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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1953, Az.: 3 StR 46/53

Gesetzeseinheit zwischen einem Meineid und einer vorsätzlich falschen Aussage; Anstiftung zum Meineid; Beihilfe zu einer vorsätzlichen falschen Aussage; Beihilfe zu einer falschen uneidlichen Aussage; Verurteilung wegen einer Anstiftung zum Meineid und gleichzeitige Verurteilung wegen der Beihilfe zu einer falschen uneidlichen Aussage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.05.1953
Aktenzeichen
3 StR 46/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12947
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 08.10.1952

Fundstellen

  • BGHSt 4, 244 - 248
  • JZ 1953, 737-738 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1953, 1193 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Verleitung zum Meineid und Meineids

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Die vorsätzlich falsche Aussage geht, wenn sie beschworen wird, im Meineid auf (Gesetzeseinheit), auch wenn der Eid in einem späteren Termin geleistet wird.

  2. 2.)

    Wer zunächst zur vorsätzlich falschen Aussage Hilfe leistet und später auf Grund eines neuen Entschlusses den Zeugen bestimmt, seine falsche Aussage zu beeiden, ist nur wegen Anstiftung zum Meineid strafbar. Die vorher zur uneidlich falschen Aussage geleistete Beihilfe geht in der Anstiftung zum Meineid auf (Gesetzeseinheit).

In der Strafsache
...
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 7. Mai 1953,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 8. Oktober 1952, soweit er verurteilt ist,

  1. 1.)

    im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage wegfällt,

  2. 2.)

    im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Sache wird zur neuen Straffestsetzung und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage und wegen Anstiftung zum Meineid zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm für drei Jahre, die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, auf immer aberkannt worden. Mit der Revision erhebt er die Sachrüge. Sie hat nur teilweise Erfolg.

2

1.

In dem Ende 1951 gegen den Angeklagten eingeleiteten Dienstordnungsverfahren wurde unter anderem auch die Beschuldigung geprüft, er habe im Zusammenhang mit der Enttrümmerung und dem teilweisen Wiederaufbau des Grundstücks W.-B., W.strasse ... dienstliche und private Interessen zum Nachteil der Stadt W. miteinander verquickt und dadurch eine Dienstpflichtverletzung nach § 3 Abs. 2 DBG, § 2 DOG begangen. Bei seiner Vernehmung am 17. Januar 1952 bestritt der Angeklagte dies, insbesondere auch, dass er - abgesehen von einem Schreiben vom 24. April 1951 an das städtische Tiefbauamt - jemals für den Grundstückseigentümer S., der den Wiederaufbau des zerstörten Hauses anstrebte, Schreiben gefertigt habe. Er bat darum, S. als Zeugen zu vernehmen. Dieser sagte bei seiner ersten Vernehmung am 23. Januar 1951 bewusst wahrheitswidrig aus, der Angeklagte habe in der Grundstücksangelegenheit niemals Schreiben für ihn gefertigt oder ihn bei der Anfertigung von Schreiben beraten. Ferner verschwieg er bewusst, dass der Angeklagte wegen der Enttrümmerung eine vorbereitende Besprechung mit dem Stadtoberbaurat B. geführt und sich laufend persönlich vom Fortgang der Arbeiten an Ort und Stelle überzeugt, dafür erhebliche Umwege gemacht und dadurch ihm eine im Hinblick auf seine - des Angeklagten - Belastung durch Dienst und zahlreiche verantwortungsvolle Ehrenämter ausserordentlich grosse und ungewöhnliche Hilfe geleistet hatte. Am Schluss der Vernehmung erklärte S., ihm sei schlecht geworden, er könne deshalb weder die Niederschrift seiner Vernehmung unterschreiben, noch den Eid leisten. Der Untersuchungsführer sah deshalb hiervon ab. Am 11. Februar 1952 erschien S. zur "Fortsetzung" seiner Vernehmung in Begleitung des Rechtsanwalts Dr. H. aus E., der in einer Besprechung mit dem Untersuchungsführer zu klären suchte, ob S. zur Eidesleistung verpflichtet sei. S. berichtigte sodann seine Aussage in einigen die Beteiligung des Angeklagten nicht berührenden Punkten. Wiederum weigerte er sich die Vernehmungsniederschrift zu unterzeichnen und den Eid zu leisten. Er bat um Bedenkzeit und um Aushändigung der Vernehmungsniederschriften, um seine Aussagen nochmals auf ihre Richtigkeit überprüfen zu können. Beides wurde ihm gewährt. In einem dritten Termin am 14. Februar 1952 beschwor er seine Aussage. S. ist deshalb wegen Meineids bestraft worden.

3

2.

Der Angeklagte hatte S. und dessen Ehefrau am 19. Januar 1952 in deren Wohnung in G. aufgesucht, sie von dem gegen ihn schwebenden Verfahren und davon unterrichtet, dass sie in einigen Tagen als Zeugen vernommen werden würden, und beim Weggange S. eine Abschrift der Niederschrift über seine Vernehmung zur Durchsicht überlassen, die ihm nach den Verfahrensregeln des Dienststrafverfahrens überlassen worden war. In der Überlassung der Niederschrift erblickt das Landgericht eine Beihilfe zu der von S. am 23. Januar 1952 begangenen falschen uneidlichen Aussage.

4

Das Schutzvorbringen, man habe bei der Unterredung am 19. Januar die Möglichkeit einer Beeidigung des Zeugen S. gar nicht erwogen, sei nicht widerlegt. S. sei, wie sein Verhalten in den beiden ersten Terminen beweise, zur Leistung des Eides damals noch nicht entschlossen gewesen. Andererseits könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Eheleute S. wegen des ihnen aus dem Gesichtspunkt der Beamtenbestechung drohenden Strafverfahrens oder mit Rücksicht auf das Verfahren gegen einen Beamten der Stadtverwaltung E. sich von selbst zu falschen Aussagen entschlossen hätten. Es lasse sich deshalb nicht erweisen, dass der Angeklagte bei der Unterredung am 19. Januar 1952 S. zur falschen Aussage bestimmt habe. Durch die Überlassung der Niederschrift über seine Vernehmung habe er zu dieser falschen Aussage Hilfe geleistet, indem er es S. ermöglichte, seine zeugenschaftliche Aussage mit der Einlassung des Angeklagten "abzustimmen". Dadurch sei die Gefahr vermindert worden, dass die falsche Aussage S.s über das Maß ihrer Zusammenarbeit entdeckt wurde. Dessen sei der Angeklagte sich auch bewusst gewesen. Als S. im Termin vom 23. Januar 1952 vom Untersuchungsführer vor seiner Vernehmung über seine Pflichten als Zeuge belehrt worden sei, habe er allerdings die Möglichkeit der Beeidigung erkannt. In diesem Augenblick sei jedoch die Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage bereits "beendet"gewesen.

5

Weiter findet das Landgericht eine Beihilfe darin, dass der Angeklagte in den beiden Terminen vom 23. Januar und 11. Februar 1952, in denen er ebenso wie bei der Eidesleistung zugegen war, die falsche Aussage S.s weder verhindert, noch richtig gestellt habe. Durch sein vorangegangenes Verhalten habe er die Gefahr der Falschaussage herbeigeführt. Deshalb sei er zu ihrer Verhinderung verpflichtet gewesen.

6

3.

Die Annahme einer Anstiftung zum Meineid beruht auf folgenden Feststellungen. Nach dem ersten Termin sagte der Angeklagte zu S., durch die Verweigerung des Eides werde die Erledigung des Verfahrens nur verzögert. S. solle berichtigen, wenn es noch etwas richtigzustellen gebe, und dann seine Aussage beschwören. Im Anschluss an den zweiten Termin sandte der Angeklagte seinen Beistand K. in die Ratskantine, wo S. sich, mit seinem Rechtsanwalt traf. Er liess durch K. bestellen, S. möge seine Aussage wahrheitsgemäss machen oder revidieren, aber auf jeden Fall gleich beeiden. Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe bei all dem in Ausführung eines neuen Entschlusses gehandelt, nunmehr S. zu veranlassen, seine Aussage zu beschwören. Diesen Entschluss habe er "spätestens" am Ende der ersten Vernehmung S.s gefasst. Die Aufforderung "wahrheitsgemäss" auszusagen, die er durch K. habe übermitteln lassen, habe nur die Bedeutung einer tarnenden, K. beruhigenden "Floskel" gehabt. Weder der Angeklagte noch S. hätten diesem Wort eine ernsthafte Bedeutung beigelegt. Beiden sei klar, gewesen, was sie von der Wahrheit ihrer beiderseitigen Aussagen zu halten hatten. S. als dem Mitwisser sei unzweideutig klar gewesen, was der Angeklagte von ihm verlangte. S. sei auch bei der zweiten Aufforderung des Angeklagten noch nicht zum Schwur entschlossen gewesen. Er habe bis dahin vielmehr alles versucht, die Eidesleistung abzuwenden. Wenn zwar auch noch andere Umstände. S. dazu bewogen haben könnten, schliesslich die falsche Aussage zu beeiden, so habe doch die Aufforderung des Angeklagten hinzukommen müssen, um den Entschluss zum Meineid auszulösen. Der Angeklagte habe gewusst, dass die Aussage Schliefs falsch gewesen sei, und gleichwohl gewollt, dass er sie beschwöre. Zwischen der Anstiftung zum Meineid und der Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage nimmt das Landgericht Tatmehrheit an, weil der Angeklagte den Entschluss, S. zum Meineid anzustiften, erst gefasst habe, nachdem die Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage abgeschlossen gewesen sei.

7

4.

Die tatrichterlichen Feststellungen lassen verfahrensrechtliche Mängel nicht erkennen. Ihrer sachlichrechtlichen Würdigung kann nur in einem Punkte nicht gefolgt werden.

8

a)

Die Revision macht geltend, es sei nicht festgestellt, dass S. bewusst das vom Angeklagten als möglich eingeräumte "Überarbeiten" von Schreiben als ein "Beraten" oder ein "Verfassen" angesehen habe. Indessen bedurfte es der von der Revision vermissten Feststellung nicht. Bei der Vernehmung S.s ging es unter anderem darum, ob der Angeklagte bei der Abfassung der beiden Schreiben S.s vom 27. Oktober 1950 an den Regierungspräsidenten in D. und den Oberstadtdirektor in W. in irgend einer Form mitgewirkt habe. Dies konnte durch Erteilung eines Ratschlages geschehen sein oder dadurch, dass der Angeklagte nach Unterrichtung über den Sachverhalt die Schreiben selbst verfasste, oder dass er Entwürfe Schliefs überarbeitete. Hatte der Angeklagte in einer dieser Formen bei der Abfassung der Briefe mitgewirkt, so war S. als Zeuge verpflichtet, dies zu bekunden. Wenn er sich darauf beschränkte, zu verneinen, dass der Angeklagte ihn bei der Abfassung der Schreiben beraten oder die Schreiben selbst "verfasst" habe, dagegen wissentlich verschwieg, dass der Angeklagte seine Entwürfe "überarbeitet" hatte, so verletzte er seine Pflicht, wahrheitsgemäss auszusagen. Die Ausführungen der Revision sind ein Spiel mit Worten. Dabei mag ganz beiseite bleiben, dass von einem "Verfassen" sehr wohl gesprochen werden kann wenn ein Entwurf durch "Überarbeiten" einen von Grund auf anderen Aufbau oder gar Inhalt erhält. Dass S. wusste, worum es bei seiner Vernehmung ging und dass er in diesem Punkte so, wie er ausgesagt, wissentlich falsch ausgesagt hatte, ist für den unvoreingenommenen Leser den Urteilsausführungen ohne weiteres zu entnehmen. Weitere. Darlegungen des von der Revision vermissten Inhaltes waren nicht nötig.

9

b)

Der Tatrichter hat auch entgegen der Ansicht der Revision ausdrücklich festgestellt, S. habe die ausserordentlich grosse und ungewöhnliche Hilfe gekannt, die der Angeklagte ihm durch die vorbereitende Besprechung mit dem Stadtoberbaurat B. und durch die Erkundigungen über den Fortgang der Enttrümmerungsarbeiten an Ort und Stelle geleistet habe. Auch hierüber musste S. angesichts der gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigung wahrheitsgemäss aussagen, ohne besonders danach gefragt zu werden. Seine Vernehmung diente gerade dem Zwecke, zu ermitteln, in welcher. Weise der Angeklagte in der Grundstücksangelegenheit private Interessen verfolgt hatte. Auch dieser Angriff der Revision ist unbegründet.

10

c)

Die Revision vertritt weiter die Ansicht, die Aufforderungen des Angeklagten gegenüber S., er solle seine Aussagen berichtigen, wenn es noch etwas zu berichtigen gebe, und dann seine Aussage beschwören, sowie, er solle seine Aussage wahrheitsgemäss machen oder revidieren, auf jeden Fall aber beeiden, seien als Ermahnung zur Wahrheit und dazu aufzufassen, einen wahren Eid, also den Eid auf die gegebenenfalls berichtigte wahrheitsgemässe Aussage zu leisten. Hierzu ständen in unlöslichem Widerspruch die Ausführungen des Urteils, der Angeklagte habe so formuliert: S. möge seine Aussage in jedem Falle beschwören, allenfalls möge er sie revidieren, d.h. notfalls möge er mit der Wahrheit herausrücken statt der bisherigen Aussage. Bei der Auslegung, die das Landgericht jenen Aufforderungen gibt, handelt es sich um eine Folgerung tatsächlicher Art, nämlich um die Feststellung, was der Angeklagte mit ihnen ausdrücken wollte. Sie ist auf die besonderen Umstände des Falles gegründet. Nach diesen ist es möglich, dass der Angeklagte bei seinen Aufforderungen an S., den Eid zu leisten, billigend in Kauf nahm, dieser werde nicht berichtigen, sondern seine falsche Aussage beschwören. Der Wortlaut der Aufforderungen schliesst diese Deutung auch keineswegs aus. Die Revision greift demnach insoweit in unzulässiger Weise die tatrichterlichen Feststellungen an. Nach innen hat der Angeklagte den S. mit bedingtem Vorsatz zum Meineid angestiftet. Demgemäss kann auch nicht davon die Rede sein, dass er mit seinen Aufforderungen den vorher betätigten Vorsatz aufgegeben habe, S. zu seiner falschen uneidlichen Aussage Hilfe zu leisten.

11

d)

Irrig ist ferner die Meinung der Revision, von Anstiftung könne nur darin die Rede sein, wenn die Einwirkung die alleinige Ursache für den Tatentschluss gewesen sei. Es genügt, dass sie einen Beitrag für den Tatentschluss geliefert, also erst im Verein mit anderen Umständen den Tatentschluss herbeigeführt hat (RG HRR 1939 Nr. 1315). Das hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt.

12

e)

Dagegen ist der Revision im Ergebnis darin beizupflichten, dass neben der Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid eine Verurteilung wegen Beihilfe zur falschen, uneidlichen Aussage nicht möglich ist. S. wollte zwar zunächst nur eine falsche uneidliche Aussage erstatten. Nur zu einer solchen wollte der Angeklagte dadurch Hilfe leisten, dass er ihm die Abschrift des Protokolls über seine - des Angeklagten - Vernehmung überliess. In diesem Augenblick hatte er noch nicht den Vorsatz gefasst, S. zur Beeidigung der falschen Aussage, die dieser erstatten wollte, zu bestimmen. Der Umstand, dass der Angeklagte, noch ehe S. mit seiner Aussage begann, den Entschluss fasste, ihn zur Beeidigung der falschen Aussage, zu veranlassen, erlaubt es nicht, die in diesem Augenblick bereits abgeschlossene Überlassung der Vernehmungsniederschrift - selbständig - als Beihilfe zum Meineid zu würdigen. Insoweit ist der rechtlichen Würdigung des Landgerichts beizupflichten. Es fragt sich aber, ob diese Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage nicht in der Anstiftung zum Meineid aufgeht. Wenn ein und dieselbe Person Anstiftung und Beihilfe zu derselben Straftat begangen hat, wird die Beihilfe als die leichtere Form der Teilnahme von der schwereren Form, der Anstiftung, mitumfasst (RGSt 53, 189 [190]). Uneidliche falsche Aussage und Meineid sind selbständige Delikte. Der Meineid als Beeidigen einer wissentlich falschen Aussage ist nicht lediglich eine erschwerte Form der uneidlichen falschen Aussage (BGHSt 1, 241 [243]). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist deshalb die Möglichkeit eines Fortsetzungszusammenhanges zwischen Meineid und nachfolgender uneidlicher Falschaussage sowie umgekehrt zwischen uneidlicher Falschaussage und nachfolgendem Meineid verneint und das Vorliegen zweier selbständiger Verbrechen im Sinne des § 74 StGB angenommen worden (BGHSt 1, 380 und 2, 233). Indessen trifft dies nur zu, wenn zwei getrennte Aussagen gemacht sind, von denen die eine unbeeidet geblieben, die andere beschworen worden ist. So hatte im Falle BGHSt 2, 233 die Angeklagte als Zeugin vor dem Amtsgericht uneidlich und sodann vor dem Landgericht als Berufungsinstanz eidlich bewusst falsch ausgesagt. Anders liegt die Sache, wenn ein Zeuge in demselben Termin seine falsche Aussage macht und beschwört. Mit, der Leistung des Eides hört die Falschaussage auf, eine unbeeidete zu sein. Sie geht im Meineid auf und ist nicht mehr Gegenstand gesonderter Würdigung unter dem Gesichtspunkt des § 153 StGB. Dies gilt auch dann, wenn der Eid in einem dem Aussagetermin folgenden Termin geleistet wird, und muss ebenso gelten, wenn der Zeuge den Entschluss zur Eidesleistung, wie es häufig der Fall sein wird, erst nach der Erstattung der falschen Aussage fasst. So liegt der Fall hier. Die Vernehmung in den beiden Terminen vom 23. Januar und vom 11. Februar ist als eine einheitliche Vernehmung anzusehen. Die in diesen Terminen gemachten Aussagen wurden am 14. Februar von S. beeidet. Wenn auch die Handlung des Meineidstatbestandes im Sprechen der Eidesworte besteht und die Ausführung des Meineides erst mit dem Sprechen der Eidesworte beginnt, so bildet doch die falsche Aussage mit der Eidesleistung ein einheitliches Ganzes, eben den Meineid. Ohne sie ist das Verbrechen des Meineides nicht denkbar. Ist aber die falsche Aussage im Falle der Beeidung nicht Gegenstand gesonderter Würdigung, so ist für eine solche auch dann kein Raum, wenn ein Teilnehmer zunächst zur uneidlichen Falschaussage Beihilfe leistet und später, nachdem der Zeuge den Entschluss gefasst hat, die Falschaussage zu beschwören, zum Meineid. Denn seine Beihilfehandlungen beziehen sich auf ein nunmehr einheitliches Ganze. Es liegt nur Beihilfe zum Meineid vor. Dasselbe muss gelten, wenn der ursprüngliche Gehilfe zur uneidlichen Falschaussage den Zeugen zur Beeidung der Falschaussage, zu der er Hilfe geleistet hat, anstiftet. Als die leichtere Form der Teilnahme geht die Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage in der schwereren Form der Teilnahme, der Anstiftung zum Meineid, auf.

13

5.

Der Angeklagte ist demnach nur wegen Anstiftung zum Meineid zu bestrafen. Der Schuldspruch kann von hier aus geändert werden. Da Gesetzeseinheit vorliegt, kommt ein Freispruch insoweit nicht in Betracht. Der Strafausspruch muss jedoch im vollen Umfange aufgehoben werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht im Hinblick auf die abweichende rechtliche Beurteilung eine andere Strafe für angemessen hält. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die Nebenstrafen. Bei der neuen Straffestsetzung hat das Landgericht die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO zu beachten.

Rotberg
Krauss
Koeniger
Busch
Maass