsämter, und die Regelung der Frage, wer bei Anwendung dieses Gesetzes entstandene Kosten au tragen habe, war den Ländern überlassen worden (§18). Die Vorschrift in der Verordnung vom 21. Oktober 1940 (RGBl I 1459), daß der Reichsminister die erforderlichen Durchführungsverordnungen zu einlassen habe, hatte mit dem Zusammenbrach des Reiches ihre Bedeutung verloren. Anstelle des Reichsministers waren die zuständigen Landesbehörden getreten. Somit liegt kein Fall des Art. 125 Ziff. 2 Grundgesetz vor; die bezeichneten hessischen Vorschriften sind also nicht Bundesrecht geworden. Die Dinge liegen hier anders als in den Fällen BGHZ 9, 242 (244 f)[BGH 17.04.1953 - V ZR 116/52] und 13, 378 (382 f), in denen einzelne Vorschriften eines hessischen Gesetzes - des Aufbaugesetzes - für revisibel erklärt worden sind.

29

Auch die auf Grund von §24 des Bundesgesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten erlassene Vorschrift des hessischen Gesetzes vom 2. Juni 1954 (Hess. GVBl 1954 S. 102), wonach gewisse gemäß den Bundesgesetz entstandene Kosten vom Landeswohlfahrtsverband zu tragen sind, ist eine landesrechtliche Vorschrift, deren Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt hinaus erstreckt.

30

Das Berufungsgericht hat nun im Eingang seiner Entscheidungsgründe ausgeführt, daß für einen Amtshaftungsanspruch die Stadt Frankfurt der rechte Beklagte sein würde. Es hat also richtigerweise zunächst die frage der Passivlegitimation des beklagten Landes geprüft. Wäre es auf Grund hessischen Landesrechts zu der Auffassung gekommen, daß das Land auch für den Aufopferungsanspruch nicht der rechte Beklagte sei, so würde es offensichtlich die Klage schon aus diesem Grunde abgewiesen haben. Das ist nicht geschehen. Das Berufungsgericht hat also das hessische Landesrecht dahin ausgelegt, daß die Sachverpflichtung einer anderen Körperschaft als des Landes durch hessische Vorschriften nicht begründet worden ist. Diese Auslegung ist für das Revisionsgericht nach §549 ZPO bindend. Daß das Berufungsgericht die einschlägigen Vorschriften nicht ausdrücklich angeführt hat, ist dabei ohne Bedeutung (BGHZ 21, 214 [217]).

31

Mit der Begründung, daß das beklagte Land nicht der rechte Beklagte sei, läßt sich die Klagabweisung also auch nicht aufrecht halten.

32

3.)

Auch damit läßt sich die Klagabweisung nicht begründen, daß Aufopferungsansprüche ihrem Wesen nach nur hilfsweise dort entstünden, wo Ersatz des Schadens auf andere Weise nicht erlangt werden könne. Es ist nichts dafür dargetan, daß die Klägerin etwa durch Geltendmachung von Ansprüchen wegen falscher Behandlung aus Vertrag oder aus Amtshaftung anderweit Ersatz erlangen könnte. Für eine von ihr beabsichtigte Klage gegen die Stadt Frankfurt als Trägerin des Universitätsinstituts, in welchem ihr die Spritze gegeben wurde, ist das Armenrecht versagt worden, weil für ein Verschulden bei der Behandlung kein Inhalt gegeben sei. Die Frage, ob anderweite Ersatzmöglichkeiten dem Aufopferungsanspruch grundsätzlich entgegenstehen, braucht deshalb hier nicht entschieden zu werden.

33

4.)

Auch zu der Frage braucht keine Stellung genommen zu werden, ob bei der Entscheidung über Aufopferungsansprüche die Vorschrift des §254 BGBüber die Berücksichtigung eigenen Verschuldens des Beschädigten anzuwenden ist. Denn es ist kein Anhalt dafür gegeben, daß die Klägerin sich ihre Erkrankung schuldhaft zugezogen hätte. Sie hat vielmehr, ohne Widerspruch zu finden, behauptet, vergewaltigt und dabei angesteckt worden zu sein.

34

5.)

Die Klagabweisung kann schließlich auch nicht mit der vom beklagten Land vorgetragenen Begründung gehalten werden, daß die Klägerin sich die Heilung ihrer Lues als einen die Querschnittslähmung ausgleichenden Vorteil anrechnen lassen müsse. Ob die verhängnisvolle Behandlung vom Januar 1951 zur Heilung der Lues geführt hat, ist nicht festgestellt. Aber auch wenn die Lues infolge dieser Behandlung geheilt worden ist, dann ist die Heilung, auf deren Herbeiführung die Behandlung - ohne Zufügung einer anderen schweren Gesundheitsbeschädigung! - abzielte, kein Vorteil der die Querschnittslähmung irgendwie ausgliche. Hier von Vorteilsausgleichung zu reden, ist abwegig. Es braucht deshalb zu der Frage nicht Stellung genommen zu werden, ob der Satz des Großen Senats für Zivilsachen (BGHZ 6, 270, 295) [BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52], daß bei der Berechnung der angemessenen Enteignungsentschädigung Vermögensvorteile berücksichtigt werden können, die dem Betroffenen in Verbindung mit dem Eingriff erwachsen sind, entsprechend auch bei Aufopferungsansprüchen der vorliegenden Art anzuwenden ist.

35

Kann das angefochtene Urteil, wie dargelegt, mit der ihm vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht gehalten werden, und ist seine Aufrechterhaltung auch nicht mit anderer Begründung möglich, so muß es auf die Revision der Klägerin aufgehoben werden.

36

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, daß die Berufung des beklagten Landes gegen das landgerichtliche Urteil unbegründet ist. Sie ist deshalb zurückzuweisen, da die Sache insoweit zur Entscheidung reif ist. (§565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO).

37

Da unstreitig nur die eine, der Klägerin im Januar 1951 verabreichte Salvarsaneinspritzung als Ursache der Lähmung in Betracht kommt, im Urteil des Berufungsgerichts als Tag der Einspritzung der 14. oder 17. Januar, im Urteil des Landgerichts aber nur der 14. Januar angegeben wird, erschien es zweckmäßig, des Feststellungsurteil des Landgerichts neu zu fassen und ohne Angabe eines bestimmten Images lediglich auf die eine im Januar verabreichte Einspritzung abzustellen, damit in einem etwaigen späteren, auf das Feststellungsurteil des Landgerichts zurückgehenden Rechtsstreit keine Unklarheit über dessen Bedeutung aufkommt.

38

Das Landgericht wird nunmehr über die Höhe des Zahlungsanspruchs zu entscheiden haben.

39

Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat das beklagte Land nach §§91, 97 ZPO zu tragen.

Dr. Geiger Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Beyer