Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1973, Az.: VII ZR 37/73
Erlöschen weiterer Ansprüche durch vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung oder Ausschluss ihrer Durchsetzbarkeit; Rückforderung bereits vorgenommener Zahlungen über Bereicherungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.12.1973
- Aktenzeichen
- VII ZR 37/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11652
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 15.12.1972
- LG Hannover
Rechtsgrundlagen
- § 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB (B)
- § 813 Abs. 1 S. 2 BGB
- § 222 Abs. 2 S. 1 BGB
Fundstellen
- BGHZ 62, 15 - 17
- MDR 1974, 304 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 236 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister für Finanzen,
dieser vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten als Leiter der Oberfinanzdirektion H., H., W.straße...
Prozessgegner
1. Firma Carl G. KG, L., A. Straße ..., vertreten durch deren persönlich haftenden Gesellschafter Reinhard G., ebenda.
2. Kaufmann Reinhard G., L., A. Straße...
Amtlicher Leitsatz
Die vorbehaltlose Annahme der Schlußzahlung gemäß § 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB (B) führt nicht zum Erlöschen von (bis dahin) berechtigten Mehrforderungen des Auftragnehmers, sondern Lediglich dazu, daß der Auftragnehmer - ähnlich wie bei einer verjährten Forderung - Bezahlung nicht mehr erzwingen kann.
Das auf eine solche Forderung Geleistete kann der Auftraggeber nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern (entsprechend §§ 813 Abs. 1 Satz 2, 222 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Schmidt, Meise, Dr. Recken und Doerry
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 15. Dezember 1972 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin errichtete in den Jahren 1963 bis 1965 in Hannover für die Bundesanstalt für Bodenforschung ein größeres Dienstgebäude. Sie erteilte der Erstbeklagten den Auftrag zur Ausführung der Fliesenarbeiten. Grundlage des Vertrages waren "Besondere" und "Zusätzliche Vertragsbedingungen" sowie die VOB (B).
Mit den Arbeiten sollte am 4. November 1963 begonnen werden; sie sollten in 103 Tagen abgeschlossen sein. Tatsächlich hat die Erstbeklagte erst am 19. November 1963 (Bauteile A + B) bzw. am 8. Januar 1964 (Bauteil D) beginnen können. Die Beendigung verzögerte sich bis zum 30. November 1964 (Bauteile A + B) bzw. bis zum 2. April 1965 (Bauteil D).
Über ihre Arbeiten erteilte die Erstbeklagte unter dem 31. Dezember 1964 zwei Schlußrechnungen. Am 4. Mai 1965 unterzeichnete sie auf den Rückseiten dieser Schlußrechnungen einen von dem zuständigen Bediensteten des Staatshochbauamts gestempelten Vermerk, der jeweils folgenden Wortlaut hat:
"Den oben festgestellten Restbetrag meiner Schlußrechnung erkenne ich hiermit an. Ferner bestätige ich, daß ich weitere Forderungen für das betreffende Bauvorhaben nicht mehr zu stellen habe."
Die Schlußzahlungen für die beiden Rechnungen wurden am 24. und 26. Mai 1965 überwiesen.
Schon vorher, nämlich mit Schreiben vom 21. und 31. März 1964, hatte die Erstbeklagte darauf hingewiesen, daß sie ihren Fliesenlegern 5 % zusätzlichen Lohn zahlen müsse. Als Begründung hatte sie angegeben, daß die einen entsprechenden Abzug rechtfertigenden Voraussetzungen (Arbeiten auf einer Großbaustelle) nicht mehr gegeben seien, weil die Arbeiten bereits am 25. Februar 1964 mangels notwendiger Vorarbeiten hätten abgebrochen werden müssen.
Wegen der in diesen Schreiben geforderten Lohnsummenzuschläge und wegen weiterer Lohnerhöhungen hatte die Erstbeklagte am 31. März 1965 zwei weitere "Schlußrechnungen" erteilt. Diese Rechnungen hatte sie unmittelbar der für Vorprüfungen zuständigen Architektengemeinschaft B. zugeleitet. Die Rechnungen gingen dort am 2. April 1965 ein; sie wurden am 7. August bzw. 6. Dezember 1965 weitergereicht und - nach geringfügigen Kürzungen - jeweils anschließend bezahlt.
Auf Grund einer Überprüfung durch den Rechnungshof forderte die Klägerin - erstmals mit Schreiben vom 12. Juni 1970 - die Lohnsummenzuschläge in Höhe von 3.174,66 DM zurück. Sie hat diesen Betrag nebst Zinsen eingeklagt. Nach ihrer Ansicht sind die Beklagten insoweit ungerechtfertigt bereichert.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält den Vermerk auf der Rückseite der beiden Schlußrechnungen vom 31. Dezember 1964 für mehrdeutig. Es meint, die von den Beklagten unterzeichnete Erklärung könne einmal besagen, daß aus den hier in Rede stehenden Bauvorhaben überhaupt keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden sollten; sie könne aber auch dahin ausgelegt werden, daß die Beklagten weitere Forderungen als die, für die sie bereits Rechnungen eingereicht hätten, nicht mehr stellen dürften.
Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Feststellung wird von der Revision vergeblich angegriffen. Die Auslegung ist möglich. Sie berücksichtigt, daß die Beklagten im Zeitpunkt der Unterzeichnung bereits die Erstattung weiterer, von den Schlußrechnungen ersichtlich nicht erfaßter Mehrkosten verlangt hatten. Die von der Revision schon in diesem Zusammenhang angeführte Bestimmung des § 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB (B) betrifft die vorbehaltlose Schlußzahlung. Das Berufungsgericht war deshalb nicht genötigt, diese Vorschrift bei der Auslegung der auf die Schlußrechnungen gesetzten Vermerke heranzuziehen.
Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils (zu I der Entscheidüngsgründe ab S. 8 Abs. 2) kommt es nicht an.
II.
Die Frage, ob die Beklagten die Lohnsummenzuschläge etwa deshalb rechtsgrundlos erhalten haben, weil sie die Schlußzahlung vorbehaltlos angenommen haben (§ 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB (B)), hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint.
1.
Den umstrittenen Lohnsummenzuschlag konnten die Beklagten möglicherweise gemäß § 6 Nr. 5 Abs. 2 VOB (B) verlangen.
Auch auf einen derartigen Anspruch findet § 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB (B) Anwendung. Das Oberlandesgericht Köln hat zwar einmal angenommen, daß diese Bestimmung auf Schadensersatzansprüche nicht anwendbar sei (BlGBW 1963, 208). Der Senat hat aber in seinem daraufhin ergangenen Urteil vom 5. November 1964 - VII ZR 249/62 - bereits betont, daß diese Auffassung nicht unbedenklich sei. Später hat der Senat ausgesprochen, daß die Verjährung für derartige Ansprüche gemäß § 16 Nr. 2 Abs. 1 VOB (B) mit dem Ende des Jahres beginnt, in das die Fälligkeit der Schlußrechnung fällt (Urteil vom 21. Dezember 1970 - VII ZR 184/69 - = Schäfer/Finnern Rechtspr. der Bauausführung Z. 2.311 Bl. 42). Er hat dabei darauf hingewiesen, daß es sich bei dem Anspruch auf Schadensersatz letztlich um einen Anspruch auf eine zusätzliche, wegen der Behinderung und der daraus folgenden Mehraufwendungen angemessene Vergütung handelt (vgl. auch BGHZ 50, 25). Diese Erwägung gilt in gleicher Weise für § 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB (B).
2.
Das Berufungsgericht meint, durch die vorbehaltlose Annahme der Schlußzahlung seitens der Beklagten seien deren Schadensersatzansprüche nicht erloschen. § 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB (B) begründe lediglich eine Einrede. Auf diese Einrede habe die Klägerin aber verzichtet, als sie die Forderungen der Beklagten - nach Kürzungen - bezahlte.
Die Revision ist dagegen der Ansicht, daß die genannte Bestimmung zum Erlöschen etwa bis dahin noch bestehender weitergehender Ansprüche führe.
Damit bleibt die Revision ohne Erfolg.
Die Frage, ob § 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB (B) bei der Annahme der Schlußzahlung nicht vorbehaltene Nachforderungen erlöschen läßt oder ob diese Bestimmung nur die Durchsetzbarkeit derartiger Ansprüche ausschließt, ist vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden. Wenn es in den von der Revision angeführten Urteilen des Senats (NJW 1965, 536; 1970, 938; 1970, 1185; 1972, 51) heißt, daß jene Vorschrift Nachforderungen oder die Geltendmachung von Nachforderungen "ausschließe", so ist diese Formulierung aus einer Anlehnung an den Wortlaut der betreffenden Bestimmung zu erklären. Eine Entscheidung der Rechtsfrage in dem von der Revision gewünschten Sinne ist damit nicht getroffen worden. Das gilt auch für die Formulierung in der Entscheidung des Senats NJW 1970, 1185, 1186. Wenn dort von einem "Rechtsverlust" gesprochen ist, so ist damit lediglich die Möglichkeit gemeint, nachträglich geltend gemachte Ansprüche auch gerichtlich durchzusetzen.
Das Schrifttum nimmt ganz überwiegend an, daß die vorbehaltlose Annahme der Schlußzahlung gemäß § 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB (B) den verspätet geltend gemachten Anspruch nicht untergehen läßt, vielmehr nur dessen Durchsetzbarkeit ausschließt (Hereth/Ludwig/Naschold a.a.O. Ez. 39; Ingenstau/Korbion a.a.O. Rn 18; H.W. Schmidt, MDR 1965, 621, 624; ders., Die Vergütung für Bauleistungen, 1969, S. 76).
Dem ist zuzustimmen.
Der Senat hat schon wiederholt darauf hingewiesen, daß § 16 Nr. 2 VOB (B) mit Zurückhaltung auszulegen und anzuwenden ist, soweit diese Bestimmung an die Versäumung gewisser Handlungen einen Rechtsverlust knüpft (NJW 1965, 536; NJW 1970, 706). Dem Zweck dieser Vorschrift, umgehende Rechtsklarheit und Rechtsfrieden zu schaffen (NJW 1972, 51, 52), genügt es, wenn die gerichtliche Geltendmachung einer Nachforderung ausgeschlossen wird. Insoweit ist die Interessenlage derjenigen vergleichbar, die sich nach der Verjährung einer Forderung ergibt.
Auf die gemäß § 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB (B) ausgeschlossenen Forderungen sind deshalb die Vorschriften der § 813 Abs. 1 Satz 2, § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB entsprechend anzuwenden. Hieraus folgt, daß die Klägerin die von ihr gezahlten 3.174,66 DM nicht zurückfordern kann. Darauf, ob sie die Zahlung in Unkenntnis der vorbehaltlosen Annahme der Schlußzahlung durch die Beklagten bewirkt hat, kommt es ebensowenig an wie darauf, ob die Klägerin mit der Zahlung auf eine Einrede verzichtet hat und ob ihre Bediensteten hierzu überhaupt befugt gewesen wären.
III.
Das Berufungsgericht erörtert weiter, ob die Klägerin die Rückzahlung des Lohnsummenzuschlags deshalb verlangen könne, weil die Beklagten hierauf keinen Anspruch gehabt hätten. Es sieht die Rechtsgrundlage für die Nachforderung in § 6 Nr. 5 Abs. 2 VOB (B) und meint, es sei Sache der Klägerin, die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung darzulegen und zu beweisen. Nach seinen Feststellungen habe die Klägerin die hierzu erforderlichen Behauptungen nicht vorgetragen.
Das wird von der Revision nicht angegriffen. Der Senat hat daher auf diese Frage nicht einzugehen.
IV.
Die Revision der Klägerin ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Schmidt
Meise
Recken
Doerry