Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1980, Az.: 4 StR 24/80
Verurteilung wegen Totschlags ; Vorlage einer Notwehrlage ; Verteidigung mit einer Waffe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.03.1980
- Aktenzeichen
- 4 StR 24/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 14629
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 12.10.1979
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Hans-Günter M... aus H...-T..., geboren am 5. Juli 1956 in ...
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. März 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwältin ... bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., ..., als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. Oktober 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat im Strafausspruch Erfolg.
1.
Der Angeklagte geriet gemeinsam mit drei Begleitern auf dem Heimweg von einem Gaststättenbesuch in eine tätliche Auseinandersetzung mit fünf englischen Soldaten, zu der einer der Begleiter des Angeklagten Anlaß gegeben hatte, indem er auf einen der Soldaten einschlug. Bei der Schlägerei, die mindestens etwa zwei bis drei Minuten dauerte, hatte es der 1,89 m große, kräftig gebaute Angeklagte im wesentlichen mit dem 1,66 m großen Soldaten W... zu tun, wurde möglicherweise aber zeitweilig auch zusätzlich von zwei weiteren Soldaten angegriffen. Der Kampf wurde allein mit körperlichen Mitteln ausgefochten. Zu einer Zeit, als der Angeklagte es schließlich wieder allein mit W... zu tun hatte, holte er aus der Seitentasche seines Parka ein Springmesser, klappte es mit einem Hebeldruck auf und stieß es W... überraschend mindestens viermal in den Brust- und Bauchbereich. Er verletzte ihn dadurch tödlich, was er zumindest billigend in Kauf genommen hatte.
Zum genauen Verlauf der Auseinandersetzung hat das Schwurgericht keine weiteren Einzelheiten feststellen können. Es ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen, daß sich der Angeklagte in einer Notwehrlage befunden habe, hat aber gleichwohl die Tat als nicht mehr durch Notwehr gerechtfertigt angesehen. Eine "Verteidigung des Angeklagten mit einem Messer in der Weise, wie es hier geschehen ist", sei "unter keinen Umständen notwendig gewesen". Das bedürfe "keiner weiteren Erörterungen" (UA 25). Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
2.
Was zur Verteidigung erforderlich ist, richtet sich nach den gesamten Umständen, unter welchen sich Angriff und Abwehr abspielen, insbesondere nach der Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und nach den Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (BGHSt 27, 336, 337; BGH, Urteile vom 31. Juli 1979 - 1 StR 296/79 - (S. 8); vom 22. November 1979 - 4 StR 524/79 - (S. 4)). Unter mehreren ihm möglichen Verteidigungsarten hat der Verteidiger diejenige zu wählen, die seinem Gegner den geringeren Schaden zufügt (BGH GA 1956, 49 mit Nachweis; 1968, 182, 183).
a)
Diese Gesichtspunkte gebieten in der Regel, daß der Verteidiger, wenn er ohne Kenntnis des Angreifers über eine Waffe verfügt, deren Verwendung zunächst nur androht, ehe er sie zum Einsatz bringt (vgl. BGHSt 26, 256, 258) [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]. Eine solche Drohung wird regelmäßig dem Gegner das mit weiteren Angriffen verbundene Risiko, mit dem er nicht rechnet, zu Bewußtsein bringen und ihn veranlassen, die Auseinandersetzung abzubrechen. Dies wird um so eher der Fall sein, je gefährlicher die Waffe ist, mit der gedroht wird. Nur wenn eine solche Drohung wider Erwarten nichts fruchtet, kann der Einsatz der Waffe gerechtfertigt erscheinen, jedoch auch nur in einer Weise, die den Gegner nicht mehr als nötig gefährdet (BGH, Beschluß vom 23. Januar 1980 - 3 StR 3/80 -(S. 4)). Insgesamt dürfen Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überboten werden (BGH bei Holtz MDR 1977, 281, Urteil vom 31. Juli 1979
- 1 StR 296/79 - (S. 7); Beschluß vom 23. Januar 1980 - 3 StR 3/80 - (S. 4)).
b)
Angesichts dieser Grundsätze geht das Schwurgericht zu Recht davon aus, daß eine Verteidigung des Angeklagten mit einem Messer in der Weise, wie es hier geschehen ist, nicht durch Notwehr gerechtfertigt war: Dem Angeklagten stand im Zeitpunkt der Tat allein der Soldat W... gegenüber. Im Kampf mit ihm wurde er zu dieser Zeit durch Dritte nicht behindert (UA 14, 19). Er war kräftig gebaut (UA 14) und überragte seinen Gegner an Körperlänge. Trotz dessen möglicherweise besonders aggressiven Verhaltens war er ihm physisch zumindest nicht unterlegen (UA 25) und befand sich ihm gegenüber nicht in einer ungünstigen Verteidigungslage: W... stand vor ihm; der Angeklagte hielt ihn mit der linken Hand an der rechten Schulter gefaßt. Bei dieser Sachlage war der Angeklagte, wenn er schon zum Messer griff, verpflichtet, mit dessen Einsatz zunächst nur zu drohen, dies schon deshalb, weil nach den Urteilsfeststellungen ausgeschlossen werden kann, daß W... und seine Gefährten, die sich zuvor friedlich verhalten hatten und sich in einer guten Stimmung befanden (UA 13), die Auseinandersetzung um jeden Preis führen wollten.
3.
Rechtlich fehlerfrei hat das Landgericht dargelegt, daß der Angeklagte weder aus Verwirrung noch aus Furcht oder Schrecken die Grenzen der Notwehr überschritten hat. Es hat auch ausgeschlossen, daß der Angeklagte eine Verteidigung mit dem Messer in der festgestellten Weise für geboten erachtet hat. Zwar setzen sich die Urteilsgründe in diesem Zusammenhang nicht mit der Frage auseinander, inwieweit die "Einschätzung der Stärke des gegen ihn geführten Angriffs" durch die Sehbehinderung des Angeklagten und die durch einen oder mehrere Schläge auf die Nase verursachten nicht unerheblichen Schmerzen beeinflußt gewesen sein könnte. Im Rahmen der Ausführungen zu § 33 StGB hat das Schwurgericht jedoch festgestellt, diese Umstände hätten nicht "eine solche Paniksituation ausgelöst, die ihn die tatsächliche Lage nicht mehr richtig einschätzen ließ" (UA 25). Eine bloße Fahrlässigkeit scheidet deshalb aus.
4.
Die Erwägungen des Schwurgerichts zur Strafbemessung halten jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)
Rechtlich unbedenklich hat es angenommen, der Angeklagte sei nicht ohne eigene Schuld durch eine Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorn gereizt worden. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß es ausgeschlossen hat, der Angeklagte habe sich zur Zeit der Tat in dem in § 213 StGB 1. Alternative beschriebenen Erregungszustand befunden.
b)
Die Nichtanwendung der 2. Alternative des § 213 StGB begegnet jedoch Bedenken. Bei der Prüfung der Frage, ob "sonst ein minder schwerer Fall" vorliegt, sind alle Umstände objektiver und subjektiver Art in Betracht zu ziehen und gegeneinander abzuwägen, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sind. Nur auf Grund des sich so ergebenden Gesamteindrucks läßt sich beurteilen, ob die Anwendung des normalen gesetzlichen Strafrahmens angemessen erscheint, oder von dem gemilderten auszugehen ist (BGHSt 26, 97, 98; BGH, Beschluß vom 29. Juli 1975 - 4 StR 286/75 -(S. 3); Urteil vom 28. August 1979 - 1 StR 414/79 - (S. 5/6) m.Nachw.).
Es ist schon nicht auszuschließen, daß das Schwurgericht dem Angeklagten angelastet hat, daß er sich "aus freien Stücken in die tätliche Auseinandersetzung eingeschaltet hatte" (UA 27). Dies wäre rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte wurde in die "allgemeine Schlägerei" verwickelt, als er auf den Hilferuf des stark betrunkenen B..., der von den fünf Soldaten gemeinsam zu Boden geschlagen worden war, zurückeilte, "um diesem beizustehen" (UA 13). Danach ist davon auszugehen, daß sein Einschreiten - jedenfalls zunächst - durch eine Notwehr- oder Notstandslage gerechtfertigt war. Es steht weiter fest, daß der Angeklagte weder diese Situation selbst herbeigeführt noch wahrgenommen hatte, welche Ursache die Tätlichkeiten der Soldaten gegen B... hatten. Diese Ausgangssituation ist mithin geeignet, den Angeklagten zu entlasten und hätte aus dieser Sicht vom Schwurgericht in seine Erwägungen einbezogen werden müssen. Zwar berücksichtigt es zugunsten des Angeklagten, daß es sich um eine echte "Situationstat'1 handelte, daß er unter "erheblicher alkoholischer Beeinflussung" stand, sowie "möglicherweise etwas erregt war und besonders starke Nasenschmerzen verspürte". Hierbei wäre jedoch zu erwägen gewesen, daß der Angeklagte aus einer Notwehrlage heraus die Tat beging und nur mit bedingtem Vorsatz handelte.
c)
Auch die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht davon abgesehen hat, von der Milderungsmöglichkeit der §§ 21, 49 StGB Gebrauch zu machen, begegnen rechtlichen Bedenken. Zutreffend geht es zwar davon aus, daß eine solche Milderung versagt werden kann, wenn dem Täter bekannt ist, daß er unter Alkoholeinwirkung zu Straftaten, insbesondere einschlägiger Art, neigt (BGH MDR 1960, 938). Dies kann jedoch in dieser Allgemeinheit nicht gelten, wenn der Täter sich unvermutet in eine Situation gestellt sieht, die seinen Beistand zum Schutz eines anderen erfordert (§§ 32, 34, 35 StGB), auch wenn er dann die Grenzen der angemessenen Gefahrenabwehr überschreitet.
Diese Ausgangslage der Tat in die Ermessensentscheidung einzubeziehen, bestand im übrigen auch deswegen Veranlassung, weil der Angeklagte kurz zuvor eine Rempelei zwischen seinem Begleiter B... und den Soldaten mit friedlichen Mitteln geschlichtet hatte. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß das Schwurgericht diesen Gesichtspunkten Beachtung geschenkt hat. Es läßt sich daher nicht ausschließen, daß es dem Angeklagten zu Unrecht eine Milderung gemäß §§ 21, 49 StGB versagt hat. Die alkoholische Beeinflussung kann für sich allein oder mit anderen Umständen allerdings nur einmal strafmildernd Berücksichtigung finden (§50 StGB).