Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1956, Az.: VI ZR 146/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.03.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 146/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13317
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 16.02.1955
- Landgerichts in Hamburg - 09.07.1954
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1956, 759-761 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1956, 307-310
Prozessführer
des Facharztes für Röntgenologie Dr. med. Gerhard F. in H., E.,
Prozessgegner
die K. V. H. in H., An der A., Ä.,
Amtlicher Leitsatz
Für Honorarklagen von Kassenärzten gegen Kassenärztliche Vereinigungen ist der Rechtsweg nicht vor den ordentlichen Gerichten, sondern vor den Sozialgerichten eröffnet. Das gilt auch für die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes über Kassenarztrecht vom 17. August 1955 (BGBl. I, 513).
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Engels, Dr. Gelhaar, Dr. Bode und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16. Februar 1955 und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 9. Juli 1954 aufgehoben.
Die Sache wird an das Sozialgericht in Hamburg verwiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger auferlegt.
Die Entscheidung über die Kosten des 1. Rechtszuges bleibt dem Sozialgericht in Hamburg überlassen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist als zugelassener Kassenarzt Mitglied der Beklagten. Diese erhält von den RVO-Krankenkassen die Vergütung für die Behandlung der bei den Krankenkassen Versicherten in Form eines Pauschalbetrages und verteilt die eingegangenen Zahlungen an die zugelassenen Kassenärzte.
Über die Honorierung der Röntgenfachärzte faßte die Abgeordnetenversammlung der Beklagten am 14. Januar 1953 einen Honorarverteilungsbeschluß, den die Beklagte der Abrechnung der Leistungen des Klägers für das 1. Vierteljahr 1953 zugrundegelegt hat. Der Kläger ist der Auffassung, daß dieser ihn benachteiligende Beschluß unwirksam sei und ihm ein höheres Honorar entsprechend dem früher angewandten Verteilungsmaßstab zustehe. Er hat behauptet, daß er 6.035,90 DM mehr erhalten haben würde, wenn die Verteilung des Honorars entsprechend dem früheren Verteilungsmaßstab erfolgt wäre.
Nachdem er vergeblich gegen die Abrechnung der Beklagten Einspruch eingelegt hatte, hat er Klage erhoben und Zahlung eines Teilbetrages von 1.001,- DM verlangt. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen und beantragt, die Beklagte zur Zahlung weiterer 5.034,90 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Berufungsgericht hat nach Anordnung abgesonderter Verhandlung über die prozeßhindernde Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten für den von dem Kläger erhobenen Anspruch verneint.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, begehrt der Kläger Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe:
Die Revision kann im Ergebnis keinen Erfolg haben.
1.
Gemäß § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sofern nicht für sie der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen ist. Würde der hier geltend gemachte Anspruch bürgerlich-rechtlicher Natur sein, so wäre für ihn trotz des Inkrafttretens des Sozialgerichtsgesetzes der ordentliche Rechtsweg eröffnet. In Angelegenheiten der Sozialversicherung sind nämlich der Entscheidung der Sozialgerichte durch § 51 Abs. 1 SGG lediglich die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zugewiesen worden, und dies gilt auch für Streitigkeiten aus dem Kassenarztrecht, denn § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG stellt lediglich klar, daß zu den Angelegenheiten der Sozialversicherung auch das Kassenarztrecht gehört. Diese Bestimmung dehnt aber die Zuständigkeit der Sozialgerichte gegenüber § 51 Abs. 1 SGG nicht dahin aus, daß im Rahmen des Kassenarztrechts die Sozialgerichte nicht nur in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, sondern ohne Einschränkung auch über bürgerlich-rechtliche Ansprüche zu entscheiden hätten (Heß-Venter, Das Gesetz über Kassenarztrecht, [1955] Art. 2 Anm. I 2 mit Nachweisen; im Ergebnis übereinstimmend Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. November 1954 - II ZR 240/53 - Die Ortskrankenkasse 1955, 29). Für bürgerlich-rechtliche Ansprüche aus dem Kassenarztrecht ist daher die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte durch § 51 Abs. 1 und 2 SGG nicht ausgeschlossen worden.
2.
Das Berufungsgericht hat indes zutreffend angenommen, daß es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt.
a)
Für die Frage, ob ein bürgerlicher oder ein dem Gebiet des öffentlichen Rechts angehörender Rechtsstreit vorliegt, ist entscheidend, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt ist (BGHZ 14, 222 [225] und Urteil des erkennenden Senats vom 30. November 1955 - VI ZR 100/54 - WM 1956, 387). Maßgebend ist der Gegenstand oder die Art des Anspruchs (vgl. § 4 EGZPO), mithin die Art der Rechtsfolge, über die eine rechtskräftige Entscheidung verlangt wird. Auch wenn ein Anspruch mit bürgerlich-rechtlichen Gesichtspunkten begründet wird, kann es sich daher in Wahrheit um einen Anspruch aus öffentlich-rechtlichen Beziehungen handeln, für den der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verschlossen ist (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 6. Aufl., § 11 II 3 a S 38 mit Nachweisen). Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht dem Umstand keine wesentliche Bedeutung beigemessen, daß es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt, denn derartige Ansprüche gibt es auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, und für die auf diesem Gebiet liegenden Ansprüche ist grundsätzlich der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht gegeben. Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage muß vielmehr die Prüfung sein, ob die Beziehungen der Parteien zueinander auf dem Boden der Gleichordnung oder der Unterordnung erwachsen sind, und ob sich die Parteien als Gleichberechtigte gegenüberstehen oder die eine der anderen unterworfen ist (vgl. BGHZ 14, 222 [226]).
b)
Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber den in ihnen zusammengeschlossenen Kassenärzten hoheitliche Gewalt ausüben. Nach der Verordnung über die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands (KVD) vom 2. August 1933 (RGBl. I, 567), in der die damals bestehenden Kassenärztlichen Vereinigungen aufgingen, war diese eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nach dem Zusammenbruch konnte zwar die Zentralorganisation nicht mehr weiter arbeiten, jedoch übernahmen die Verwaltungsstellen der KVD in den einzelnen Ländern für ihren Bereich die Aufgaben und Befugnisse der KVD und arbeiteten auf Landesebene als Kassenärztliche Vereinigung des betreffenden Landes weiter (Jantz-Prange, Das gesamte Kassenarztrecht [1955], B Einleitung S 14; Heinemann-Koch, Kassenarztrecht, 4. Aufl., Überblick über das Kassenarztrecht S 19; Kühne-Peters, Handbuch der Krankenversicherung Teil 2, 14. Aufl. [1950] Vorbem I 6 vor § 368). Diese Landesstellen sind ebenfalls als Körperschaften des öffentlichen Rechts angesehen worden (Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 15. Aufl. [1954] Vorbem I 6 vor § § 368 ff mit Nachweisen). Wenn nunmehr § 368 k Abs. 3 RVO i.d.F. des erst nach Einlegung der Revision in Kraft getretenen Gesetzes über Kassenarztrecht (GKAR) vom 17. August 1955 (BGBl. I, 513) ausdrücklich bestimmt, daß die Kassenärztlichen Vereinigungen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, so wird damit lediglich klargestellt, was schon vor Erlaß des Gesetzes rechtens war, und nicht etwa ein neuer Rechtszustand geschaffen. Zu den hoheitlichen Aufgaben der KVD gehörten nach § § 368 d und e RVO in der früheren Fassung die Überwachung der den Kassenärzten obliegenden Verpflichtungen und die Verteilung der von den Krankenkassen entrichteten Gesamtvergütung unter Anwendung des Maßstabes, der von den Vereinigungen im Benehmen mit den Krankenkassen festgesetzt wurde. Dieselben Aufgaben sind den Kassenärztlichen Vereinigungen auch durch § § 368 f und n RVO i.d.F. des GKAR übertragen. Mag auch durch die Neufassung der § § 368 ff RVO die öffentlich-rechtliche Natur der kassenärztlichen Rechtsverhältnisse noch stärker betont und der hoheitliche Charakter der Rechtsbeziehungen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kassenärzten noch schärfer herausgestellt worden sein, so kann doch kein Zweifel daran bestehen, daß auch schon vorher, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die Beziehungen der Kassenärztlichen Vereinigungen zu den ihnen angehörenden Ärzten ausschließlich auf öffentlich-rechtlicher Grundlage aufgebaut waren (Ebenso: RGZ 154, 167 [177]).
3.
Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß gerade für den Honoraranspruch des Kassenarztes gegen die Kassenärztliche Vereinigung etwas anderes gelten müsse.
a)
Entgegen der Ansicht der Revision bedarf es keiner Prüfung, ob dem Kassenarzt durch die Behandlung von Kassenpatienten ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch auf Zahlung einer Vergütung erwächst.
Auch wenn der Revision gefolgt und angenommen wird, daß der Kassenarzt durch die Übernahme der Behandlung eines Kassenpatienten eine dem bürgerlichen Recht angehörende Forderung auf Vergütung von Leistungen höherer Art erwirbt, so ergibt sich hieraus noch nicht, daß es sich bei dem von dem Kassenarzt gegen die Kassenärztliche Vereinigung geltend gemachten Anspruch, wie die Revision meint, um diese bürgerlich-rechtliche Honorarforderung handelt. Vielmehr ergibt die gesetzliche Regelung, daß dies nicht der Fall ist. Nach § 368 e Abs. 1 RVO in der vor Erlaß des GKAR geltenden Fassung hatten die Krankenkassen für die Dienste der Ärzte eine Gesamtvergütung in Form einer Kopfpauschale zu gewähren. Diese Gesamtvergütung wurde von der Kasse mit befreiender Wirkung an die Kassenärztliche Vereinigung entrichtet (§ 368 e Abs. 1 RVO alter Fassung, im Wesentlichen übereinstimmend § 368 f Abs. 1 RVO in der Fassung des GKAR). Die gesetzliche Regelung ging also - und geht auch heute - dahin, daß die Krankenkassen die den einzelnen Kassenärzten zustehenden Ansprüche auf Gewährung einer Vergütung für die ärztliche Behandlung von Kassenpatienten dadurch zu erfüllen haben, daß sie eine im allgemeinen auch jetzt noch als Kopfpauschale ausgestaltete Gesamtvergütung an die Kassenärztliche Vereinigung zahlen. Dieser Zahlung ist von dem Gesetz ausdrücklich befreiende Wirkung beigelegt worden. Daraus folgt also, daß der Vergütungsanspruch des einzelnen Kassenarztes wegen der Behandlung von Kassenpatienten untergeht, sobald die Zahlung der Gesamtvergütung an die Kassenärztliche Vereinigung erfolgt ist. Von diesem Zeitpunkt an steht dem Kassenarzt mithin ein Vergütungsanspruch nicht mehr zu. An dessen Stelle getreten ist vielmehr der sich aus § 368 e Abs. 2 Satz 2 RVO alter Fassung, § 368 f Abs. 1 Satz 2 RVO in der Fassung des GKAR ergebende Anspruch des Kassenarztes gegen die Kassenärztliche Vereinigung auf den ihm zustehenden Anteil an der Gesamtvergütung.
c)
Die Revision ist der Auffassung, daß auch dieser Anspruch dem bürgerlichen Recht angehöre. Das ist nicht richtig. Er leitet sich vielmehr aus der Mitgliedschaft des einzelnen Kassenarztes bei der Kassenärztlichen Vereinigung her (§ 368 a RVO alter Fassung, § 368 a Abs. 4 RVO in der Fassung der GKAR), die die Verteilung der Gesamtvergütung nach genossenschaftlichen Grundsätzen durchzuführen hat (vgl. Hess-Venter a.a.O. § 368 f Anm. II 1), wobei sie selbst den Verteilungsmaßstab im Benehmen mit der Krankenkasse festsetzt (§ 368 e Abs. 2 Satz 2 RVO alter Fassung, § 368 f Abs. 1 Satz 3 RVO in der Fassung des GKAR). Die Aufstellung des Verteilungsmaßstabes, dem die Kassenärzte als Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung kraft Gesetzes unterworfen sind, ist ein Hoheitsakt der Kassenärztlichen Vereinigung (Hess-Venter a.a.O. § 368 f Anhang m Anm. II). Stehen aber dem Mitglied einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gegen diese. Ansprüche auf Grund eines von ihr erlassenen Hoheitsaktes zu, so gehören solche Ansprüche nicht dem bürgerlichen Recht an (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. November 1955 - VI ZR 100/54 - WM 1956, 387 [390]). Den Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage, die von denselben Grundsätzen ausgehen, ist daher entgegen den Darlegungen der Revision in vollem Umfang beizutreten.
4.
Handelt es sich mithin nicht um eine bürgerliche, sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die nach § 13 GVG grundsätzlich der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet ist, so bleibt nur noch zu prüfen, ob die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte dennoch aus besonderen Gründen gegeben ist.
a)
Aus § 368 n Abs. 1 Satz 2 RVO in der früheren Fassung und § 46 Abs. 4 der Vertragsverordnung kann die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten nicht hergeleitet werden, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Auch der erkennende Senat läßt dahingestellt, ob sich die erwähnten Vorschriften überhaupt auf Honoraransprüche von Kassenärzten gegen Kassenärztliche Vereinigungen bezogen haben, bei denen es sich nicht um Streitigkeiten aus Einzel- und Gesamtverträgen handelt. Ebensowenig bedarf es der Entscheidung, ob etwa die Vorschriften bereits durch § 11 der Verordnung über die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands vom 2. August 1933 (RGBl. I, 567) außer Kraft gesetzt worden sind, denn sie sind jedenfalls durch § 224 Abs. 3 SGG mit Wirkung vom 1. Januar 1954 insoweit aufgehoben worden, als sie sich auf öffentlich-rechtliche vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Kassenarztrecht beziehen, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, Allerdings sind die bezeichneten Bestimmungen in der Aufstellung des § 224 Abs. 3 SGG nicht enthalten. Daraus läßt sich aber, auch darin ist dem Berufungsgericht zu folgen, nicht der Schluß ziehen, daß sie noch weitergelten, denn die Aufzählung ist, wie sich aus dem vorausgestellten Wort "insbesondere" ergibt, nicht erschöpfend (Peters-Sautter-Wolff, Komm zur Sozialgerichtsbarkeit [1955]§ 224 Anm. 3). Es kommt vielmehr allein darauf an, ob das Sozialgerichtsgesetz den Rechtsweg für die hier in Frage stehenden Ansprüche neu geregelt hat, und das ist der Fall. Der Wortlaut des § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG, daß unter Angelegenheiten der Sozialversicherung auch "die Angelegenheiten zu verstehen sind, die auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen (Kassenarztrecht) im Rechtsweg zu entscheiden sind", könnte allerdings zu der Annahme verleiten, daß lediglich Streitigkeiten zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen, nicht aber öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Kassenärzten und Kassenärztlichen Vereinigungen vor die Sozialgerichte gehören sollten. Durch den Klammerzusatz: "Kassenarztrecht" ist jedoch klargestellt, daß auch diese Streitigkeiten, soweit sie öffentlich-rechtlicher Natur sind, von den Sozialgerichten zu entscheiden sind. Die Beziehungen zwischen Kassenärzten und Kassenärztlichen Vereinigungen gehören ihrem Wesen nach in das Gebiet des Kassenarztrechts. Bereits daraus, daß in der genannten Gesetzesvorschrift gesagt ist, daß "auch" die Angelegenheiten, die auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten und Krankenkassen im Rechtsweg zu entscheiden sind, zu den Angelegenheiten der Sozialversicherung gehören, verbietet sich eine enge Auslegung dahin, daß nur diese Angelegenheiten, zum Kassenarztrecht und damit zu den Angelegenheiten der Sozialversicherung im Sinne dieser Vorschrift gehören. Vielmehr ist mit der im übrigen in Rechtslehre und Rechtsprechung, soweit ersichtlich, einhelligen Auffassung davon auszugehen, daß auch die Beziehungen zwischen den Kassenärzten und den Kassenärztlichen Vereinigungen zum Kassenarztrecht und zu den Angelegenheiten der Sozialversicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 und 2 SGG gehören (Leven Zentralblatt für Sozialversicherung - ZfS - 1954, 148 unter eingehender Würdigung der Gesetzesmaterialien; Grömig "Die Sozialgerichtsbarkeit" 1954, 130; Röpke ZfS 1954, 234; OLG München, Sozialrechtliche Entscheidungssammlung I/4 Nr. 32; SG Hannover, Ärztliche Mitteilungen 1955, 644; vgl. ferner Hofmann-Schroeter, Kommentar zum SGG [1953], § 51 Anm. 3; Peters-Sautter-Wolff, a.a.O., § 51 Anm. 10 f; Peters a.a.O., 15. Aufl. Vorbem III vor § § 368 ff, Miesbach-Ankenbrank, Komm zum SGG 2. Aufl. § 51 Anm. 1 Bl. 42 c). Die Auffassung, daß die Beziehungen zwischen den Kassenärzten und den Kassenärztlichen Vereinigungen dem "Kassenarztrecht" zuzurechnen sind, findet ihre Bestätigung darin, daß das Gesetz über Kassenarztrecht auch diese Beziehungen regelt. Die in § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG gewählte Formulierung ist offensichtlich darauf zurückzuführen, daß der bei der Verabschiedung des Sozialgerichtsgesetzes vorliegende Entwurf zu dem späteren Gesetz über Kassenarztrecht dieselbe Formulierung, nämlich "Entwurf eines Gesetzes über die Regelung der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen (Kassenarztrecht)", enthielt, obgleich in diesem Entwurf ebenfalls bereits eine Regelung der Beziehungen der Kassenärzte zu den Kassenärztlichen Vereinigungen vorgesehen war (Bundestags-Drucksache Nr. 3904 der 1. Wahlperiode; vgl. auch Drucksache Nr. 87 der 2. Wahlperiode).
Für den Anspruch des Kassenarztes gegen die Kassenärztliche Vereinigung auf Auszahlung von Honorarbeträgen ist somit durch das Sozialgerichtsgesetz der Rechtsweg vor den Sozialgerichten eröffnet und damit der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen worden (Ebenso: Hess-Venter a.a.O. § 368 f RVO Anhang zu Anm. II; Peters-Sautter-Wolff a.a.O. § 51 Anm. 10 f; Miesbach-Ankenbrank a.a.O. § 51 Anm. 1; Peters a.a.O. 15. Aufl. Vorbem III vor § § 368 ff; Jantz-Prange a.a.O. C II § 368 f RVO Anm. IV 4; Sozialgericht Hannover, Ärztliche Mitteilungen 1955, 644; Sozialgericht Berlin, Berliner Ärzteblatt 1955, 288; anderer Ansicht: Hofmann-Schroeter a.a.O. § 51 Anm. 3; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. Vorbem II A 2 a vor § 1; Heinemann und Bewer in ihren im Rechtsstreit vorgelegten Gutachten; LG Würzburg, Ärztliche Mitteilungen 1954, 58; Landessozialgericht Celle, Ärztliche Mitteilungen 1955, 282).
b)
Die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten läßt sich auch nicht damit begründen, daß der Rechtsstreit kraft Überlieferung oder historischer Zuständigkeit vor sie gehöre, noch ist der ordentliche Rechtsweg durch Art. 19 Abs. 4 GrundG eröffnet worden. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden, die von der Revision zwar zur Nachprüfung gestellt, jedoch nicht ausdrücklich angegriffen worden sind.
5.
Das Ergebnis, zu dem der erkennende Senat gelangt ist, steht in Widerspruch zu dem von Hess-Venter (a.a.O. § 368 f Anhang zu Anm. II) erwähnten nicht veröffentlichten Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. September 1954 (II ZR 258/53), in dem der II. Zivilsenat der Klage eines Kassenarztes gegen die Kassenärztliche Vereinigung auf Zahlung von Honorar für die Behandlung von Kassenpatienten stattgegeben hat. Der II. Zivilsenat hat also, wenn auch ohne nähere Begründung, für diesen Anspruch die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges bejaht. Aus den dargelegten Gründen kann der erkennende Senat sich dieser Auffassung nicht anschließen. Die Entscheidung des II. Zivilsenats bindet den erkennenden Senat nicht (§ 136 Abs. 1 GVG), weil der II. Zivilsenat mit derartigen Ansprüchen, wie sie hier in Frage stehen, nicht mehr befaßt ist; nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Bundesgerichtshof sind nunmehr Ansprüche aus Dienstvertrag vielmehr dem erkennenden Senat zugeteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. September 1955 - 4 StR 297/55 - VRS 10, 69 [72]).
6.
Gemäß § 81 BVerwGG war die Sache, die, wie ausgeführt, nicht vor die ordentlichen, sondern vor die Sozialgerichte gehört, unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen an das zuständige Sozialgericht in Hamburg zu verweisen, obgleich der Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt hat; denn die den oberen Bundesgerichten durch diese Vorschrift übertragene Entscheidung setzt einen entsprechenden Parteiantrag nicht voraus. Ob der erkennende Senat gehindert wäre, die Verweisung gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Klägers aus zusprechen, wie der, III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 26. Mai 1955 (III ZR 269/55) angenommen hat, bedarf hier keiner Entscheidung, da der Kläger eine entsprechende ausdrückliche Erklärung nicht abgegeben hat.