Bundessozialgericht
Urt. v. 31.01.1974, Az.: 5 RKn 47/71
Anrechnung; Ersatzzeit; Frist; Einrechnung einer weiteren Ersatzzeit
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 31.01.1974
- Aktenzeichen
- 5 RKn 47/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10934
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 50 Abs. 3 S. 2 Buchst. a RKG
- § 1251 Abs. 2 S. 2 RVO
Fundstellen
- BSGE 37, 109 - 114
- SozR 2200 § 1251 Nr 1
Amtlicher Leitsatz
In die an einen Ersatzzeittatbestand anschließende Frist von 3 Jahren, innerhalb derer ein Versicherter "ohne vorhergehende Versicherungszeiten" zum Zwecke der Anrechnung dieses Tatbestands als Ersatzzeit nach RKG § 50 Abs 3 S 2 Buchst a (= RVO § 1251 Abs 2 S 2 Buchst a) eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben muß, ist eine anerkannte weitere Ersatzzeit nach RKG § 51 Abs 1 Nr 1-5) nicht einzurechnen; vielmehr läuft nach dem Ende der anerkannten 2. Ersatzzeit der bis zu deren Beginn noch nicht abgelaufene Teil der 3-Jahres-Frist ab.