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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1983, Az.: 2 StR 490/83

Auswirkungen der fehlenden Unterschrift der Berichterstatterin nach Abänderung der Urteilsgründe; Ablehnung eines Antrages auf Zeugenvernehmung wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels und Prozessverschleppung; Würdigung einer späten Antragstellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.1983
Aktenzeichen
2 StR 490/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11076
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 30.11.1982

Fundstellen

  • NStZ 1984, 236
  • StV 1984, 144-145

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO ist nicht schon deshalb gegeben, weil der Antrag vorschriftswidrig als unzulässig verworfen worden ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob das Gesuch sachlich gerechtfertigt war.

  2. 2.

    Wegen Prozeßverschleppung darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn die verlangte Beweiserhebung nach der Überzeugung des Gerichts nichts Sachdienliches erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewußt ist und mit seinem Antrag ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrens bezweckt.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Verhandlung vom 7. Dezember 1983
in der Sitzung vom 9. Dezember 1983,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
1. Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten H.,
2. Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten Ka.
- beide in der Verhandlung vom 7. Dezember 1983 -,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. November 1982 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

    1. 1.

      hinsichtlich des Angeklagten Ka. in vollem Umfang,

    2. 2.

      hinsichtlich des Angeklagten H. insoweit, als dieser Angeklagte wegen schweren Raubes in zwei Fällen - einmal in Tateinheit mit Geiselnahme, das andere Mal in Tateinheit mit Freiheitsberaubung - verurteilt ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten Hodzic wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Geiselnahme und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils 15 Jahren verurteilt.

2

Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten Ka. hat in vollem Umfang, dasjenige des Angeklagten H. zum Teil Erfolg.

3

I.

Die Revision des Angeklagten Ka. dringt mit einer Verfahrensbeschwerde durch. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, daß die Urteilsgründe nicht innerhalb der sich aus § 275 Abs. 1 StPO ergebenden Frist zu den Akten gebracht worden sind.

4

Als das Urteil mit Gründen am 17. Januar 1983 zu den Akten gelangte, trug es zwar die Unterschrift der drei Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt hatten. Jedoch bezog sich die Unterschrift der Berichterstatterin nicht auf diese Urteilsfassung, sondern nur auf den von ihr vorgelegten Urteilsentwurf.

5

Die Revision trägt vor, dieser Urteilsentwurf habe von der Hand des Vorsitzenden zahlreiche Änderungen erfahren, die von der Berichterstatterin nicht oder jedenfalls nicht innerhalb der Frist gebilligt worden seien.

6

Diese Behauptung trifft zu. Dem Senat liegen dienstliche Erklärungen des Vorsitzenden und der Berichterstatterin vor. Die Berichterstatterin hat in ihrer dienstlichen Erklärung im einzelnen angegeben, mit welchen, von ihr selbst vorgenommenen handschriftlichen Änderungen und Ergänzungen der Urteilstext versehen war, als sie den Urteilsentwurf, der zu dieser Zeit nur ihre eigene Unterschrift trug, abgab; weiter hat sie erklärt:

"Die übrigen umfänglichen handschriftlichen Änderungen, Ergänzungen und Streichungen des Urteilstextes stammen von dritter Hand und sind nach der Unterzeichnung des Urteilsentwurfs durch mich vorgenommen worden. Ich habe von diesen Änderungen erstmals anläßlich der Bearbeitung der Verfügung des Bundesgerichtshofs ... Kenntnis nehmen können".

7

Der Senat hat keinen Anlaß, die Richtigkeit dieser dienstlichen Erklärung in Zweifel zu ziehen; einen solchen Anlaß bietet insbesondere nicht die vom Vorsitzenden abgegebene dienstliche Äußerung: denn darin wird einerseits nicht behauptet, die Berichterstatterin habe die Änderungen genehmigt, andererseits ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, daß die Beratung der endgültigen Urteilsfassung in Abwesenheit der Berichterstatterin vonstatten gegangen sein könne.

8

Hiernach stammen sämtliche handschriftlichen Änderungen des Urteils, die von der Berichterstatterin nicht als von ihr selbst herrührend bezeichnet worden sind, entweder vom Vorsitzenden oder vom Beisitzer, ohne von der Berichterstatterin gebilligt worden zu sein. Diese Änderungen sind von außergewöhnlichem Umfang: es handelt sich um eine Vielzahl von Änderungen, Streichungen und Einschüben, die nicht nur stilistisch-redaktioneller Art, sondern zum Teil - insbesondere bei den Feststellungen und innerhalb der Beweiswürdigung - auch sachlich-inhaltlicher Natur sind. Derartige Veränderungen des Urteilsentwurfs durften ohne Billigung der Berichterstatterin nicht vorgenommen werden.

9

Da demzufolge das Urteil in der Form, wie es innerhalb der Frist des § 275 StPO zu den Akten gelangte, von der Unterschrift der Berichterstatterin nicht gedeckt war, diese auch die sachlich-inhaltlichen Abweichungen von ihrem Entwurf nicht gebilligt hat, ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO gegeben (BGHSt 27, 334 [BGH 10.01.1978 - 2 StR 654/77]: BGH, Beschluß vom 7. Januar 1983 - 2 StR 778/82).

10

II.

Soweit beide Angeklagte wegen zweier Fälle des schweren Raubes - einmal in Tateinheit mit Geiselnahme, das andere Mal in Tateinheit mit Freiheitsberaubung - verurteilt sind, kann das Urteil (soweit gegen den Angeklagten Ka. gerichtet: auch deshalb) keinen Bestand haben, weil sich eine von beiden Beschwerdeführern erhobene Verfahrensrüge als begründet erweist.

11

Die Beschwerdeführer beanstanden mit Recht, daß Anträge auf Vernehmung des Zeugen Kr. abgelehnt worden sind.

12

Der Wahlverteidiger des Angeklagten Ka. stellte am 26. November 1982 den Antrag, den Zeugen Savo Kr., N. Ko. (S.), darüber zu vernehmen, daß dieser Angeklagte nicht an den beiden Raubüberfällen beteiligt gewesen sei. Diesem Antrag schloß sich die Verteidigung des Angeklagten H. an. Ein inhaltlich gleicher Antrag wurde am 30. November 1982 auch von dem Pflichtverteidiger des Angeklagten Ka. gestellt.

13

Das Gericht hat den Antrag mit einer dreifachen Begründung abgelehnt. Zum einen handele es sich um einen Beweisermittlungsantrag, da offenbleibe, ob Kr. Tat- oder Alibizeuge sein solle. Zum zweiten sei das angegebene Beweismittel völlig ungeeignet, weil - nachdem die Beweisaufnahme eine Reihe von Anhaltspunkten für die Täterschaft der Angeklagten ergeben habe - zur Wahrheitsfindung nur eine Vernehmung des Zeugen vor dem erkennenden Gericht in Betracht komme: er müßte den Angeklagten, den früheren Mitangeklagten und vor allem den Belastungszeugen gegenübergestellt werden, um eine vollständige und zuverlässige Aussage zu erzielen. Zum dritten sei sich die Kammer zwar bewußt, daß diesen Bedenken durch Vernehmung des Zeugen vor dem Prozeßgericht - nach Zusicherung freien Geleits - Rechnung getragen werden könnte. Der Antrag sei jedoch zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt und auch aus diesem Grund abzulehnen.

14

Dies wird wie folgt begründet: die Verteidiger seien schon längere Zeit im Verfahren tätig gewesen, hätten mehrfach Akteneinsicht genommen und die Akten kopiert. Die Kammer sei überzeugt, daß sie - verbänden sie damit auch nur die geringste Hoffnung auf ein für ihre Mandanten günstiges Ergebnis - die "Anregung", Kr. als Zeugen zu hören, früher gegeben hätten, zumal sich die Angeklagten in Haft befänden und bei Durchführung einer äußerst zeitraubenden Zeugenvernehmung "in S." mit einer erheblichen Haftverlängerung rechnen müßten. Daß es den Verteidigern nur um die Verzögerung des Prozesses gehe, folge auch daraus, daß Kr., wenn er Mittäter beider Straftaten gewesen sei, die "aufgeworfenen Fragen" entweder verneinen oder unbeantwortet lassen werde, um sich nicht selbst zu belasten. Vor allem zeige sich die Verschleppungsabsicht darin, daß die Verteidiger nunmehr behaupteten, den Namen der Stadt N. Ko. erst jetzt erfahren zu haben, wiewohl dieser Ort als Geburtsort des Zeugen in den Akten erscheine. Es gebe allerdings bisher keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Zeuge dorthin zurückgekehrt sei. Dagegen hätten mehrere Zeugen bekundet, Kr. habe nach Spanien oder Australien auswandern wollen und Grund gehabt, seine Heimat zu meiden. Weiter genüge die Ortsangabe auch nicht, den Zeugen ausfindig zu machen. Nach dessen Darstellung sei es eine "große Stadt" gewesen, in der er gelebt habe. Sollte es in Wahrheit ein ganz kleiner Ort sein, wo er sich heute aufhalte, so könne es sich nicht um den im Antrag angegebenen Ort handeln. Auch äußerlich sei die Prozeßverschleppungsabsicht im gesamten Verhalten der Verteidiger zum Ausdruck gekommen: so hätten sie die vorliegende "Anregung", obwohl mit Schreibmaschine geschrieben und demnach vorbereitet, erst auf wiederholte Frage des Vorsitzenden, ob noch Anträge zur Beweisaufnahme gestellt würden, vorgebracht; dasselbe Verhalten sei bei den weiteren, am letzten Verhandlungstag gestellten Anträgen erkennbar geworden.

15

Nach Verkündung dieses Beschlusses beantragte der Wahlverteidiger des Angeklagten Ka. erneut die Vernehmung des Zeugen Kr., dieses Mal zu der Behauptung, der Zeuge und nicht der Angeklagte habe sich an den Raubüberfällen beteiligt. Der Zeuge sei auch nicht unerreichbar, da er in Ju. vernommen werden könne. Auch diesem Antrag schloß sich die Verteidigung des Angeklagten H. an.

16

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung auf seinen früheren, denselben Zeugen betreffenden Beschluß Bezug genommen.

17

Die Ablehnung dieser Antrage verstößt gegen § 244 Abs. 3 StPO.

18

Zunächst trifft es nicht zu, daß, wie im ersten Ablehnungsbeschluß geltend gemacht wird, der Antrag lediglich auf eine Beweisermittlung gezielt habe. Daß es sich bei Kr. um einen Tat-, nicht etwa um einen Alibizeugen handele, hatte die Begründung des vom Pflichtverteidiger des Angeklagten Ka. am 30. November 1982 gestellten Antrags verdeutlicht: darin heißt es, der Angeklagte und die Verteidigung gingen davon aus, "daß Herr Kr. Tatzeuge in beiden oben genannten Fällen" gewesen sei.

19

Was den weiter angeführten Ablehnungsgrund völliger Ungeeignetheit des Beweismittels angeht, so braucht darauf nicht eingegangen zu werden, weil das Gericht ihn selbst nur insoweit in Anspruch genommen hat, als das Verlangen gestellt worden war, den Zeugen im Rechtshilfewege in Ju. vernehmen zu lassen.

20

Entscheidend ist, daß die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen Kr. vor dem erkennenden Gericht rechtlicher Prüfung nicht standhält. Die Strafkammer hat diesen Antrag allein wegen Prozeßverschleppung abgelehnt. Die dafür gegebene Begründung rechtfertigt die Annahme dieses Ablehnungsgrundes aber nicht.

21

Wegen Prozeßverschleppung darf ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die verlangte Beweiserhebung - obgleich sie geeignet ist, den Abschluß des Verfahrens erheblich hinauszuzögern - nach der Überzeugung des Gerichts nichts Sachdienliches erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewußt ist und mit seinem Antrag ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrens bezweckt (BGH GA 1968, 19: BGHSt 21, 118; BGH NStZ 1982, 291; BGH NJW 1982, 2201 [BGH 21.04.1982 - 2 StR 657/81]). Diese Voraussetzungen sind nicht dargetan; insbesondere fehlt es an einer hinlänglichen Grundlage für die Überzeugung der Strafkammer, die Verteidiger hätten sich von der Vernehmung des Zeugen selbst keine Sachaufklärung im Sinne der Beweisbehauptung versprochen.

22

Der späte Zeitpunkt der Antragstellung ist - wie der Bundesgerichtshof wiederholt betont hat - für sich allein kein ausreichendes Anzeichen für ein derartiges Bewußtsein von der Nutzlosigkeit der beantragten Beweiserhebung; denn dies würde auf die vom Gesetz ausgeschlossene Ablehnung verspäteter Beweisanträge hinauslaufen (§ 246 StPO). Dies gilt in besonderem Maße für die Stellung von Beweisanträgen innerhalb einer Hauptverhandlung, die - wie die vorliegende - lediglich zwei Wochen gedauert hat. Im übrigen ist es ein Mangel der Beschlußbegründung, daß sich die Strafkammer dort nicht mit anderen, der Annahme der Verschleppungsabsicht entgegenstehenden Möglichkeiten einer Erklärung für den - ihrer Auffassung nach - späten Zeitpunkt der Antragstellung auseinandergesetzt hat: insoweit wäre in Betracht zu ziehen gewesen, ob die Verteidiger nicht zunächst gemeint haben konnten, den Angeklagten ließen sich die beiden Raubtaten nach Lage der Dinge nicht nachweisen, um erst zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere nach Vernehmung der "Wiedererkennungszeugen", zu einer anderen Einschätzung der Prozeßsituation zu gelangen, angesichts derer es ihnen nunmehr geboten erscheinen mochte, bislang zurückgehaltene Beweisanträge zu stellen. Der Umstand, daß die Angeklagten in Haft saßen, mußte die Verteidigung keineswegs dazu drängen, alle ihrer Ansicht nach nicht gänzlich aussichtslosen Beweiserhebungen bereits vor dem 26. November 1982 zu beantragen. Im vorliegenden Fall lag die Annahme, die Verteidiger seien sich der Erfolglosigkeit der beantragten Beweiserhebung bewußt, auch nicht von der Art des Beweismittels und dem Beweisthema her nahe. Die Beweisbehauptung betraf keinen Nebenpunkt, sondern hatte unmittelbar die Frage der Täterschaft des Angeklagten Ka. zum Gegenstand. Kr. war als Tatzeuge benannt. Die Strafkammer hat selbst nicht in Zweifel gezogen, daß er zur Beweisbehauptung Wesentliches bekunden könne - sie meint nur, wenn er Mittäter gewesen sei, werde er schweigen, um sich nicht selbst zu belasten. Daß die Möglichkeit, die Verteidigung könne dies - jedenfalls unter der Bedingung der Zusicherung freien Geleits - anders beurteilt haben, bedacht worden wäre, läßt die Beschlußbegründung nicht erkennen. Was schließlich das äußere Verhalten der Verteidiger angeht, so vermag der Senat nicht einzusehen, wieso der Umstand, daß maschinenschriftlich vorbereitete Anträge erst auf wiederholte Frage des Vorsitzenden gestellt worden sind, Beweis für eine Verschleppungsabsicht der Antragsteller erbringen soll. Weder einzeln noch insgesamt rechtfertigen die in der Beschlußbegründung geltend gemachten Umstände die Bejahung der Verschleppungsabsicht.

23

Auch für eine Rechtfertigung des Ablehnungsbeschlusses wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels ist kein Raum. Soweit Teile der Beschlußbegründung den Eindruck vermitteln, die Strafkammer habe den Zeugen für unerreichbar gehalten, fände diese Annahme keine hinlängliche Stütze. Die Begründung betont, es gebe "keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Zeuge dorthin", nämlich nach N. Ko., "zurückgekehrt" sei. Das Gericht hat jedoch nichts unternommen, um sich darüber Gewißheit zu verschaffen. Das wäre vonnöten gewesen.

24

In der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen Kr. vom 22. März 1982 - es handelte sich hierbei um Ermittlungen zum Entführungsfall Nina v. G. - erscheint bei den Personalien des Zeugen die Angabe "whft. N. Ko., Gen. D." (Bl. 380 i.d.A.). Bei seiner polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter im vorliegenden Fall erklärte der Zeuge Kr. am 16. April 1982: "Ich lebe bei meinen Eltern in Ju.. Der Ort, in dem wir leben, ist eine große Stadt"; den Namen der Stadt und seine dortige Anschrift nannte er nicht (Bl. 344, 345 d.A.). Aus einem kriminalpolizeilichen Vermerk vom 28. April 1982 geht hervor, daß er sich - laut Mitteilung des I. Mi. - bei diesem am Vortage aus N. Sa./Ju. telefonisch gemeldet und nach einer aus dem Raubüberfall zum Nachteil van de L. stammenden Taschenuhr erkundigt hat (Bl. 532 d.A.). Am 25. Mai 1982 erließ das Amtsgericht Köln gegen ihn Haftbefehl, weil er der täterschaftlichen Beteiligung an den Straftaten, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, dringend verdächtig und zur Zeit flüchtig sei (Bl. 611 d.A.). Er wurde im Juni 1982 zur Festnahme ausgeschrieben (Bl. 612 a, 612 b d.A.); ergriffen werden konnte er nicht, wie aus dem Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 22. September 1982 (Ziff. 1 Buchst. o) hervorgeht (Bl. 872 d.A.).

25

Als unerreichbar im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO durfte die Strafkammer den Zeugen angesichts dieses, sich aus den Akten ergebenden Bildes nicht ohne weiteres ansehen. Seine frühere Anschrift war - sogar nach Straßenname und Hausnummer - aktenkundig. Sein Anruf aus N. Sa., einer Stadt, die in der Luftlinie nur etwa ... km von N. Ko. entfernt ist, konnte einen Anhaltspunkt dafür abgeben, daß er womöglich an seinen früheren Wohnort zurückgekehrt sei. Dies hätte die Strafkammer, gegebenenfalls im Rechtshilfewege, nachprüfen können und müssen. Erst bei negativem Ergebnis einer solchen Prüfung wäre die Annahme der Unerreichbarkeit dieses Zeugen begründet gewesen. Solche Bemühungen, den Aufenthalt des Zeugen zu ermitteln, hat die Strafkammer indessen nicht unternommen. Damit erweist sich die Ablehnung des Beweisantrags auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtsfehlerhaft.

26

Der Senat kann nicht ausschließen, daß das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. Das gilt auch insoweit, als die Strafkammer den Angeklagten H. wegen der beiden Raubtaten verurteilt hat. Die Bestätigung der Beweisbehauptung hätte möglicherweise die Beurteilung der von den Belastungszeugen - insbesondere im Fall Do. - gemachten Aussagen zu Gunsten auch dieses Beschwerdeführers beeinflußt und das Gericht bei der Beweiswürdigung in beiden Fällen des schweren Raubes zu einem anderen Ergebnis geführt.

27

Da bereits dieser Verfahrensfehler zur Aufhebung des Urteiles nötigt, bedürfen die weiteren Verfahrensrügen, soweit sie sich allein auf die Verurteilung wegen der beiden Raubtaten beziehen, keiner Erörterung mehr; darauf, daß auch die mit ihnen beanstandeten Gerichtsbeschlüsse zum Teil - insbesondere was die Bejahung der Prozeßverschleppung angeht - rechtlichen Bedenken begegnen, braucht demgemäß nicht eingegangen zu werden.

28

III.

Die Revision des Angeklagten H. ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen der beiden Diebstahlstaten richtet.

29

1.

Die einzige Verfahrensrüge dieses Beschwerdeführers, die auch dessen Verurteilung in den Diebstahlsfällen berührt, dringt nicht durch.

30

Der Beschwerdeführer beanstandet ohne Erfolg, daß ein gegen den Vorsitzenden gerichtetes Ablehnungsgesuch verworfen worden ist (§ 338 Nr. 3 StPO).

31

Der Verteidiger des Angeklagten Ka. hatte den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil dieser nach der Stellung eines Unterbrechungsantrags durch einen Verteidiger des Angeklagten H. mitgeteilt habe, die Kammer hätte "heute den letzten Verhandlungstag" - eine Unterbrechung sei daher leider nicht möglich. Diesem Ablehnungsantrag schloß sich der Verteidiger des Angeklagten H. in dessen Namen und Einverständnis an.

32

Das Gericht hat in der den Vorsitzenden einschließenden Besetzung den Antrag als unzulässig verworfen, da die Ablehnung offensichtlich den Zweck der Verfahrensverschleppung verfolge (§ 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO). Die Begründung stellt den Geschehensablauf so dar, daß der Verteidiger keine Unterbrechung beantragt, sondern lediglich angefragt habe, "wie das fernere Procedere geplant" sei; daraufhin habe er vom Vorsitzenden den Hinweis erhalten, daß der heutige Tag als letzter Verhandlungstag vorgesehen sei.

33

Der Beschwerdeführer, der selbst von diesem Geschehensablauf ausgeht (Revisionsbegründungsschrift des Rechtsanwalts ... vom 28. März 1983, S. 4 letzter Satz), wendet sich gegen die Annahme der Verschleppungsabsicht und rügt die nach seiner Auffassung nicht ordnungsgemäße Beschlußbegründung.

34

Die Rüge dringt nicht durch. Darauf, ob die Verwerfung des Antrags als unzulässig verfahrensfehlerfrei war, kommt es nicht an. Denn der Senat muß nach Beschwerdegrundsätzen in der Sache entscheiden, ob ein Ablehnungsgrund vorlag (BGHSt 18, 200;  21, 334, 338;  BGH, Urteil vom 1. Dezember 1982 - 2 StR 210/82). Das aber war nicht der Fall.

35

Die auf die Frage eines Verteidigers nach dem geplanten "Procedere" gegebene Antwort des Vorsitzenden, der heutige Tag sei als letzter Verhandlungstag vorgesehen, konnte von einem verständigen Angeklagten nicht dahin gedeutet werden, der Vorsitzende sei entschlossen, die Verhandlung unter allen Umständen, also auch um den Preis der Aufopferung berechtigter Belange des Angeklagten und seiner Verteidigung, zu Ende zu bringen. Die beanstandete Äußerung war nicht geeignet, diesen Eindruck hervorzurufen; sie stand unter dem unausgesprochenen, aber auch keiner besonderen Hervorhebung bedürftigen Vorbehalt, daß die ordnungsgemäße Erledigung des Strafverfahrens keinen weiteren Verhandlungstag mehr in Anspruch nehme. Die so zu verstehende und einem vernünftigen Angeklagten auch in diesem Sinn verständliche Mitteilung bot - jedenfalls für sich allein - keinen begründeten Anlaß, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu hegen (§ 24 Abs. 2 StPO).

36

2.

Der Schuldspruch gegen den Angeklagten H. wegen Diebstahls in zwei Fällen hält auch der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand; er wird von den hierzu getroffenen Feststellungen getragen.

37

Die Bemessung der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafen ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Daß sie von den in den Raubfällen verhängten Einzelstrafen beeinflußt sein könnten, schließt der Senat aus.

38

Demgemäß bleiben die wegen der beiden Diebstahlstaten verhängten Einzelstrafen bestehen; gleiches gilt für die ihnen zugrunde liegenden Feststellungen, auch soweit sie sich auf die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten H. beziehen (Urteilsgründe I 1 - UA S. 3 f).

39

Dagegen bedingt die Teilaufhebung des Urteils den Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe.

Mösl
Meyer
Maier
Niemöller
Gollwitzer