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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1963, Az.: II ZR 29/61

Teilungsabkommen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers ; Gesamtgläubigerschaft zwischen zwei konkurrierenden Sozialversicherungsträgern ; Innenausgleich unter mehreren Gesamtgläubigern; Außenverhältnis zwischen einem Gesamtgläubiger und dem Schuldner; Das selbstständige Forderungsrecht des Gesamtgläubigers; Erlass der Gesamtgläubigerforderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1963
Aktenzeichen
II ZR 29/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10797
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 20.12.1960
LG Berlin

Fundstellen

  • BGHZ 40, 108 - 114
  • MDR 1964, 30-31 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 2223-2225 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1963, 968-969 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Landesversicherungsanstalt B..., B...-C... ..., M... ...
vertreten durch den Direktor Dr. ...

Rechtsanwalt Dr. ...

Prozessgegner

S... F...-Gesellschaft, K..., M...,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Bruno W..., Erwin N..., Dr. jur. Rudolf S..., ebenda

Rechtsanwalt Dr. ...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zwei Sozialversicherungsträger sind auch dann Gesamtgläubiger eines auf sie nach § 1542 RVOübergegangenen Schadensersatzanspruchs, der ihre beiderseitigen Versicherungsleistungen nicht deckt, wenn einer von ihnen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers ein Teilungsabkommen geschlossen hat (Bestätigung von BGHZ 28, 68).

  2. b)

    Zur Auslegung eines Teilungsabkommens: Vereinbart ein Sozialversicherungsträger mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers den teilweisen Erlaß der nach § 1542 RV0 übergehenden Schadensersatzansprüche, so ist Gegenstand dieses Erlasses nur der Anteil, der diesem Sozialversicherungsträger bei bestehender Gesamtgläubigerschaft im Innenausgleich zusteht. In diesem Umfang wirkt der Erlass auch gegen den am Teilungsabkommen nicht beteiligten Gesamtgläubiger.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 4, Juli 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Reinicke und Dr. Bukow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Dezember 1960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien haben miteinander ein Teilungsabkommen geschlossen. § 1 bestimmt:

"Werden von dem vorgenannten Sozialversicherungsträger auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Regreßansprüche gegen eine Person erhoben, die gegen die Folgen der gesetzlichen Kraftfahrzeug-Haftpflicht aus dem der Regreßforderung zu Grunde liegenden Schadensereignis bei der obengenannten Gesellschaft Versicherungsschutz genießt, so verzichtet die Gesellschaft auf die Prüfung der Haftpflichtfrage und ersetzt dem Sozialversicherungsträger, auch in den Fällen, in denen der Schaden nachweisbar durch eigenes Verschulden des Geschädigten (Verletzten) entstanden ist, namens der Haftpflichtversicherten

60 % bei Gefährdungshaftung,

50 % bei Verschuldenshaftung

der tatsächlich aufgewendeten Sozialversicherungsleistungen, soweit diese für den Schadenstifter erstattungspflichtig sind, im Rahmen des bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages. Dies gilt jedoch nur soweit, als die Schadensersatzansprüche der jeweiligen Leistungsempfänger gemäß § 1542 RVO, § 49 AVG auf den Sozialversicherungsträger übergehen können. Der §1156 Abs. 3 VVG findet dabei Berücksichtigung."

2

Die bei der Klägerin versicherte Krankenschwester N... stieß auf ihrem Moped am 8. April 1957 mit einem Lastkraftwagen zusammen, dessen Halter bei der Beklagten gegen Haftpflicht vorsichert war. Die Verletzte verstarb an den Folgen des Unfalls, den sie allein verschuldet hatte, und hinterließ eine minderjährige Tochter, Brigitte H.... Das Kind erhält als Waisenrente monatlich 86,50 DM von der Klägerin und einen weiteren Betrag von monatlich 77,40 DM von der Berufsgenossenschaft, bei der die verunglückte Mutter gesetzlich gegen Unfall versichert war. Die Parteien sind sich darüber einig, daß Brigitte H... einen gemäß § 1542 RVOübergangsfähigen Unterhaltsanspruch von monatlich 52 DM hatte.

3

Die Beklagte zahlt der Klägerin auf Grund des Teilungsabkommens monatlich 16,46 DM, das sind 60 % (Gefährdungshaftung) von 27,44 DM. Der letztgenannte Betrag stellt den Anteil der Klägerin dar, wenn der Unterhaltsanspruch des Kindes von 52 DM zwischen der Klägerin und der Berufsgenossenschaft nach dem Verhältnis der beiderseitigen Versicherungsleistungen aufgeteilt wird.

4

Die Klägerin ist der Auffassung, sie hätte 60 % von 52 DM, d. h. monatlich 31,20 DM zu beanspruchen. Sie klagt deshalb auf Zahlung der rückständigen Unterschiedsbeträge von monatlich 14,74 DM und auf deren künftige Leistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Kammergericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

6

I.

Die Parteien streiten nur darum, von welchem Betrage die der Klägerin von der Beklagten zu erstattenden 60 % zu berechnen sind. Die Entscheidung hängt von der Auslegung des Teilungsabkommens ab. Das Berufungsgericht hat es dahin ausgelegt, daß die Klägerin die vereinbarte Quote von dem Betrag erhalten solle, der ihr bei voller Haftung des Schädigers zustehe. Erbringe sie allein kongruente Versicherungsleistungen so bekomme sie 60 % des nach § 1542 RVOübergehenden Anspruchs des Entschädigungsberechtigten. Hier zahle jedoch, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, auch noch ein anderer, am Teilungsabkommen nicht beteiligter Sozialversicherer, die Berufsgenossenschaft, eine ebenfalls kongruente Waisenrente. Da die Schadensersatzforderung des Kindes die Leistungen beider Sozialversicherer nicht decke, müßte sich die Klägerin ohne Teilungsabkommen letzthin mit dem Anteil begnügen, der auf sie nach dem Verhältnis der beiderseitigen Versicherungsleistungen entfalle. Nur von diesem Anteil könne sie die Quote von 60 % verlangen. Ebenso sei zu verfahren, wenn, wie hier, ein anderer Sozialversicherer zwar geleistet habe, aber wegen fehlender Haftung des Schädigers nicht regreßberechtigt sei. Sonst erhielte die Klägerin in diesem Falle mehr als bei voller Haftung des Schädigers, was nicht der Sinn des Teilungsabkommens sein könne.

7

II.

Die Auslegung des Teilungsabkommens ist durch das Revisionsgericht frei nachprüfbar, da es eine typische, in dieser Art auch sonst zwischen Versicherungsträgern abgeschlossene Abmachung darstellt (BGHZ 20, 385, 389 [BGH 28.05.1956 - II ZR 77/55] = VersR 1956, 403).

8

Der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts ist, abgesehen von seinen Hilfserwägungen zur Gesamtgläubigerschaft, zuzustimmen. Die dagegen erhobenen Angriffe der Revision sind unbegründet.

9

III.

Nach dem Inhalt des Teilungsabkommens ist ohne Prüfung der Haftpflichtfrage in allen Schadensfällen von der vollen Haftung des Schädigers auszugehen. Weiter soll die Klägerin stets einen Regreßanspruch haben, aber niemals mehr als 60 % von dem verlangen können, was sie ohne Teilungsabkommmen erhielte.

10

1.

Ohne Teilungsabkommen wären die Klägerin und die Berufsgenossenschaft bei voller Haftung des Schädigers Gesamtgläubiger des nach § 1542 RVO auf beide Sozialversicherer übergegangenen Anspruchs des Entschädigungsberechtigten - hier der unstreitigen Unterhaltsforderung des Kindes von monatlich 52 DM -, weil diese Forderung die beiderseitigen Versicherungsleistungen nicht deckt (vgl. BGHZ 28, 68; BGH VersR 1962, 964). Im Innenausgleich nach dem Verhältnis der beiderseitigen Leistungen - 52,8 % : 47,2 entfiele auf die Klägerin von dem Betrag von 52,-- DM ein Anteil von 27,44 DM.

11

An dieser Rechtslage ändert sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nichts dadurch, daß der eine Sozialversicherer mit dem Privatversicherer des Schädigers ein Teilungsabkommen geschlossen hat. Auch in diesem Fall sind die beiden Sozialversicherer Gesamtgläubiger der auf sie übergegangenen Forderungen, sofern diese Forderungen ihre beiderseitigen Versicherungsleistungen nicht decken. Das kann gar nicht anders sein, weil andernfalls bei einer Haftung des Schädigers der am Teilungsabkommen nicht beteiligte Sozialversicherer die auf ihn übergegangene Forderung in voller Höhe gegen den Schädiger, also ohne Rücksicht darauf, daß sein Haftpflichtversicherer dem anderen Sozialversicherer schon die Quote aus dem Teilungsabkommen gezahlt hat, geltend machen könnte. Der Haftpflichtversicherer müßte also, wenn die Sozialversicherer in diesem Fall keine Gesamtgläubiger wären, in Höhe des Teilungsabkommens doppelt zahlen. Das kann nicht Rechtens sein. Wenn demgegenüber Wussow (Informationen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht 1961, 126) seinen abweichenden Standpunkt damit begründet, bei einem Teilungsabkommen handele es sich bei dem Anspruch des einen Sozialversicherers um einen vertraglichen, bei dem des anderes um einen gesetzlichen Anspruch, so steht das der Annahme eines Gesamtgläubigerverhältnisses ebensowenig entgegen, wie es auch das Vorliegen eines. Gesamtschuldverhältnisses nicht ausschließen würde (vgl. dazu BGB-RGRK 11. Aufl. § 421 Anm. 5 m. w. N.). Auch der weitere von Wussow angeführte Gesichtspunkt ist nicht zutreffend. Die Beklagte hat in dem Teilungsabkommen nicht eine eigene, von der gesetzlichen Haftpflicht des Schädigers unabhängige Verpflichtung übernommen, sondern sie hat sich, wie § 1 des Teilungsabkommens klar sagt, verpflichtet, "namens der Haftpflichtversicherten" die näher bestimmten Quoten zu zahlen. Die Beklagte hat also das Teilungsabkommen in Ausübung der ihr nach § 10 AKB eingeräumten Vertretungsbefugnis mit der Klägerin abgeschlossen.

12

2.

Wenn die Klägerin nach dem Teilungsabkommen in einem Falle der Gefährdungshaftung, den die Parteien übereinstimmend als vorliegend erachten, nur 60 % ihrer Versicherungsleistungen erhält und auf die restlichen 40 % "verzichtet" (§ 2), so ist darin ein teilweiser Erlaß zu sehen. Gegenstand dieses Erlasses sind alle gesetzlichen Regreßansprüche, die für die Klägerin künftig gegen einen Schädiger entstehen, der bei der Beklagten gegen die Folgen der Kraftfahrzeug-Haftpflicht versichert ist und stets als voll haftend gelten soll.

13

Für die weitere Auslegung des Teilungsabkommens sind die verschiedenen Möglichkeiten rechtlicher Gestaltung, welche die Parteien gehabt haben, in Betracht zu ziehen. Nach den §§ 429 Abs. 3, 423 BGB könnten sie einen Erlaß der Gesamtgläubigerforderung der Klägerin mit oder ohne Wirkung für den am Teilungsabkommen nicht beteiligten Sozialversicherer vereinbart haben. Im ersten Falle, in dem die Beklagte durch Zahlung der Abkommensquote auch gegenüber der Berufsgenossenschaft frei würde, stände sich die Klägerin oft schlechter als ohne Teilungsabkommen. Denn sie müßte von den erhaltenen 60 % den gesetzlichen Ausgleichsanspruch der Berufsgenossenschaft (§ 430 BGB), der sich nach der wirklichen Sachlage richtet und von dem Erlaß im Teilungsabkommen nicht berührt, insbesondere nicht geschmälert wird, immer in voller Höhe befriedigen, was die Revision übersicht. Dies würde z. B. bei einem Verhältnis der beiderseitigen Versicherungsleistungen von 2 (Klägerin) : 3 (Berufsgenossenschaft) bedeuten, daß die Klägerin den ganzen empfangenen Betrag an die Berufsgenossenschaft abzuführen hätte. Bei einem Verhältnis von 1 : 4 müßte sie der Berufsgenossenschaft sogar mehr zahlen als sie von der Beklagten als Quote erhalten hätte. - Würde sich hingegen der Erlaß auf die Forderung der Klägerin beschränken, so hätte dies zur Folge, daß die Berufsgenossenschaft sich nur die gezahlten 60 % anzurechnen lassen brauchte. Sie könnte daher, als am Teilungsabkommen nicht beteiligt, von der Beklagten noch die restlichen 40 % fordern. Nur ihr darüber noch hinausgehender Ausgleichsanspruch wäre von der Klägerin zu bezahlen. Die Beklagte müßte danach die gleichen Leistungen wie ohne Teilungsabkommen erbringen. Im Ergebnis stände sich in diese Fall die Beklagte schlechter als ohne Teilungsabkommen, weil sie bei voller Leistungspflicht den Vorteil der Quote verlieren würde, der sie dafür entschädigen soll, daß sie in allen Fällen, d. h. auch bei tatsächlich fehlender Haftung des Schädigers, leisten muß.

14

Beide Möglichkeiten werden dem von den Parteien mit dem Teilungsabkommen verfolgten Zweck nicht gerecht. Denn es kann nicht angenommen werden, daß die Parteien eine Regelung vereinbaren wollten, welche die eine oder die andere Partei schlechter stellt als sie ohne das Teilungsabkomnen stehen würde.

15

3. Zu einem sinnvollen Ergebnis führt allein die Auslegung des Teilungsabkommens dahin, daß die Klägerin immer 60 % von dem erhalten soll, was ihr ohne Teilungsabkommen endgültig zustehen und verbleiben würde. Dies läßt sich ohne weiteres verwirklichen, wenn kein weiterer Sozialversicherer kongruente Leistungen erbringt oder die Forderung des Geschädigten die volle Befriedigung beider Sozialversicherer gestattet. Die Klägerin bekommt hier 60 % des Anspruchs, der dem Geschädigten gegen den voll haftenden Schädiger zusteht und der im Umfange der kongruenten Sozialversicherungsleistungen nach § 1542 RVOübergeht. Ist die Klägerin hingegen neben einem anderen Sozialversicherer Gesamtgläubigerin einer Regreßforderung, welche die beiderseitigen Leistungen nicht deckt, so steht ihr letzthin nur der auf sie entfallende Ausgleichsanteil zu, der sich aus dem Verhältnis der beiderseitigen Versicherungsleistungen ergibt. Allein auf diesen Anteil - hier 27,44 DM - besieht sich die im Teilungsabkommen vereinbarte. Quote von 60 % = 16,46 DM und der damit verbundene Erlaß der restlichen 40 % = 10,98 DM.

16

In diesem Umfange würde der Erlaß auch gegen den am Teilungsabkomnen nicht beteiligten Gesamtgläubiger wirken, wenn der Schädiger tatsächlich haftet. Hierdurch gehen allerdings die praktischen Vorteile der Gesamtgläubigerschaft, dem Gläubiger den Nachweis seiner Aktivlegitimation zu erleichtern, weitgehend verloren. Denn die Beklagte muß sich bei ihrer Inanspruchnahme wegen des teilweisen Erlasses immer auf das Teilungsabkommen, auch gegenüber dem daran nicht beteiligten Sozialversicherer, berufen. Die Regreßforderung kann daher mit Erfolg erst geltend gemacht werden, wenn die zum Rückgriff berechtigenden Leistungen beider Sozialversicherer der Höhe nach feststehen. Dieser Nachteil ist aber nicht zu vermeiden, weil er immer eintritt, wenn der Schuldner mit einem Gesamtgläubiger einen auch für den anderen Gesamtgläubiger wirkenden Erlaß vereinbart. Konkurrieren mehrere gleichranginge Sozialversicherer als Gesamtgläubiger einer unzureichenden Regreßforderung und hat einer von ihnen ein Teilungsabkommen geschlossen, so werden sich die Beteiligten in der Praxis häufig darauf beschränken, ihr Forderungsrecht nur in Höhe ihres Ausgleichsanteils geltend zu machen. Diese Beschränkung erspart dem am Teilungsabkommen nicht ??? Sozialversicherer, sich mit dem Schuldner unter Umständen auf einen Streit über das Teilungsabkommen, über Inhalt und Wirkung des darin vereinbarten Erlasses und über die Höhe der Teilungsquote, die bei Verschuldens- und Gefährdungshaftung verschieden ist, einlassen zu müssen.

17

IV.

Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet und ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.