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Bundessozialgericht
Urt. v. 12.02.1975, Az.: 12 RJ 184/73

Ersatzzeit; Frist; Aufnahme einer Tätigkeit; Berechnung; Weitere Ersatzzeit; Lückenfüllung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
12.02.1975
Aktenzeichen
12 RJ 184/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10727
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 39, 143 - 148
  • DB (Beilage) 1976, 8 (Kurzinformation)
  • SozR 2200 § 1251 Nr 11

Amtlicher Leitsatz

1. In die an einen Ersatzzeittatbestand (RVO § 1251 Abs 1 Nr 1) anschließende Frist von 3 Jahren nach Beendigung der Ersatzzeit (RVO § 1251 Abs 2 S 2 Buchst a), in der eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen sein muß, ist eine weitere Ersatzzeit nach RVO § 1251 Abs 1 Nr 1 nicht einzurechnen. Der noch nicht verbrauchte Teil der Dreijahresfrist beginnt mit dem Ende der weiteren Ersatzzeit (Anschluß an BSG 31.01.1974 5 RKn 47/71 = BSGE 37, 109 = SozR 2200 § 1251 Nr 1).

2. Zur Lückenfüllung.