Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1953, Az.: 4 StR 241/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.1953
- Aktenzeichen
- 4 StR 241/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11478
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Arnsberg - 19.02.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 4, 214 - 217
- JZ 1953, 738 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1953, 1113-1114 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
falscher uneidlicher Aussage
Prozessgegner
den Rentner Kurt M. aus S., geboren am ... 1927 in S./Ostpreussen,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zwischen fahrlässigem Falscheid und falscher uneidlicher Aussage ist Tateinheit möglich.
- b)
Uneidliche Falschaussage kann auch dann gegeben sein, wenn der eidlich Vernommene bewusst falsche Angaben macht und irrig annimmt, der Eid erstrecke sich nicht auf diese.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 19. Februar 1952 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte hat, in einem Zivilrechtsstreit eidlich als Zeuge vernommen, sein Lebensalter bewußt falsch angegeben; was er später selbst zur Anzeige brachte. Die Strafkammer hat für unwiderlegt erachtet, er habe irrig angenommen, seine Angaben zur Person fielen nicht unter den Eid, und deshalb den Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB) zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt.
Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Das Landgericht hat den inneren Tatbestand des Meineides wegen nicht widerlegbaren Sachverhaltsirrtums verneint. Es hat sodann folgerichtig geprüft, ob fahrlässiger Falscheid in Betracht komme (vgl. die vom Landgericht angeführte Entscheidung RGSt 60, 407). Daß in solchen Fällen der § 163 StGB eingreifen kann, wird allgemein angenommen, auch nach Schaffung des § 153 StGB, der eine fahrlässiges uneidliche Falschaussage nicht mit Strafe bedroht (vgl. § 163 Abs. 1 StGB; LK § 163 Anm. 5 b).
Der Tatrichter hat fahrlässigen Falscheid verneint. Dies benachteiligt den Angeklagten nicht. Er würde allerdings beschwert sein, wenn hier nur § 163 und nicht § 153 anwendbar wäre; denn § 163 ist gegenüber § 153 die mildere Vorschrift. Dies zeigt der vorliegende Fall besonders deutlich: Bei Widerruf der falschen Aussage schreibt § 163 Abs. 2 zwingend Straflosigkeit vor. Dagegen stellt § 158 ein Absehen von Strafe im Falle der Berichtigung einer vorsätzlich falschen Angabe in das Ermessen des Gerichts.
Indessen ist Tateinheit zwischen den beiden Vorschriften denkbar. Regelmäßig wird die Fahrlässigkeit des Aussagenden allerdings darin liegen, daß er die Unwahrheit der beschworenen Tatsache nicht kannte, obwohl er sie hätte kennen müssen. Dann kann nur der § 163 eingreifen, nicht aber der § 153, der eine vorsätzliche Falschaussage voraussetzt. Gibt dagegen ein eidlich vernommener Zeuge seine Personalien, bewußt falsch an, wenn auch im Irrtum über den Umfang der Eidespflicht, so kann § 163 in Tateinheit mit § 153 gegeben sein. Dem Täter ist dann nicht nur Fahrlässigkeit beim Schwören, sondern auch Vorsatz hinsichtlich der Falschaussage vorzuwerfen. So wird unter gleichen Voraussetzungen Tateinheit zwischen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung mit Todesfolge von der herrschenden Meinung als möglich angesehen (RG vom 27.6.1939 - 4 D 414/39; OGHSt 1, 113; Frank § 226 Anm. I). Wenn Mezger (LK § 226 StGB Anm. 3) dies eine "doppelte Buchführung" nennt, so wird das dem § 73 StGB nicht gerecht. Durch Anwendung des § 163 allein würde das strafrechtliche Verschulden des Täters zu gering bewertet und der Unrechtsgehalt der Tat nicht genügend ausgeschöpft.
Die von der Revision angeführte Entscheidung des 5. Strafsenats (NJW 1953, 151) betrifft das Verhältnis zwischen Meineid und Falschaussage, also nicht den vorliegenden Fall. Es wird dort ausgeführt, daß dieselbe Aussage nicht gleichzeitig einen Meineid und eine uneidliche Falschaussage darstellen könne. Wird eine falsche Aussage beschworen, so gelangt sie dadurch allerdings, strafrechtlich gesehen, in die Sphäre der Eidesdelikte. Der § 153 wird dann durch § 154 verdrängt (vgl. auch BGHSt 1, 381 [BGH 25.10.1951 - 4 StR 123/50]; BGH 3 StR 46/53 vom 7. Mai 1953, zum Abdruck bestimmt). Der Meineid ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 244 und 381) kein bloßer Erschwerungsfall gegenüber der uneidlichen Falschaussage. Auch ist § 153 nicht etwa das Grunddelikt gegenüber den anderen Straftatbeständen dieses Abschnitts des Strafgesetzbuchs. Das schließt jedoch nicht aus, den § 153 anzuwenden, wenn trotz Beeidigung der falschen Aussage eine Eidesverletzung nicht gegeben ist.
Kommt § 154 wegen Irrtums über den Umfang der Eidespflicht und § 163 wegen mangelnder Fahrlässigkeit des Schwörenden nicht zum Zuge, so könnte der Täter, wollte man § 153 nicht für anwendbar halten, nicht bestraft werden, obwohl eine vorsätzliche Falschaussage nach seiner Vorstellung und seinem Willen unzweifelhaft vorliegt. Ein solches Ergebnis ist nicht gerecht. Der uneidlich Vernommene, der vorsätzlich falsch aussagt, wäre bei dieser Auffassung unter Umständen schlechter gestellt als der eidlich Vernommene, dem es gelingt, sich unter Berufung auf einen unverschuldeten Irrtum über den Umfang der Eidespflicht erfolgreich zu verteidigen.
Objektiv betrachtet liegt nun zwar im vorliegenden Fall eine eidliche Aussage vor; mit der Leistung des Eides hört die Falschaussage auf, eine unbeeidigte zu sein (BGH 3 StR 46/53 vom 7. Mai 1953). Es ist aber gerechtfertigt, den Täter, der den wahren Sachverhalt verkannt hat, nicht nach der wirklichen, sondern nach der vermeintlichen Lage zu beurteilen (vgl. Mezger, Lehrbuch 3. Aufl S. 322), ebenso wie nur der fahrlässigen Körperverletzung und nicht der fahrlässigen Tötung schuldig ist, wer den tödlichen Erfolg nicht voraussehen konnte (RGJW 1923, 380). Die Anwendung des genannten Grundsatzes wirkt sich also dahin aus, daß die beeidigte Aussage, subjektiv gesehen, eine uneidliche ist (vgl. auch Mezger LK § 157 StGB Anm. 6, für den dort behandelten Fall der versehentlichen Beeidigung eines Eidesunmündigen). Dieses Ergebnis entspricht auch dem aus § 50 Abs. 1 StGB abgeleiteten allgemeinen Grundsatz, daß jeder nach seiner Schuld strafbar ist (vgl. BGHSt 1, 50 [BGH 27.02.1951 - 4 StR 123/51]).
Der § 153 würde allerdings nicht anwendbar sein, wenn der dem Angeklagten zugute gehaltene Irrtum sich auch auf seine Aussagepflicht und den Begriff der Aussage (vgl. RGHRR 1940 Nr. 383) erstreckt hätte; weil nur eine vorsätzliche uneidliche Falsch aussage strafbar ist. Der Tatrichter hat aber ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte sich seiner Pflicht zur wahrheitsgemäßen Angabe seiner persönlichen Verhältnisse bewußt war. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da das angefochten Urteil auch sonst keinen Rechtsverstoß zum Nachteil des Beklagten erkennen läßt, ist seine Revision als unbegründen zu verwerfen.