Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.1964, Az.: VII ZR 249/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.11.1964
- Aktenzeichen
- VII ZR 249/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13844
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 12.10.1962
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des klagenden Landes gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 12. Oktober 1962 wird zurückgewiesen.
Das Land hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Das klagende Land beauftragte durch das Finanzneubauamt in A. die Beklagte am 13. April 1954 mit der Anlage von Betonfahrbahnen und am 2. Juni 1954 mit dem Bau eines Schwimmbeckens im Camp Z. Beiden Aufträgen wurden die Bestimmungen der VOB zugrunde gelegt.
Über die Arbeiten ein den Betonfahrbahnen hat die Beklagte die Schlußrechnung Nr. 764 vom 27. August 1954, über die Ausführung des Schwimmbeckens die Schlußrechnung Nr. 849 vom 27. Januar 1955 ausgestellt. Auf die Rechnung Nr. 764 hat das Land am 28. Februar 1955 und auf die Rechnung Nr. 849 am 6. September 1955 die abschließenden Zahlungen geleistet.
In der Rechnung über die Betonfahrbahnen waren für 13.235,96 DM Leistungen aufgeführt, die die Beklagte nicht für dieses Bauvorhaben erbracht hatte. Das hatte das Land zunächst nicht erkannt und den Betrag der Beklagten aus den Mitteln für die Betonfahrbahnen überwiesen.
Das klagende Land hat vorgetragen, Angestellte der Beklagten hätten im Zusammenwirken mit dem inzwischen entlassenen technischen Angestellten Hans M. des Finanzneubauamts unter Verwendung unrichtiger Unterlagen den Betrag von 13.235,96 DM in die Rechnung für die Betonfahrbahnen eingesetzt. Die Beklagte müsse deshalb aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung und der ungerechtfertigten Bereicherung den Betrag zurückzahlen. Es hat diesen Betrag nebst Zinsen eingeklagt.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt, weil sie aus dem Bau des Schwimmbeckens noch 17.854,93 DM für infolge verfehlter Maßnahmen der Bauleitung notwendig gewordene Aufwendungen zu beanspruchen habe.
Für den Fall, daß der Klage stattgegeben werde, hat die Beklagte hilfsweise zuletzt in Höhe des Klagebetrags nebst Zinsen Widerklage erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht ihr in Höhe von 2.385,66 DM nebst Zinsen stattgegeben.
Mit seiner Revision erstrebt das klagende Land die Verurteilung der Beklagten gemäß dem Klagantrag. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Die Beklagte schulde dem klagenden Land, so führt das Berufungsgericht aus, den auf ihre Schlußrechnung Nr. 764 vom 27. August 1954 für die Betonfahrbahnen ohne rechtlichen Grund erhaltenen Betrag von 13.235,96 DM aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB). Die Bereicherung der Beklagten entfalle nicht deshalb, weil ihr aus dem Bauauftrag für das Schwimmbecken noch eine Forderung zustehe. Beide Aufträge seien selbständig erteilt worden und von einander unabhängig. Das Land habe durch die Überweisung auf die Rechnung für die Betonfahrbahnen in Höhe des Klagebetrags eine nur vermeintlich bestehende Verbindlichkeit aus diesem Bauvertrag erfüllt, also insoweit eine Nichtschuld gezahlt.
Die Beklagte könne jedoch mit einer - auch der Eventualwiderklage zugrunde liegenden - Gegenforderung in Höhe von 10.850,30 DM aus dem Bauauftrag für das Schwimmbecken gegenüber dem Bereicherungsanspruch des Landes aufrechnen.
Die Gegenforderung sei eine Schadensersatzforderung aus positiver Vertragsverletzung. Die Bauleitung habe die für das Schwimmbecken erforderlichen Baupläne teils zu spät, teils in unrichtiger Ausführung vorgelegt. Die Beklagte habe deshalb ihre Arbeiter, die den vollen Lohn erhielten, zeitweise nur beschränkt einsetzen können, außerdem Bauteile wieder abreißen und nochmals aufführen müßten.
Die Bestimmung des § 16 Ziff. 2 Abs. 2 VOB (B), wonach die vorbehaltlose Annahme der Schlußzahlung Nachforderungen ausschließt, gelte, so meint das Berufungsgericht weiter, nicht für Schadensersatzforderungen. Auf die Ausschlußwirkung des § 16 Ziff. 2 Abs. 2 VOB (B) könne sich das klagende Land deshalb nicht gegenüber der Gegenforderung der Beklagten berufen.
II.
Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis richtig.
1.
Unstreitig sind in die Schlußrechnung der Beklagten über die Betonfahrbahnen von dem damaligen technischen Angestellten des Finanzneubauamts Hans M. und Angestellten der Beklagten Beträge eingesetzt worden, die die Beklagte als Schadenersatz wegen fehlerhafter Maßnahmen der Bauleitung des Landes beim Bau des Schwimmbeckens verlangt hat, deren Prüfung ihr zugesagt worden war, die ihr nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts in Höhe von 10.850,30 DM auch zustehen und die sie anderenfalls für das Schwimmbecken in Rechnung gestellt hätte.
2.
Die Beklagte hat somit auf die Rechnung über die Betonfahrbahnen einen Betrag gezahlt, den sie nicht für diese Arbeiten, wohl aber in Höhe von 10.850,30 DM aus dem Bauauftrag für das Schwimmbecken zu beanspruchen hatte.
Die Überzahlung auf die Arbeiten für die Betonfahrbahnen hatte jedoch zur Folge, daß die Beklagte ihre Forderung von 10.850,30 DM aus dem Schwimmbeckenvertrag nicht mehr geltend machen kann. Denn wollte sie diene Forderung einklagen, so könnte das Land ihr die Einrede der Arglist (§ 242 BGB) entgegenhalten, weil sie den Betrog bereits über die Rechnung für die Betonfahrbahnen erhalten hat. Das Land hat also insoweit keine Vermögensminderung erfahren. Denn dem Vermögensnachteil seiner nicht geschuldeten Zahlung der 10.850,30 DM auf die Betonfahrbahnen steht der dadurch verursachte gleichwertige Vorteil gegenüber, daß es in dieser Kühe die Forderung der Beklagten aus dem Schwimmbeckenvertrag nicht mehr zu erfüllen braucht. Andererseits ist die Beklagte um diesen Betrag auch nicht bereichert, denn sie hat zwar die Mehrzahlung des Landes auf die Betonfahrbahnen erhalten, dafür aber im Ergebnis in dieser Höhe ihre Forderung aus dem Schwimmbeckenvertrag eingebüßt. Sie kann daher nur noch 2.385,60 DM fordern.
3.
Diesem Ergebnis steht auch nicht die von dem Angestellten Schiweck der Beklagten unterzeichnete Erklärung vom 27. Januar 1955 entgegen, daß die Beklagten aus dem Bauvertrag über das Schwimmbecken keine Nachforderung mehr stellen werde. Bei Ausstellung dieser Erklärung war die Schadensersatzforderung aus dem Schwimmbeckenvertrag bereits in die Schlußrechnung über die Betonfahrbahnen vom 27. August 1954 eingesetzt. Auf diese konnte sich deshalb die Erklärung vom 27. Januar 1955 nicht mehr beziehen.
III.
Schon aus vorstehenden Gründen kann die Revision keinen Erfolg haben. Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, namentlich die nicht unbedenkliche Auslegung des § 16 Ziff. 2 Abs. 2 VOB (B), braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Nach § 97 ZPO hat das klagende Land die Kosten der Revision zu tragen.
Erbel
Meyer
Vogt
Finke