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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.06.2025, Az.: B 5 R 146/24 B

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
10.06.2025
Aktenzeichen
B 5 R 146/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19355
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:100625BB5R14624B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Cottbus - 28.10.2022 - AZ: S 6 R 156/18
LSG Berlin-Brandenburg - 23.09.2024 - AZ: L 2 R 635/22

Redaktioneller Leitsatz

Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht auf die Rüge einer fehlerhaften Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gestützt werden.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Juni 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Dr. Hannes und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. September 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt im Hauptsacheverfahren die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG hat nach Einholung von Sachverständigengutachten die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.10.2022). Das LSG hat ein weiteres Gutachten auf psychiatrischem Fachgebiet eingeholt und sodann die Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 23.9.2024).

2

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde zum BSG eingelegt.

II

3

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (vgl zB BSG Beschluss vom 10.5.2024 - B 5 R 170/23 B - juris RdNr 14). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Beschwerdebegründung erfüllt die sich daraus ergebenden Anforderungen nicht.

5

Der Kläger hat die gerügte Verletzung der Anhörungspflicht durch das LSG nicht schlüssig aufgezeigt. Unabhängig davon, ob in der Formulierung der Anhörungsmitteilung vom 11.7.2024, um "Erledigung binnen eines Monats" werde "gebeten", nicht bereits eine konkrete Fristsetzung zu sehen ist, verkennt der Kläger, dass in § 153 Abs 4 Satz 2 SGG selbst weder vorgeschrieben ist, dass das Gericht eine Frist zur Stellungnahme bestimmen muss, noch für den Fall deren Fehlens geregelt ist, welche Mindestfrist das Gericht bis zu seiner Entscheidung abwarten muss (vgl BSG Beschluss vom 12.2.2009 - B 5 R 386/07 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 12; BSG Beschluss vom 29.8.2006 - B 13 R 37/06 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 5 RdNr 6; BSG Beschluss vom 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 6). Ausreichend ist, dass die Beteiligten nach Zugang der Anhörungsmitteilung genügend Zeit zur Einholung rechtlichen und ggf medizinischen Rats sowie zur Abfassung ihrer Äußerung haben und das Gericht hierfür den Ablauf einer angemessenen Zeitspanne abwartet (vgl BSG Beschluss vom 29.11.2006 aaO; Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 153 RdNr 139, Stand 22.5.2025; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 153 RdNr 21). Dass das LSG dem nicht nachgekommen sein könnte, zeigt der Kläger nicht auf. Vielmehr ist seinem Vorbringen zu entnehmen, dass er innerhalb eines Monats nach Zugang der Anhörungsmitteilung weitere Unterlagen eingereicht hat. Zudem räumt er selbst ein, das LSG habe "erst Monate später" durch Beschluss entschieden.

6

Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die Begründungspflicht rügt, hat er einen solchen nicht hinreichend dargetan. Nach § 128 Abs 1 Satz 2 SGG und § 136 Abs 1 Nr 6 SGG sind in der Entscheidung die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht muss dabei nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, ausdrücklich abhandeln (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 20.1.2025 - B 5 R 86/24 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 19.1.2022 - B 5 R 199/21 B - juris RdNr 14). Dass es hieran in Bezug auf die angegriffene Entscheidung des LSG fehlen könnte, wird in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargetan. Der Kläger versäumt es darzulegen, dass und warum sich dem Beschluss die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen des LSG nicht entnehmen lassen. Indem er rügt, die Berufungsentscheidung gehe nicht auf die zuletzt von ihm eingereichten medizinischen Unterlagen und die daraus folgende Diskrepanz zu den Feststellungen der psychiatrischen Sachverständigen ein, wendet er sich vielmehr gegen die Beurteilung seines Leistungsvermögens durch das LSG. Auf die damit im Kern erhobene Rüge einer fehlerhaften Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG) kann nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.1.2025 - B 5 R 135/24 B - juris RdNr 6 mwN).

7

Der Kläger hat auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 Halbsatz 1 SGG) nicht hinreichend bezeichnet, soweit er eine solche darin sieht, dass das LSG auf die zuletzt von ihm eingereichten Unterlagen und die sich daraus seiner Meinung nach folgende Diskrepanz zum psychiatrischen Sachverständigengutachten hätte eingehen müssen. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 7.6.2023 - 2 BvR 2139/21 - juris RdNr 15 mwN). Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur anzunehmen, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falls ergibt, dass das Gericht tatsächliches oder rechtliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 7.6.2023 - 2 BvR 2139/21 - juris RdNr 14; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 26.6.2012 - 2 BvR 1013/11 - juris RdNr 31 f). Solche besonderen Umstände zeigt der Kläger nicht substantiiert auf.

8

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

9

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.