Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.01.1983, Az.: 2 StR 778/82
Abänderung eines Urteils im Tatsächlichen und hinsichtlich der Strafzumessungserwägungen nachdem es fristgemäß zu den Akten gebracht wurde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.01.1983
- Aktenzeichen
- 2 StR 778/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 14629
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 04.02.1982
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.
Prozessführer
Kraftfahrer Manfred O. aus H., geboren am ... 1935 in L.,
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 7. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. Februar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision hat Erfolg. Zu Recht macht der Angeklagte geltend, daß der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vorliegt.
Das in den Akten befindliche Urteil ist nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gebracht worden. Zwar war bei der Geschäftsstelle der Strafkammer am 10. März 1982 eine von allen drei Richtern unterschriebene Urteilsfassung eingegangen. Diese befindet sich aber nicht mehr in den Akten. Von ihr unterscheiden sich die nunmehrigen Urteilsgründe wesentlich. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden wurde das Urteil nachträglich vom Berichterstatter "über bloße redaktionelle Änderungen hinaus, im Tatsächlichen und hinsichtlich der Strafzumessungserwägungen teilweise" abgeändert. Richter am Landgericht S. hat erklärt, "daß die 'neuen' schriftlichen Urteilsgründe ganz erheblich im Rechtlichen wie im Tatsächlichen, von den Feststellungen abwichen", die er am 10. März 1982 unterschrieben habe. Vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist versichert worden, daß die am 10. März 1982 bei der Geschäftsstelle eingegangenen Urteilsgründe eine andere "Form" gehabt hätten. Der Berichterstatter hat sich trotz der Aufforderung durch den Strafkammervorsitzenden nicht geäußert.
Der absolute Revisionsgrund führt zur Aufhebung des Urteils. Eines Eingehens auf die weiteren Rügen bedarf es deshalb nicht mehr.
Die bisherigen Urteilsgründe geben Anlaß zu den Hinweisen, daß ein Gesamtvorsatz nicht zugunsten des Täters unterstellt werden darf (BGHSt 23, 33, 35) und daß bei einer fortgesetzten Handlung in der Regel die Mindestzahl der Einzelakte mitzuteilen ist.
Müller
Meyer
Theune
Gollwitzer