Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.01.1980, Az.: BVerwG 3 C 113.79
Jagdrecht; Ähnliche Flächen; Eigenjagdbezirk; Gemeinschaftlicher Jagdbezirk
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.01.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 113.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11548
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 08.01.1975 - AZ: M 44 III 74
- VGH Bayern - 06.10.1977 - AZ: 64 VI 75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 59, 342 - 348
- DokBer A 1980, 221
- RdL 1980, 124
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung und Anwendung des Begriffs der "ähnlichen Flächen" in § 5 Abs. 2 BJagdG (teilweises Abweichen von der Rechtsprechung des 1. Senats u.a. in seinen Entscheidungen vom 25. März 1965 - BVerwG 1 C 142.60 - [BVerwGE 21, 11 [BVerwG 25.03.1965 - I C 142/60] [15] = Buchholz 451.16 § 5 Nr. 4] und vom 22. Dezember 1970 - BVerwG 1 B 86.70 - [Buchholz a.a.O. Nr. 14]).
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Januar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Dr. Messerschmidt, Fandré und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Oktober 1977 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Zuordnung von im Eigentum des Klägers stehenden Grundflächen zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk.
Im Gemeindegebiet von P. gibt es drei Jagdgebiete:
- 1.
Im Südwesten den gemeinschaftlichen Jagdbezirk,
- 2.
nördlich und östlich davon den Eigenjagdbezirk des Klägers, der auch in das angrenzende Gemeindegebiet von T. übergreift,
- 3.
nördlich vom Eigenjagdbezirk ca. 340 ha Grundflächen, die vom Beklagten als Gemeinschaftsjagdbezirk angesehen werden. Der Kläger hat dieses Gebiet seit langem gepachtet.
Etwa die Hälfte der genannten 340 ha wird durch von West nach Ost verlaufende, zusammenhängende Grundstücke umschlossen, die dem Kläger gehören. Er gibt deren Breite mit durchschnittlich 87 m an, an der schmalsten Stelle mit 7,5 m, während der Beklagte von 20 m bzw. 5 m spricht.
Auf Veranlassung des Jagdvorstehers von P. stellte das Landrat samt M. durch Bescheid vom 23. Februar 1973, berichtigt durch Beschluß vom 5. März 1973, Test, daß bestimmte, im Bescheid im einzelnen bezeichnete Grundstücke des Klägers, soweit diese als Jagdstreifen verbinden sollen, Bestandteil des Gemeindejagdbezirks P.-Nord seien. Zur Begründung ist ausgeführt, diese Jagdstreifen seien wegen ihrer Gestalt "ähnliche Flächen" im Sinne des § 5 Abs. 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) und würden daher den Zusammenhang der übrigen Grundflächen des Gemeindegebiets nicht unterbrechen.
Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Anfechtungsklage erhoben und vorgetragen: Die fraglichen Grundstücke seien vor 1914 erworben worden; er habe sie unbeanstandet - einschließlich der umschlossenen Fremdgrundstücke - als zu seinem Eigenjagdrevier gehörend genutzt. Der Entstehung eines Eigenjagdreviers nach § 7 BJagdG komme der Vorrang zu gegenüber der Bildung eines Gemeinschaftsjagdreviers. Der Kläger hat außerdem auf zwei Schreiben des Kreisjägermeisters von M. aus dem Jahre 1944 verwiesen, die nach seiner Meinung die Größe des Eigenjagdreviers endgültig festgestellt hätten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 8. Januar 1975 abgewiesen: Die den Jagdstreifen bildenden Grundstücke gehörten zwar dem Kläger, stellten jedoch als "ähnliche Flächen" im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG den jagdrechtlichen Zusammenhang zu dessen übrigen Grundstücken nicht her, da in den Streifen für sich allein eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht möglich sei. Die Schreiben des Kreisjägermeisters aus dem Jahre 1944 hätten nicht den vom Kläger behaupteten Inhalt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und über sein früheres Vorbringen hinaus geltend gemacht, daß das Verwaltungsgericht die Bedeutung des Schriftwechsels von 1944 verkannt habe. Aus der Feststellung, daß das Revier 471,71 ha umfasse, ergebe sich, daß Fremdgrundstücke eingeschlossen gewesen seien.
Durch Urteil vom 6. Oktober 1977 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung zurückgewiesen und ausgeführt: Die umschließenden Grundstücke des Klägers (Jagdstreifen) seien, wie die Karte M 1: 5.000 erkennen lasse, durchweg sehr schmal, teilweise nur 5 bis 10 m breit. Sie gestatteten nach Umfang und Gestalt für sich allein keine ordnungsgemäße Jagdausübung. Sie seien weder geeignet, andere Flächen zu einem einheitlichen Lebensraum für Wild zusammenzuschließen, noch den Erfolg einer einheitlichen Hege auf den anderen Flächen zu verbessern, noch der einheitlichen Bejagung der anderen Flächen zu dienen (BVerwGE 21, 11 [BVerwG 25.03.1965 - I C 142/60]). Mit dem Verwaltungsgericht sei der Senat daher der Auffassung, daß sie als "ähnliche Flächen" nicht Bestandteile des Eigenjagdreviers des Klägers seien. Sie gehörten zum Gemeinschaftsjagdbezirk P.-Nord.
Der Schriftwechsel mit dem Kreisjägermeister aus dem Jahre 1944 rechtfertige keine dem Kläger günstige Beurteilung. Schließlich sei das Landratsamt auch nicht gehindert gewesen, die Rechtslage festzustellen, obwohl Jahrzehnte hindurch ein rechtswidriger Zustand nicht beanstandet worden sei. Vertrauensschutz auf den Fortbestand eines unrechtmäßigen Zustandes gebe es nicht.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung von §§ 5 Abs. 2, 7 BJagdG und macht Ausführungen zur Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Oktober 1977, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 8. Januar 1975 sowie die angefochtenen Bescheid vom 23. Februar 1973 und 5. März 1973 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt hat sich nicht beteiligt.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Der erkennende Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil die Beteiligten auf (weitere) mündliche Verhandlung verzichtet haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 und 141 VwGO).
Das Berufungsurteil verletzt § 5 Abs. 2 BJagdG, da es den Begriff der "ähnlichen Fläche" im Zusammenhang mit der zweiten und dritten Regel der Vorschrift nicht richtig ausgelegt und angewandt hat. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der angefochtene Bescheid - in der Fassung des Berichtigungsbescheides - stellt fest, daß die in den Bescheiden im einzelnen benannten Grundstücksparzellen (Jagdstreifen) Bestandteil des Gemeinschaftsjagdbezirks P.-Nord seien. Nach § 8 Abs. 1 BJagdG gehören nur solche Grundflächen zum Gemeinschaftsjagdbezirk, die nicht Eigenjagdbezirk sind. Hierzu beruft sich der Kläger auf § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, wonach zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 ha (81,755 ha gemäß Art. 8 BayJG) an, die einer Person oder einer Personengemeinschaft gehören, einen Eigenjagdbezirk bilden. Er meint, die umstrittenen, in seinem Eigentum stehenden Parzellen stellten den in der Vorschrift vorausgesetzten Zusammenhang her.
Indessen wird die Gestaltung der Jagdbezirke - auch für die Anwendung der §§ 7 und 8 BJagdG - in erster Linie durch § 5 BJagdG geregelt. Damit wird auch bestimmt, was "zusammenhängende Flächen" im Sinne des § 7 Abs. 1 BJagdG sind. Der Auffassung des Klägers, daß die zuletzt genannte Vorschrift für die Feststellung von Eigenjagdbezirken gegenüber § 5 Abs. 2 BJagdG vorrangig anzuwenden sei, teilt der Senat nicht. Er ist vielmehr mit dem auf dem Gebiete des Jagdrechts früher zuständig gewesenen 1. Senat (Urteil vom 25. März 1965 - BVerwG 1 C 142.60 - [BVerwGE 21, 11 [BVerwG 25.03.1965 - I C 142/60] [15] = Buchholz 451.16 § 5 Nr. 4]) der Meinung, daß § 5 Abs. 2 BJagdG gleichermaßen für die Regelungen gilt, die das Gesetz für Eigenjagdbezirke (§ 7 Abs. 1 BJagdG) und für die Bildung von Gemeinschaftsjagdbezirken (§ 8 Abs. 1 BJagdG) enthält. § 5 Abs. 2 BJagdG regelt daher für beide Vorschriften maßgeblich und gleichrangig, was "zusammenhängende" oder "im Zusammenhang" stehende Grundflächen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind.
Entscheidend ist daher, ob die umstrittenen, dem Kläger gehörenden Jagdstreifen - wie der Beklagte meint - ungeeignet sind, den Zusammenhang der der Gemeinde P. gehörenden nördlich belegenen Grundflächen zu unterbrechen (zweite Regel des § 5 Abs. 2) bzw. den Zusammenhang zwischen den verschiedenen, dem Kläger gehörenden Parzellen herzustellen (dritte Regel), weil es sich bei den umstrittenen Jagdstreifen um "ähnliche Flächen" im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG handelt.
Bei der Beurteilung dieser Frage vermag der Senat nicht der Ansicht des Klägers zu folgen, die Anwendung des § 5 Abs. 2 BJagdG müsse daran scheitern, daß nach dem Gesetzeswortlaut von der "Bildung" von Jagdbezirken die Rede sei, was darauf hindeute, daß insoweit nur die "Entstehung" (Neubildung) der Jagdbezirke ins Auge gefaßt werde. Vielmehr regeln die §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 BJagdG die Gliederung der Jagdbezirke unmittelbar gesetzlich-konstitutiv, d.h. wie der 1. Senat im vorbezeichneten Urteil ausgeführt hat, als unmittelbare Rechtsfolge gesetzlicher Tatbestände und mangels einschlägiger Übergangsbestimmungen unabhängig von der vorherigen Rechtslage und etwaigen früheren rechtsgestaltenden Maßnahmen. Dem entspricht es, daß es sich bei der im vorliegenden Fall nach § 5 Abs. 2 BJagdG ergangenen Entscheidung der Behörde um einen (deklaratorisch) feststellenden Verwaltungsakt handelt, der keine enteignende Wirkung hat (Art. 14 Abs. 1 GG). Aber auch die unmittelbare gesetzliche Wirkung des § 5 Abs. 2 BJagdG enteignet nicht. Abgesehen davon, daß die Vorschrift wörtlich dem früheren § 6 Abs. 2 Reichsjagdgesetz entspricht und daher die von dieser früheren Vorschrift konstitutiv gestaltete Rechtslage zur Bildung von Jagdbezirken insoweit lediglich übernommen hat, ist vom 1. Senat in seinem Urteil vom 25. März 1965 - insoweit abgedruckt in BayVBl. 1965, 418 - mit Recht angenommen worden, daß auch in einer gesetzlichen Neuregelung der Jagdbezirke durch das Bundesjagdgesetz eine Enteignung selbst dann nicht gesehen werden könnte, wenn ein bisheriger Eigenjagdbezirk die Eigenschaft als solcher verlieren und in einem Gemeinschaftsjagdbezirk aufgehen würde. Eine solche Änderung ist keine auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen gerichtete Maßnahme. Durch sie wird im wesentlichen nur die Jagdausübungsbefugnis betroffen. Der Eigentümer darf sein Jagdrecht nicht mehr selbst jagend und hegend ausüben, sondern nur noch in der einem Jagdgenossen zustehenden Art nutzen. Darin liegt lediglich eine in materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Änderung der Inhaltsbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG; vgl. auch Beschluß des 1. Senats vom 24. April 1957 - BVerwG 1 B 162.55 - [Buchholz 451.16 § 5 Nr. 1 = DÖV 1958, 179]).
An die Rechtsprechung des 1. Senats im Urteil vom 25. März 1965 anknüpfend, nimmt das Berufungsurteil jedoch an, der Begriff der "ähnlichen Flächen" in § 5 Abs. 2 BJagdG setze voraus, daß sie weder geeignet seien, andere Flächen zu einem einheitlichen Lebensraum für Wild zusammenzuschließen, noch den Erfolg einer einheitlichen Hege auf den anderen Flächen zu verbessern, noch der einheitlichen Bejagung der anderen Flächen zu dienen. Dazu stellt das angefochtene Urteil in tatsächlicher Beziehung fest, daß die umstrittenen Flächen keine dieser drei Voraussetzungen in bezug auf die übrigen Grundstücke des Klägers, die das Eigenjagdrevier bildeten, zu erfüllen vermöchten.
Der erkennende Senat - nunmehr für das Jagdrecht allein zuständig - vermag der vom Berufungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des 1. Senats (vgl. auch Beschluß vom 22. Dezember 1970 - BVerwG 1 B 86.70 - [Buchholz a.a.O. Nr. 14]) vorgenommenen rechtlichen Auslegung des Begriffs der "ähnlichen Fläche" in § 5 Abs. 2 BJagdG nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, daß, wie in den vorgenannten Entscheidungen - im Zusammenhang mit der Anwendung der dritten Regel des § 5 Abs. 2 BJagdG - angenommen wird, eine Grundfläche, die verbinden soll, einen größeren jagdlichen und hegerischen Wert als ein Weg haben muß. Die darüber hinaus für die vorliegenden Tatbestände geforderten Voraussetzungen, daß die Grundflächen geeignet sein müßten, die Jagdgebiete zu einem einheitlichen Lebensraum für Wild zusammenzuschließen oder den Erfolg einer einheitlichen Hege auf den Teilflächen zu verbessern oder einer einheitlichen Bejagung der Teilflächen zu dienen, lassen sich jedoch weder aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 BJagdG noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung entnehmen:
Wie auch der 1. Senat in dem schon mehrfach erwähnten Urteil vom 25. März 1965 angenommen hat, gilt der Konditionalsatz des § 5 Abs. 2, "wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht gestatten", ersichtlich nur für die erste Regel der Vorschrift (Bildung eines Jagdbezirks), nicht aber für die zweite und dritte Regel (Nichttrennen, Nichtverbinden). Hauptzweck des Bundesjagdgesetzes ist es, eine waidmännische Ausübung der Jagd einschließlich der Hege des Wildbestandes zu gewährleisten. Dies ergibt sich aus § 1 BJagdG und muß auch für die Auslegung des § 5 Abs. 1 und 2 BJagdG maßgeblich sein.
Für das Bestehen eines Jagdbezirks bestimmt § 5 Abs. 2 BJagdG (erste Regel) konkretisierend, daß Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen einen Jagdbezirk nicht bilden können, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein keine ordnungsgemäße Jagdausübung gestatten. Für den Begriff der "ähnlichen Flächen" im Zusammenhang mit der zweiten und dritten Regel werden aber vom Gesetz keine besonderen Qualitätsmerkmale aufgestellt (insoweit auch Beschluß des 1. Senats vom 18. August 1966 - BVerwG 1 B 14.66 - [Buchholz a.a.O, Nr. 8]). Bei seiner Auslegung folgt der erkennende Senat im Ansatz dem Urteil des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Oktober 1969 - I 124.66 - (Entscheidungen in Jagdsachen Bd. III S. 7 Nr. 16), das sich mit der wiederholt genannten Entscheidung des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1965 kritisch auseinandersetzt. Danach ist für die Anwendung des Begriffs der "ähnlichen Fläche" im Zusammenhang mit der zweiten und dritten Regel des § 5 Abs. 2 BJagdG zunächst einmal bestimmend, ob es sich um Flächen handelt, die in ihrer äußeren Gestalt Wasserläufen, Wegen, Triften usw. ähnlich sind. Darüber hinaus ist nach Auffassung des erkennenden Senats der vorbezeichneten Zweckbestimmung des § 1 BJagdG zu entnehmen, daß "ähnliche Flächen" im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG jedenfalls dann, nicht vorliegen, wenn die Flächen in ihrer äußeren Beschaffenheit, ihrer boden- und geländemäßigen Ausgestaltung einen nicht unerheblich größeren hegerischen und jagdlichen Wert besitzen als Wege, Triften und Eisenbahnkörper. Flächen, die die zuletzt genannten Eigenschaften aufweisen, die also einen nicht unerheblich größeren hegerischen und jagdlichen Wert besitzen als Wege, Triften usw., sind daher umgekehrt geeignet, im Sinne der zweiten Regel der Vorschrift Jagdflächen zu trennen bzw. im Sinne der dritten Regel Teilflächen zu verbinden. Nicht dafür zu verlangen ist jedoch - weil durch Gesetzeswortlaut und -zweck nicht mehr gedeckt -, daß die Flächen darüber hinaus noch geeignet sein müßten, die Bezirke zu einem einheitlichen Lebensraum für Wild zusammenzuschließen oder den Erfolg einer einheitlichen Hege auf den anderen Flächen zu verbessern oder eine einheitliche Bejagung zu ermöglichen.
Das angefochtene Urteil hat nach allem den Begriff der "ähnlichen Fläche" verkannt und ihn unter einengenden rechtlichen Voraussetzungen auf die umstrittenen Jagdstreifen angewandt. Der erkennende Senat vermag als Revisionsgericht nicht selbst die bei richtiger rechtlicher Beurteilung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Insbesondere läßt sich auch aus dem bei den Akten befindlichen Kartenwerk nicht, zumindest nicht hinsichtlich aller umstrittener Jagdstreifen, mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen, ob es sich in tatsächlicher Beziehung um "ähnliche Flächen" nach den zuvor umschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen handelt. Hinzu kommt, daß nach der vom Regierungsinspektor P. in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 26. Juli 1979 abgegebenen Erklärung die maßgebliche Karte, die dem angefochtenen Feststellungsbescheid und dem Widerspruchsbescheid zugrunde gelegen hat, sich nicht bei den dem Senat vorliegenden Akten befindet.
Dahingestellt bleiben kann es hiernach, ob die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht auch aus dem Grunde geboten gewesen wären, weil die Parzellen 1428 und 1304 nicht in dem umstrittenen Feststellungsbescheid aufgenommen worden sind, und zwar auch nicht in seiner berichtigten Fassung vom 5. März 1973. Ob dies - auch unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 1 Satz 2 BJagdG und des Art. 10 Abs. 1 BayJG - zu einer Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide hätte führen müssen oder nach den Grundsätzen über die Behandlung offenbarer Unrichtigkeiten zu beurteilen gewesen wäre, kann der Senat vor allem mangels Vorliegen der maßgeblichen Karte (s. oben), die den angefochtenen Bescheiden zugrunde lag und dem Kläger bekannt gewesen sein soll, nicht abschließend entscheiden.
Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird, das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der vorstehenden Rechtsgrundsätze klären müssen, inwieweit es sich bei den im angefochtenen Feststellungsbescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides aufgeführten Parzellen um "ähnliche Flächen" im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG handelt. Gegebenenfalls wird es auch zu entscheiden haben, welche rechtlichen Konsequenzen aus den Umstand zu ziehen sind, daß die Parzellen 1304 und 1428 im Feststellungsbescheid - angeblich versehentlich - nicht aufgenommen worden sind.
Bezüglich der umstrittenen Schreiben des Kreisjägermeisters aus dem Jahre 1944 teilt der Senat im Ergebnis die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sie für sich genommen nicht geeignet sind, den angefochtenen Feststellungsbescheid als rechtswidrig zu beurteilen.
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schmidt