Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1971, Az.: VIII ZR 62/70
Vertrag über die Abstellung eines Kraftwagens in einer Tiefgarage; Anforderung an die Gewährleistung eines lückenlosen Schutzes gegen Diebstahl und Beschädigung in einer Tiefgarage; Verletzung der Obhutspflicht des Parkhauseigentümer gegenüber den Benutzern und deren Fahrzeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1971
- Aktenzeichen
- VIII ZR 62/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 12007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 13.02.1970
- LG Essen
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1971, 2466-2468 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1972, 231 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 150-152 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1972, 102-104 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Kaufmann Gottfried B. in G., H.straße ...
Prozessgegner
K.-Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung Gelsenkirchen,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Helmut T. und Gottfried N. in K., Leonhard-Ti.-Str.
...
Amtlicher Leitsatz
Ein Warenhausunternehmen, das in Verbindung mit seinem Kaufhaus im Zentrum einer Großstadt eine Tiefgarage betreibt, ist zu einer ständigen Bewachung der abgestellten Wagen nicht verpflichtet und haftet bei deren Beschädigung nicht, wenn es die parkenden Fahrzeuge im Umfange einer üblichen Vollkaskoversicherung mit der Maßgabe versichert hatte, daß der Geschädigte einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer erwarb.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Braxmaier und Dr. Hiddemann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Februar 1970 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Ehefrau des Klägers stellte am Mittag des 20. Dezember 1967 dessen Personenkraftwagen des Typs Jaguar MK 10 in der mehrere Stockwerke umfassenden Tiefgarage des Kaufhauses der Beklagten unter, in der sie bereits früher mehrfach geparkt hatte. Bei der Einfahrt in die Garage entnahm sie dem automatischen Parkscheingeber einen Parkschein. Auf diesem war folgender Vermerk aufgedruckt:
"Das eingestellte Fahrzeug ist unter Ausschluß jeglicher weiteren Haftung der (Beklagten) ... in dem durch Aushang bekanntgegebenen Umfang versichert bei der "P."-Versicherungs-AG. K."
Die Ehefrau des Klägers hat nach dessen Behauptung von dem Aufdruck auf dem Parkschein keine Kenntnis genommen.
Die Bedingungen der "P." waren in der Tiefgarage nicht ausgehängt.
Die Ehefrau des Klägers erledigte anschließend einige Besorgungen. Sie kaufte auch bei der Beklagten ein und ließ bei ihr den Parkschein abstempeln. Dadurch entfiel eine Parkgebühr für die ersten 2 Stunden Parkzeit. Als die Ehefrau des Klägers nach ungefähr 2 Stunden zu ihrem Wagen zurückkehrte, bemerkte sie, daß der abgestellte Wagen an der hinteren rechten Türe einen etwa 50 cm langen Kratzer aufwies. Sie meldete den Schaden alsbald dem an der Ausfahrt diensttuenden Parkwächter und unterschrieb eine von diesem ausgefüllte Schadensanzeige für die Patria.
Der Kläger, an den dessen Ehefrau ihr etwa gegen die Beklagte zustehende Ansprüche abgetreten hat, macht geltend, daß ihm durch die Reparatur des Fahrzeugs, für einen Mietwagen während der Reparaturzeit und für die Schadensfeststellung durch einen von ihm beauftragten Sachverständigen Kosten von insgesamt 1.944,57 DM entstanden seien, zu deren Ersatz er die Beklagte für verpflichtet hält. Nach Abzug eines Betrages von 200 DM, den die Patria ihm erstattet hatte, hat der Kläger mit der Klage Zahlung von 1.744,57 DM nebst Zinsen verlangt.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.575,57 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage vollständig abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, welchem Vertragstyp der Vertrag über die Abstellung eines Kraftwagens in einer Tiefgarage der vorliegenden Art angehört. Auch der erkennende Senat braucht diese Frage nicht zu entscheiden. Selbst wenn auf das zwischen den Parteien zustandegekommene Vertragsverhältnis die Vorschriften über die Verwahrung zur Anwendung gelangen sollten, erweist sich das angefochtene Urteil als richtig. In diesem Falle wäre allerdings die Beklagte zur Rückgabe des in ihrer Garage untergestellten Kraftfahrzeugs des Klägers in unbeschädigtem Zustande verpflichtet. Da sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen konnte, wurde sie von ihrer Haftung nur dann frei, wenn die Beschädigung des Fahrzeugs nicht von ihr zu vertreten ist oder sie die Haftung hierfür wirksam ausgeschlossen hat. Die Haftungseinschränkung des § 690 BGB fand - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - im Verhältnis der Parteien keine Anwendung, denn für das Einstellen der Wagen in der Tiefgarage der Beklagten wurde eine Parkgebühr erhoben, mochte diese bei einem Einkauf in dem Kaufhaus der Beklagten auch nicht in bar gezahlt zu werden brauchen, sondern bei wirtschaftlicher Betrachtung nur in einem Anteil an dem Gewinn der Beklagten aus den von ihr an den parkenden Kunden verkauften Waren bestanden haben. Deshalb hatte, wenn ein Verwahrungsverhältnis unterstellt wird, die Beklagte, soweit sie nicht ihre Haftung in zulässiger Weise ausgeschlossen haben sollte, für die Beschädigung des Wagens des Klägers bei Vorsatz und Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und ihrer Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) einzustehen. Auf die von dem Berufungsgericht erörterte Frage der Beweislast kommt es hier nicht an, weil alle Tatsachen feststehen, die für die Beurteilung der Frage wesentlich sind, ob die Beklagte ein Verschulden daran trifft, daß der Wagen des Klägers in ihrer Tiefgarage beschädigt wurde.
2.
Als Schuldform steht hier nach den ganzen Umständen nur Fahrlässigkeit infrage. Dieser Begriff wird in § 276 BGB bestimmt als die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Gefordert wird mithin die Beachtung der Sorgfalt, die der gesunde normale Verkehr von einem ordentlichen Menschen in der konkreten Lage erwartet. Dabei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse des in Betracht kommenden Verkehrskreises Rücksicht zu nehmen, mithin auf das Maß von Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger dieses Kreises von dem in seinem Rahmen Handelnden zu fordern ist (vgl. Reimer Schmidt in Soergel/Siebert BGB 10. Aufl. § 276 Nr. 14). Diese Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat im einzelnen darauf abgestellt, daß bei einer Tiefgarage, die ein Kaufhaus in unmittelbarer Nähe seines Geschäftsbetriebes im Zentrum einer Großstadt betreibt, das Zurverfügungstellen von Parkraum entscheidend im Vordergrund steht. Unter diesen Umständen seien, so meint das Berufungsgericht, schon vom Zweck der Tiefgarage her an die Bewachungs- und Obhutspflicht der Beklagten geringere Anforderungen zu stellen als bei anderen bewachten Parkplätzen oder Parkhäusern. Zu berücksichtigen sei auch, daß die Parkgebühr niedrig sei und sie für die ersten 2 Stunden zudem schon im Falle eines verhältnismäßig kleinen Einkaufs im Geschäft der Beklagten nachträglich erlassen werde. In einem solchen Parkhause, so meint das Berufungsgericht, erwarteten die Kunden keinen lückenlosen Schutz gegen Diebstahl und Beschädigung durch entsprechende Beaufsichtigung und könnten ihn auch billigerweise nicht verlangen, wenn ihnen ein angemessener Versicherungsschutz gewährleistet sei.
3.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts über das Maß der von der Beklagten anzuwendenden Sorgfalt sind von dem erkennenden Senat in vollem Umfange nachprüfbar (vgl. Stein/Jonas/Grunsky ZPO 19. Aufl. § 549 Anm. III B 3 a; Henke: Die Tatfrage 1966 S. 160 f; Henke ZZP 81, 196, 234 ff; Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 10. Aufl. § 144 IV 2 S. 760; BGHZ 10, 14, 17) [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52]. Er hat deshalb zu beurteilen, ob die von dem Berufungsgericht festgestellten, im wesentlichen unstreitigen Tatsachen den von ihm gezogenen Schluß rechtfertigen, daß die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet und mithin nicht fahrlässig gehandelt habe. Der erkennende Senat muß dabei zusammengefaßt von folgendem Sachverhalt ausgehen:
Es handelte sich um eine von einem Warenhaus eingerichtete und betriebene Tiefgarage im Zentrum einer Großstadt. Die Parkgebühren für die ersten 2 Stunden betrugen 2 DM und wurden bei Einkauf ab 2 DM im Betriebe der Beklagten nicht erhoben. Die Beklagte beschäftigte in der Tiefgarage jeweils nur einen Parkwächter, der bei der Ausfahrt der Wagen die Parkscheine kontrollierte und die Parkgebühren kassierte. Eine Beaufsichtigung der Abstellräume fand lediglich bei besonders hoher Benutzungsfrequenz durch gelegentliche Kontrollgänge von damit beauftragten zuverlässigen Angestellten der Beklagten statt. Daß eine solche Kontrolle während der Parkzeit der Ehefrau des Klägers durchgeführt worden sei, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die abgestellten Personenkraftwagen waren von der Beklagten bei der H.-Versicherungs-AG in der Weise versichert, daß der Fahrzeugabsteller einen unmittelbaren Anspruch gegen die P. aus dem Versicherungsvertrage erwarb. Die Haftung der Patria war beschränkt. Bei Beschädigung eines Fahrzeugs in der Tiefgarage hatte die P. die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung des Fahrzeugs bis zur Höhe des gemeinen Wertes und unter Begrenzung auf einen Höchstbetrag von 15.000 DM zu ersetzen. Minderungen an Wert, Nutzungs- und Verdienstausfall sowie die Kosten für ein Ersatzfahrzeug brauchte die Patria nicht zu erstatten.
a)
Die Revision vertritt die Auffassung, daß die Beklagte mit den erwähnten Maßnahmen der ihr obliegenden Obhutspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei, und meint, daß angesichts des gesteigerten Einkaufsverkehrs kurz vor Weihnachten die Beklagte sogar grob fahrlässig gehandelt habe, weil sie nicht wenigstens in jedem Stockwerk der Tiefgarage einen Wächter eingesetzt habe. Die von der Beklagten ergriffenen Vorkehrungen hätten weder Diebstahl, noch Aufbrechen der Wagen, noch Beschädigungen mutwilliger oder fahrlässiger Art verhindern können.
Richtig ist, daß von der Beklagten eine Bewachung der Wagen, die ihnen Schutz gegen die von der Revision angeführten schädigenden Handlungen boten, nicht durchgeführt wurde. Zu einer solchen Bewachung war indes die Beklagte auch nach Ansicht des erkennenden Senats nicht verpflichtet. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der vom Berufungsgericht für angebracht gehaltenen Unterscheidung hinsichtlich des notwendigen Umfangs der Bewachung und Obhut bei den verschiedenen, dem Publikum zur Verfügung stehenden bewachten Parkplätzen und Parkhäusern oder Tiefgaragen allgemein gefolgt werden kann. Dem Berufungsgericht ist jedenfalls darin beizutreten, daß für eine Tiefgarage der hier infrage stehenden Art weitere Maßnahmen, als sie die Beklagte getroffen hatte, nicht gefordert werden können. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, welche Vorkehrungen von der Beklagten nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu verlangen sind (Neumann-Duesberg VersR 1968, 313, 316). In diesem Zusammenhange hat das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben, daß die Benutzer einer derartigen Warenhaus-Tiefgarage nach der Verkehrsauffassung nur geringe Anforderungen an die Bewachung der Fahrzeuge stellen können und zu stellen pflegen. Sie erwarten keinen lückenlosen Schutz gegen Diebstahl und Beschädigung. Tiefgaragen der hier infrage stehenden Art gewähren den Benutzern eine Parkmöglichkeit im Zentrum einer Großstadt, wo es nach aller Erfahrung besonders schwierig ist, einen Parkplatz für einen Kraftwagen zu finden. Im Vordergrund steht also bei den Benutzern der Wunsch nach der Erlangung eines Parkplatzes in günstiger Lage, damit es den Insassen der parkendenFahrzeuge möglich ist, ohne weite Anmarschwege ihre Besorgungen in der Innenstadt zu erledigen. Hinzu kam hier für sie der Vorteil, daß nur eine geringe Parkgebühr erhoben wurde, die im Falle eines Einkaufs in dem Warenhaus nicht einmal gezahlt zu werden brauchte. Gerade diese Regelung der Vergütung machte es für die Parkkunden deutlich, daß die Beklagte ein uneingeschränktes Bewachungsrisiko nicht tragen wollte und konnte (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22. Mai 1968 - VIII ZR 133/66 - LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 26 = NJW 1968, 1718 = VersR 1968, 795). Wer also von dem Angebot der Beklagten in der Tiefgarage zu parken, Gebrauch machte, mußte sich im klaren darüber sein, daß er auf eine sorgfältige Überwachung der abgestellten Fahrzeuge nicht vertrauen durfte. Von den als Parkkunden der Beklagten in Betracht kommenden Kreisen konnten mithin redlicherweise keine die Beklagte mit hohen Kosten belastenden Sicherungsmaßnahmen gefordert werden. Sie hat das getan, was nach Treu und Glauben von ihr zu verlangen war.
Dem hält die Revision entgegen, daß die Beklagte ihren Parkkunden in dem Rundschreiben vom Dezember 1969 ausdrücklich einen "sicheren" Parkplatz versprochen habe. Da sich der den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Vorfall bereits im Dezember 1967 abgespielt hatte, während das Rundschreiben erst rund 2 Jahre später versandt wurde, läßt sich aus ihm schon aus diesem Grunde nichts zugunsten des Klägers herleiten. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dieBeklagte mit dieser Wendung mehr zum Ausdruck bringen wollte, als daß sie bestrebt sei, dem Kunden einen Parkplatz zur Verfügung zu stellen, der ihm die sichere Möglichkeit für das Abstellen des Fahrzeugs in der Innenstadt eröffnete, und damit nicht die Sicherheit des Parkplatzes gegen Diebstahl und Beschädigung betont werden sollte.
b)
Allerdings genügen die von der Beklagten getroffenen Vorkehrungen nach Ansicht des Berufungsgerichts, dem der erkenende Senat sich auch insoweit anschließt, zur Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nur dann, wenn das Warenhaus als Unternehmer der Tiefgarage dem Parkkunden zusätzlich ausreichenden Versicherungsschutz verschafft. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist dies durch die von der Beklagten bei der Patria genommene Versicherung in ausreichendem Maße geschehen. Es geht zutreffend davon aus, daß der Kunde billigerweise einen Anspruch auf angemessenen, nicht jedoch vollen Versicherungsschutz gegen Diebstahl und Beschädigung des Fahrzeugs hat. Es legt dabei Gewicht darauf, daß der Versicherungsschutz bei Beschädigung des Fahrzeugs, auf den es in diesem Rechtsstreit allein ankommt, den Mindestanforderungen der für das gewerbliche Bewachungsgewerbe vorgeschriebenen Sachversicherung entspricht. Auch diesen Erwägungen des Berufungsgerichts ist zuzustimmen, ohne daß es einer Entscheidung bedarf, ob die für das gewerbliche Bewachungsgewerbe erlassenen Bestimmungen auch auf die Beklagte Anwendung finden. Wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, konnte ein Parkkunde der Beklagten eine volle Deckung sämtlicher Schäden, insbesondere der sogenannten Folgeschäden, nicht erwarten. Seinen berechtigten Interessen ist Genüge getan, wenn ihm wie bei einer üblichen Kaskoversicherung die Kosten der Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs bis zu dem selbst bei Luxuswagen nur selten erreichten Schadensbetrag von 15.000 DM erstattet werden. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hatte der Kläger nach dem zwischen der Beklagten und der Patria abgeschlossenen Vertrage das Recht, seinen Schaden unmittelbar bei der P. geltend zu machen. Er ist auch bei der P. vorstellig geworden. Wenn die Patria an ihn weniger gezahlt hat, als er wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs nach den Versicherungsbedingungen beanspruchen kann, bleibt es ihm unbenommen, wegen des Mehrbetrags gegen die Patria vorzugehen. Die Ansicht der Revision, die Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie den Kläger an die P. verweise, verdient keine Billigung. Die Revision hat auch nicht aufgezeigt, welche Möglichkeiten die Beklagte schuldhaft versäumt haben soll, um auf die P. dahin einzuwirken, daß sie an den Kläger einen weiteren Betrag zahlt.
Trifft mithin die Beklagte nicht der Vorwurf der Fahrlässigkeit, so kann sie, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, weder aus Vertrag noch aus unerlaubter Handlung auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
4.
Es bedarf daher nicht der Prüfung, ob die Beklagte auch deshalb nicht haften würde, weil sie - was das Berufungsgericht ebenfalls bejaht - einen wirksamen Haftungsausschluß vereinbart hat. Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht auf die von der Revision angeschnittene Frage an, ob die Ehefrau des Klägers von der Abstellung des Wagens in der Tiefgarage abgesehen hätte, wenn die Versicherungsbedingungen der Patria in der Garage ausgehängt gewesen wären und die Ehefrau des Klägers sie gelesen hätte.
Die erfolglose Revision muß mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. Gelhaar
Dr. Mezger
Braxmaier
Dr. Hiddemann