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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.01.1979, Az.: 1 AZR 342/76

Arbeitsvertragswidriges Verhalten; Kollektive betriebliche Ordnung; Mitbestimmungsfreie Abmahnung; Vertragspflichtverletzung; Mitbestimmungspflichtige Betriebsbuße; Auslegung der Erklärung; Vertragsgemäßes Verhalten; Personalakten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
30.01.1979
Aktenzeichen
1 AZR 342/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10178
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 18.02.1976 - 5 Sa 96/75

Fundstellen

  • BB 1979, 1451
  • DB 1979, 1511-1513 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 856 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Auch wenn ein arbeitsvertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zugleich einen Verstoß gegen die kollektive betriebliche Ordnung darstellt, ist eine mitbestimmungsfreie Abmahnung der in dem Verhalten liegenden Vertragspflichtverletzung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber möglich. Der Arbeitgeber ist in einem solchen Falle nicht darauf beschränkt, das zu beanstandende Verhalten in der Form einer mitbestimmungspflichtigen Betriebsbuße zu ahnden. Soweit aus dem Urteil des Senats vom 05.12.1975 1 AZR 94/74 = AP N.r 1 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt, etwas anderes entnommen werden kann, wird hieran nicht festgehalten.

2. Ob eine Rüge des Arbeitgebers im Einzelfall als bloße Abmahnung vertragswidrigen Verhaltens oder als Betriebsbuße anzusehen ist, bedarf im Zweifel der Auslegung der Erklärung unter Berücksichtigung ihres Wortlauts, ihres Gesamtzusammenhangs und ihrer Begleitumstände. Eine mitbestimmungspflichtige Betriebsbuße liegt vor, wenn die Erklärung des Arbeitgebers über die Geltendmachung seines Gläubigerrechts auf vertragsgemäßes Verhalten des Arbeitnehmers einschließlich der Androhung individualrechtlicher Konsequenzen für den Wiederholungsfall hinausgeht und Strafcharakter annimmt, wenn also das beanstandete Verhalten geahndet werden soll.

3. Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen eines angeblich vertragswidrigen Verhaltens abgemahnt und hierüber einen Vermerk zu dessen Personalakten genommen, so kann der Arbeitnehmer die Entfernung dieses Vermerks aus den Personalakten verlangen, wenn der Vorwurf ungerechtfertigt ist.