Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1969, Az.: V ZR 20/66
Räumung und Herausgabe eines Grundstücks; Kündigung von Mietverträgen und Pachtverträgen; Erwerb von Grundeigentum
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1969
- Aktenzeichen
- V ZR 20/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11889
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 16.12.1965
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1970, 441-442 (Volltext)
Der Zivilsenat V des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Hill
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. Dezember 1965 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der ursprüngliche Beklagte, der während des Revisionsverfahrens verstorbene Ingenieur Max Br., ist von den jetzigen Beklagten, die den Rechtsstreit aufgenommen haben, beerbt worden. Er wird im folgenden noch als Beklagter bezeichnet.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines mehr als 1 ha großen Grundstücks an der J.straße in E.-B.. Der Beklagte hat als Besitzer einer etwa 600 qm großen Teilfläche dieses Grundstücks darauf in den Jahren 1949/1950 eine massive eingeschossige Wohnbaracke errichtet, die er mit seiner Ehefrau - der jetzigen Beklagten zu 1) - bezog. Die Klägerin begehrt in erster Linie Räumung und Herausgabe.
Eigentümer des jetzt der Klägerin gehörigen Grundstücks waren zunächst die in allgemeiner Gütergemeinschaft lebenden Eheleute P.-R.. Durch schriftlichen Vertrag vom 26. August 1947 vermietete P.-R. eine Teilfläche eines größeren Grundstücks, die auch das jetzt der Klägerin gehörige Grundstück umfaßte, auf 30 Jahre an das Evangelische Hilfswerk der Inneren Mission des Dekanats E. (im folgenden: Hilfswerk). Als Zweck der Vermietung war in dem Vertrag die Errichtung von Baracken für verschiedene Zwecke und einer Wellblechbarackensiedlung angegeben. Der Vermieter erklärte sich u.a. mit der hierfür erforderlichen Aufteilung des Grundstücks und der Weitervermietung der Grundstücksteile einverstanden. Es hieß in dem Vertrag weiter, es sei beabsichtigt, "die einzelnen Grundstücksteile nach Regelung der Währungsfrage an die einzelnen Mieter aufzulassen" Vermessung, Verkauf und Auflassung sollten dann alsbald erfolgen.
Das Hilfswerk vermietete dem Beklagten durch schriftlichen Vertrag vom 18. Mai 1948 die eingangs erwähnte Teilfläche von etwa 600 qm auf die Dauer von 30 Jahren zwecks Bebauung mit einem Wohnhaus. In dem Vertrag hieß es weiter, der Vermieter beabsichtige auf Grund einer Bestimmung seines "Hauptpachtvertrags", daß Gesamtgrundstück nach Regelung der Währungsfrage von den Eigentümern käuflich zu erwerben. Dem Mieter - nämlich dem Beklagten - solle alsdann Gelegenheit gegeben werden, "die ermietete Teilfläche zu gleichem Preis und gleichen Bedingungen zu erwerben".
Durch notariellen Vertrag vom 27. April 1951 kaufte die Spar- und Baunotgemeinschaft E. e.V., aus der die Klägerin hervorgegangen ist, den größten Teil der an das Hilfswerk vermieteten Grundfläche einschließlich der an den Beklagten weitervermieteten, durch ihn inzwischen mit einer massiven Wohnbaracke bebauten Parzelle. In Ziffer IV des Vertrags hieß es:
"Die Kündigung der bestehenden Met- und Pachtverträge obliegt den Verkäufern. Die Käuferin tritt bis zum Ablauf dieser Verträge in diese ein".
Nach der später erklärten Auflassung wurde die Käuferin als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Die im Jahre 1960 in das Genossenschaftsregister eingetragene Klägerin erwarb im Zuge der Vermögensübernahme von der Käuferin auch die dem Beklagten überlassene Parzelle. Dieser war Mitglied der Käuferin und später Genosse der Klägerin.
Im Jahre 1961 verlangte die Klägerin vom Beklagten Räumung und Herausgabe der streitigen Parzelle. Nachdem der Beklagte sich auf seinen mit dem Hilfswerk abgeschlossenen Mietvertrag berufen und geltend gemacht hatte, daß die Klägerin in diesen Mietvertrag eingetreten sei, kündigte diese vorsorglich mit Schreiben an das Hilfswerk vom 12. Juli 1963 den Mietvertrag aus dem Jahre 1947 fristlos mit der Begründung, daß das Hilfswerk seit dem Erwerb des Grundstücks durch die Notgemeinschaft keine Miete gezahlt habe und sich im Verzug befinde, Des Hilfswerk, das den Mietvertrag ohnehin als im Jahre 1951 erloschen ansah, hatte schon vorher durch Schreiben vom 25. Juni 1963 dem Beklagten vorsorglich die fristlose Kündigung mit der Begründung ausgesprochen, daß schon seit etwa 13 Jahren kein Mietzins mehr entrichtet worden sei.
Die Klägerin hat im Jahre 1961 an dem Grundstück, zu dem die streitige Parzelle gehört, ein Erbbaurecht zwecks Errichtung von Wohnblöcken bestellt, des jetzt der gemeinnützigen Baugenossenschaft der Spar-, Bau- und Kreditbank eGmbH - Raiffeisen - in E. zusteht. Diese hat die Klägerin ermächtigt, den nachfolgend bezeichneten Hauptanspruch im eigenen Namen geltend zu machen.
Die Klägerin verlangt mit dem Hauptantrag Räumung und Herausgabe, hilfsweise Herausgabe an die Erbbauberechtigte. Sie hat sich auch darauf berufen, daß wegen einer Änderung im städtischen Bebauungsplan auf der streitigen Parzelle nur noch Wohnblöcke, dagegen keine Einfamilienhäuser mehr errichtet werden dürften.
Der Beklagte ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten. Für seine Auffassung, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin in den Mietvertrag eingetreten sei, beruft er sich insbesondere auf Ziffer IV des notariellen Vertrages vom 27. April 1951 sowie darauf, daß die Klägerin bei einer im Herbst 1960 mit ihm geführten Korrespondenz ersichtlich davon ausgegangen sei, daß ihm die streitige Parzelle übereignet werden solle.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. Hilfsweise berufen sie sich auf die Beschränkung der Erbenhaftung.
Entscheidungsgründe
I.
Nach der rechtlich bedenkenfreien Auffassung des Berufungsgerichts steht die Bestellung eines Erbbaurechts der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch die Klägerin gegen den Beklagten nicht entgegen. Das Berufungsgericht verweist dazu auf die der Klägerin durch die Erbbauberechtigte erteilte Ermächtigung und das eigene schutzwürdige Interesse der Klägerin an ihrem Vorgehen. Gegen diese ihr günstigen Ausführungen erhebt auch die Revision keine Bedenken.
II.
Das Berufungsgericht hat ein Recht des Beklagten zum Besitz der streitigen Parzelle (§ 986 BGB) mit der Begründung bejaht, daß die Klägerin selbst Vertragspartnerin des Beklagten geworden und deshalb an den Inhalt des im Jahre 1948 zwischen dem Hilfswerk und dem Beklagten abgeschlossenen Vertrages gebunden sei.
1.
Es ist von der Feststellung ausgegangen, daß das Hilfswerk sowohl seinen 1947 abgeschlossenen Mietvertrag mit P.-R. als auch sein Mietverhältnis mit dem Beklagten seit dem - auf den notariellen Vertrag vom 27. April 1951 zurückgehenden - Erwerb des Grundstücks durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin als nicht mehr rechtswirksam angesehen habe. Durch konkludentes Verhalten aller Beteiligten sei ein etwa mit dem Erwerb des Grundeigentums nach § 571 BGBübergegangener Mietvertrag zwischen P.-R. und dem Hilfswerk aufgehoben worden.
Auch darin tritt kein Rechtsirrtum zutage.
2.
Das Berufungsgericht befaßt sich sodann mit der Auslegung der in Ziffer IV des Grundstückskaufvertrags vom 27. April 1951 enthaltenen Vereinbarung, nach der die Käuferin "bis zum Ablauf dieser Verträge" - das heißt der nach dem vorangehenden Satz durch die Verkäufer zu kündigenden Verträge - in diese eintrat. Es führt dazu aus, die Käuferin sei hiernach in die durch das Hilfswerk mit dem Beklagten und anderen Untermietern abgeschlossenen Verträge eingetreten. Soweit man zum Eintritt der Grundstückskäuferin in den Mietvertrag zwischen Hilfswerk und Beklagtem die Zustimmung dieser Vertragspartner für notwendig erachte, könne diese zumindest als durch konkludentes Verhalten erteilt angesehen werden. Das Berufungsgericht findet in dem Vorhalten der Klägerin in der Folgezeit - insbesondere in ihrer Korrespondenz mit dem Beklagten im Herbst 1960 - eine Bestätigung dafür, daß sie dem Beklagten zu gegebener Zeit das Eigentum an der streitigen Parzelle habe verschaffen wollen. Wenn die Änderung städtebaulicher Pläne dazu geführt habe, daß auf dem Grundstück statt der zunächst in Aussicht genommenen Einfamilienhäuser nunmehr mehrgeschossige Wohnblöcke errichtet werden sollten, so berechtige dies die Klägerin nicht, sich ohne - hier nicht vorliegenden - wichtigen Grund vorzeitig von dem noch bis zum Jahre 1978 laufenden Mietvertrag mit dem Beklagten zu lösen.
3.
Den gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffen der Revision ist jedenfalls im Ergebnis der Erfolg nicht zu versagen.
a)
Der Eintritt eines Dritten in einen schuldrechtlichen Vertrag anstelle eines der Vertragspartner, wie das Berufungsgericht ihn ohne Begründung als zulässig ansieht, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt. Vielfach wird deshalb angenommen, nur durch Verbindung von Forderungsabtretung (§§ 398 ff BGB) und Schuldübernahme (§§ 414 ff BGB) könne ein dem Vertragseintritt gleich- oder nahekommendes Ergebnis erreicht werden, soweit nicht gesetzliche Sonderregelungen eingreifen, wie sie etwa in §§ 571, 581 Abs. 2 und § 1251 BGB enthalten sind (vgl. BGH Urteil vom 10. November 1960 - VIII ZR 167/59 -, NJW 1961, 453; Palandt, BGB 27. Aufl. § 398 Anm. 4; vgl. auch Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. vor § 398 Anm. 5). Demgegenüber setzt sich in zunehmendem Maße die Auffassung durch, die Vertragsübernahme im Ganzen - ohne das Erfordernis vorangehender Aufgliederung des Vertragsverhältnisses in einzeln zu übertragende Rechte und Pflichten der Vertragspartner - entspreche einem praktischen Bedürfnis und sei auch - etwa auf der Grundlage des § 305 BGB - als rechtlich zulässig anzusehen (vgl. Lorenz, Schuldrecht 8. Aufl., § 31 III S. 371; Esser, Schuldrecht 2. Aufl., § 25 Nr. 4, S. 79; Pieper, "Vertragsübernahme und Vertragsbeitritt", 1963 insbesondere S. 191 ff; dazu Besprechung von Fabricius JZ 1967, 144; Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 15. Bearbeitung § 87 I 2 S. 350, 351; BGB RGRK 11. Aufl. vor § 398 Anm. 6). Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 29. Oktober 1957, VIII ZR 292/56, LM BGB § 581 Nr. 16 = HER 1958, 90 mit Anm. von Bettermann, den Eintritt eines Dritten in ein Miet- oder Pachtverhältnis anstelle eines der Vertragspartner als in der Weise möglich erachtet, daß die Vertragspartner und der Dritte eine derartige Auswechslung miteinander vereinbaren ("dreiseitiger Vertrag eigener Art"). Dies nimmt für einen Pachtvertrag - und darüber hinaus allgemein für einen gegenseitigen Vertrag - auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. November 1959, VII ZR 93/59, an (inhaltlich stark gekürzt wiedergegeben in "Betrieb" 1960, 233). Ferner kann sich nach dem Urteil BGHZ 44, 229 ein Mitgliederwechsel in einer Personenhandelsgesellschaft auch in der Weise vollziehen, daß ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil (mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter) an einen Dritten mit der Folge abtritt, daß dieser Rechtsnachfolger des Veräußerers wird (a.a.O. So 231).
b)
Maßgebend für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist indessen nicht die Frage des Übergangs der Gesamtheit der Rechte und Pflichten des Hilfswerks aus dessen mit dem Beklagten abgeschlossenen Mietvertrag auf die Klägerin, sondern die Übernahme der Verpflichtung des Hilfswerks zur Gebrauchsüberlassung des Grundstücks an den Beklagten bis zum Jahre 1978. Die Frage, ob eine solche Schuldübernahme zustande gekommen ist, richtet sich grundsätzlich auch bei Zugrundelegung der Auffassung von der Wirksamkeit einer Vertragsübernahme nach den - unmittelbar oder entsprechend anzuwendenden - §§ 414 ff BGB. Nach diesen Bestimmungen kann für eine (befreiende) Schuldübernahme entweder der Weg gewählt werden, daß der Dritte - hier die Klägerin - mit dem Gläubiger - hier dem Beklagten - einen entsprechenden Vertrag schließt (§ 414 BGB), oder der andere Weg, daß der Dritte mit dem Schuldner (hier dem Hilfswerk) die Übernahme vereinbart und der Gläubiger sie genehmigt (§ 415 BGB). Den Abschluß eines Vertrages einer dieser beiden Arten ergibt die Ziffer IV des Grundstückskaufvertrages aber schon deshalb nichts weil die Grundstücksverkäufer nicht Vertragspartner des zwischen Hilfswerk und Beklagtem abgeschlossenen Mietvertrages waren. Sie kamen mithin auch nicht als Schuldner in Betracht, von denen die hier in Rede stehende Verpflichtung auf die Klägerin hätte übergehen können. An dem Mietvertrag zwischen Hilfswerk und Beklagten waren sie rechtlich nicht beteiligt und sollten es auch durch den Grundstückskaufvertrag nicht werden. Es handelt sich nicht um ein Dreiecksverhältnis, wie es im allgemeinen bei den Erörterungen über die rechtlichen Möglichkeiten einer Vertragsübernahme vorausgesetzt wird, sondern um ein Vierecksverhältnis. Es ist nicht ersichtlich, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Grundstücksksufvertrag als Vereinbarung zwischen dem Dritten, der - bei Zugrundelegung der Auslegung des Berufungsgerichts - die Schuld übernehmen wollte, und den Grundstücksverkäufern als Außenstehenden einem Vertrag der in den §§ 414 und 415 BGB bezeichneten Art gleichgesetzt werden könnte.
c)
Davon abgesehen aber hält die Auslegung der Ziff. IV des Grundstückskaufvertrages durch das Berufungsgericht den Angriffen der Revision nicht stand. Diese Auslegung eines Individualvertrages wie des hier vorliegenden Grundstückskaufvertrages ist als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung wegen der bindenden Kraft der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen (§ 561 Abs. 2 ZPO) in der Revisionsinstanz zwar nur beschränkt nachprüfbar. Der Berücksichtigung eines gerügten Verfahrensverstoßes, wie er aus den im folgenden dargelegten Gründen hier in der fehlenden Ausschöpfung des gesamten Prozeßstoffes liegt (§ 286 ZPO), steht dies jedoch nicht entgegen.
Die Verträge, in die die Klägerin nach Ziff. IV des Grundstückskaufvertrages bis zum Vertragsablauf eintrat, waren im vorausgehenden Satz dahin gekennzeichnet, daß es sich um die bestehenden Miet- und Pachtverträge handelte, deren Kündigung den Verkäufern oblag. Die Möglichkeit der Kündigung dieser Verträge durch die Verkäufer war mithin vorausgesetzt. Da die Verkäufer nun aber nicht Vertragspartner des zwischen Hilfswerk und Beklagtem abgeschlossenen Mietvertrages waren, ist nicht ersichtlich, wie sie diesen Vertrag wirksam hätten kündigen können. Daß sie ihrerseits dem Hilfswerk das Grundstück mietweise überlassen hatten, ändert daran nichts. Kam aber für die Verkäufer schon mangels Vertragspartnerstellung kein Recht zur Kündigung des Mietvertrages zwischen Hilfswerk und Beklagtem in Betracht, so bleibt unerfindlich, inwiefern dieser Vertrag dann dennoch denen zugerechnet werden kann, deren Kündigung den Verkäufern oblag und in die die Käuferin eintrat. Mit diesen Bedenken gegen seine Auslegung hätte das Berufungsgericht sich befassen müssen.
Auch in diesem Zusammenhang hätte das Berufungsgericht ferner in Betracht ziehen müssen, daß der Vertrag von einem Notar beurkundet worden ist, bei dem davon auszugehen ist, daß er als Rechtskundiger auch die zutreffenden rechtlichen Formulierungen verwendet hat. In anderer Hinsicht hat das Berufungsgericht dies allerdings zu berücksichtigen gesucht: Gegen die Auffassung der Klägerin, daß Ziff. IV sich auf Verträge beschränke, die die Voreigentümer abgeschlossen hätten, führt es unter Hinweis auf die Formulierung des Vertragstextes durch eine rechtskundige Person ins Feld, daß der Eintritt des Grundstückskäufers in solche Verträge sich schon kraft Gesetzes zwingend aus § 571 BGB ergeben habe, Zutreffend macht die Revision jedoch dagegen geltend, das Berufungsgericht hätte erwägen müssen, ob es sich dabei nicht lediglich um eine allgemeine, in Grundstückskaufverträgen häufig vorkommende Klausel handelt, die unabhängig davon, daß sich ihr Inhalt schon aus dem Gesetz ergibt, der Klarheit halber in solche Verträge aufgenommen wird, unabhängig auch davon, ob derartige Verträge im Einzelfall abgeschlossen sind oder nicht.
d)
Soweit die Revision sich gegen die Auffassung wendet, die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe mit dem Hilfswerk eine "als unmittelbarer Mietvertrag mit dem Beklagten" zu deutende Vereinbarung getroffen, geht ihr Angriff ins Leere. Denn auch das Berufungsgericht hat offenbar nicht angenommen, daß zwischen Hilfswerk und Beklagtem ein neuer Mietvertrag zustande gekommen sei, der hier im übrigen im Hinblick auf seine vorausgesetzte Bauer nach § 566 Satz 1 BGB der Schriftform bedurft hätte und mangels Wahrung dieses Formerfordernisses infolge der durch die Klägerin ausgesprochenen Kündigung inzwischen beendet worden wäre (§ 566 Satz 2 BGB).
Dieser Revisionsangriff könnte sich allerdings auch dagegen richten, daß das Berufungsgericht dem Verhalten des Hilfswerks eine Zustimmung zum Eintritt der Käuferin in den Mietvertrag entnommen hat (S. 13 d. BU). Insoweit wäre der Angriff nach § 286 ZPO begründet. Denn das Berufungsgericht stützt die Feststellung der Zustimmung darauf, daß das Hilfswerk sich vom Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs an nicht mehr als Vertragspartner der Grundstückseigentümer und des Beklagten angesehen habe, und führt dies auf eine "entsprechende Absprache" zurück. Dabei bleibt jedoch offen, ob das Hilfswerk seine Vertragspartnerstellung nicht deshalb als beendet angesehen hat, weil es - wovon das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang selbst ausgeht (S. 10 unten. BU) - das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten als "nicht mehr rechtswirksam" angesehen hat. Dies wäre etwas anderes als die Zustimmung dazu, daß das Vertragsverhältnis fortbestand, die Verpflichtungen des Vermieters aber auf einen anderen übergingen. Für einen solchen Übergang und die Zustimmung dazu war kein Raum, wenn das Vertragsverhältnis als überhaupt erloschen anzusehen war.
e)
Soweit die Revision weiter geltend macht, die einseitige Vorstellung des Beklagten über ein unmittelbares Pachtverhältnis zur Klägerin sei keine Grundlage für eine Vertragseinigung mit dieser, scheint sie wiederum zu verkennen, daß das Berufungsgericht offenbar nicht einen Vertragsabschluß zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits annimmt, sondern dem Verhalten des Beklagten zunächst lediglich eine Einwilligung zur Vertragsübernahme durch die Klägerin entnimmt (S. 13 BU). Wenn allerdings der Revisionsangriff als auch gegen diese Wertung gerichtet anzusehen ist, so ist er in folgender Hinsicht nach § 286 ZPO begründet: Hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt, ein Pachtverhältnis zwischen sich und der Klägerin angenommen, so ergibt dies noch nicht ohne weiteres die Erklärung seiner Einwilligung zur Vertragsübernahme durch die Klägerin, Das Berufungsgericht hätte schon im Hinblick darauf, daß der Beklagte der im Jahre 1963 ausgesprochenen Kündigung des Vertrags durch das Hilfswerk nachdrücklich widersprochen hat, insbesondere auch erwägen müssen, ob der Beklagte nicht etwa davon ausging, der Pachtvertrag zwischen dem Hilfswerk und ihm bestehe fort, ein Pachtverhältnis zwischen ihm und der Klägerin sei aber infolge des Eigentumsübergangs am Grundstück ohne sein Zutun zustandegekommen. Davon abgesehen hätte es näherer Darlegung bedurft, auf welche Weise und wem gegenüber die Einwilligung des Beklagten erklärt worden sein soll.
III.
Das angefochtene Urteil kann hiernach mit der bisherigen Begründung nicht aufrecht erhalten werden. Auf die weiteren Revisionsrügen braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Der Rechtsstreit ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten entscheidungsreif. Insbesondere kann auf dieser Grundlage nicht abschließend beurteilt werden, ob und gegebenenfalls inwieweit dem uneingeschränkten Räumungs- und Herausgabeverlangen der Klägerin der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht.
Die Sache war nach alledem unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die vom Ausgang des Rechtsstreits abhängige Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.
Rothe
Dr. Freitag
Mattern
Hill