Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.04.2026, Az.: B 5 R 158/25 B
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 27.04.2026
- Aktenzeichen
- B 5 R 158/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15647
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:270426BB5R15825B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Nordhausen - 14.12.2022 - AZ: S 21 R 646/18
- LSG Thüringen - 12.11.2025 - AZ: L 12 R 165/24
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. November 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Das SG hat neben Befundberichten der den Kläger behandelnden Ärzte sechs medizinische Sachverständigengutachten und zwei ergänzende Stellungnahmen eingeholt. Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 14.12.2022 hat es die Klage abgewiesen. Das erst am 16.2.2024 zur Geschäftsstelle gegebene Urteil wurde dem Kläger am 23.2.2024 zugestellt.
Das LSG hat zwei aktuelle Befundberichte eingeholt und die Berufung zurückgewiesen. Zwar leide das erstinstanzliche Urteil an einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil es nicht binnen fünf Monaten nach der Urteilsverkündung schriftlich niedergelegt, vom Vorsitzenden unterzeichnet und der Geschäftsstelle zur Zustellung übergeben worden sei. Anders als in der Revision führe dieser Mangel jedoch nicht zwingend zur Zurückverweisung der Sache. Eine aufgrund des Mangels umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme sei hier nicht mehr notwendig. Die Sache sei vielmehr ausermittelt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung (Urteil vom 12.11.2025).
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat den von ihm allein geltend gemachten Verfahrensmangel nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form bezeichnet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum das angefochtene Urteil des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 10.5.2024 - B 5 R 170/23 B - juris RdNr 14). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel zudem nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Begründung des Klägers erfüllt diese Darlegungsanforderungen nicht.
a) Der Kläger rügt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des LSG (§ 103 SGG). Das Berufungsgericht hätte eine weitere umfangreiche Beweisaufnahme durch Einholung von kardiologischen, neurologisch-psychiatrischen, orthopädischen und berufskundlichen Sachverständigengutachten durchführen müssen. Die vorliegenden medizinischen Gutachten seien veraltet.
Mit seinem Vortrag erfüllt der Kläger jedoch die Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge nicht. Hierzu hätte er darlegen müssen, dass das LSG einem bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Dies zeigt der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht auf. Vielmehr trägt er vor, ein entsprechender Beweisantrag sei trotz rechtskundiger Vertretung nicht in das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 12.11.2025 aufgenommen worden. Sofern dieser zu Unrecht vom LSG nicht protokolliert worden ist, hätte der Kläger mit einem Antrag auf Protokollberichtigung eine Korrektur veranlassen müssen (§ 122 SGG iVm § 164 ZPO; vgl dazu BSG Beschluss vom 23.7.2015 - B 5 R 196/15 B - juris RdNr 12 ff mwN). Er trägt aber nicht vor, einen Protokollberichtigungsantrag gestellt zu haben (vgl hierzu BSG Beschluss vom 19.10.2021 - B 5 R 204/21 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 14.1.2020 - B 14 KG 1/20 B - juris RdNr 7).
Darüber hinaus zeigt der Kläger nicht auf, warum sich das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung zu einer weiteren Sachaufklärung hätte gedrängt sehen müssen. Er setzt sich nicht hinreichend mit der vom LSG angeführten Begründung für ein Absehen von weiteren Ermittlungen auseinander (vgl BSG Beschluss vom 23.2.2026 - B 5 R 110/25 B - juris RdNr 15 mwN). Allein die Kritik, die Sachverständigengutachten seien zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des LSG zu alt gewesen, genügt dafür nicht (vgl BSG Beschluss vom 11.7.2023 - B 9 SB 4/23 B - juris RdNr 14). Ebenso wenig reicht sein Hinweis auf die "Dynamik" der bei ihm vorliegenden Erkrankungen. Er versäumt es bereits, den Inhalt der vom LSG eingeholten aktuellen ärztlichen Befundberichte mitzuteilen.
b) Der Kläger rügt darüber hinaus die Verletzung von § 159 Abs 1 Nr 2 SGG. Sei ein SG-Urteil nicht mit Gründen versehen, müsse dies zu einer Zurückverweisung nach § 159 Abs 1 Nr 2 SGG führen.
Eine Zurückverweisung nach § 159 Abs 1 Nr 2 SGG ist durch das LSG nur möglich, wenn aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrensmangels eine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn sie einen erheblichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln erforderlich macht (vgl Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 3.8.2011, BT-Drucks 17/6764 S 27 <zu Nummer 8>). Die Notwendigkeit einer solchen Beweisaufnahme hat das LSG indes verneint. Soweit der Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weitere umfassende Ermittlungen zu seinem Leistungsvermögen und zu möglichen Verweisungstätigkeiten für erforderlich erachtet, rügt er damit aber inzident eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht, deren besondere Darlegungsvoraussetzungen er - wie oben ausgeführt - nicht erfüllt. Ungeachtet dessen, ob deren Fehlen nicht schon einer erfolgreichen Rüge des § 159 Abs 1 Nr 2 SGG entgegensteht (vgl BSG Beschluss vom 1.9.2021 - B 12 KR 27/21 B - juris RdNr 13), hat der Kläger aber auch nicht aufgezeigt, dass das LSG ermessensfehlerhaft von einer Zurückverweisung an das SG abgesehen hat. Selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 159 Abs 1 Nr 2 SGG vorlägen, stünde die Entscheidung über eine Zurückverweisung im Ermessen des Gerichts (vgl BSG Beschluss vom 1.8.2017 - B 13 R 323/16 B - juris RdNr 13).
Ein Verstoß gegen § 159 Abs 1 SGG kann das Revisionsgericht daher nur daraufhin überprüfen, ob in den vom Gesetz bezeichneten Fällen ein Ermessensfehlgebrauch des Berufungsgerichts bei seiner Entscheidung vorliegt (BSG Beschluss vom 27.7.2017 - B 8 SO 18/17 B - juris RdNr 6). Einen solchen Ermessensfehlgebrauch legt der Kläger nicht dar. Insbesondere ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen, warum das vom LSG ausgeübte Ermessen nach der - vom Gericht zu Recht hervorgehobenen - durchaus bedenklichen Verfahrensdauer von mehr als sieben Jahren gleichwohl auf Null reduziert und nur eine Zurückverweisung an das SG zulässig gewesen sein sollte (vgl zur Verfahrensdauer als Ermessenskriterium bei der Entscheidung über die Zurückverweisung BSG Beschluss vom 19.9.2013 - B 3 KR 3/13 B - juris RdNr 15). Die vom Kläger angeführte verspätete Übergabe des erstinstanzlichen Urteils an die Geschäftsstelle genügt allein nicht als Begründung für eine solche gebundene Entscheidung über die Zurückverweisung. Der darin liegende wesentliche Verfahrensmangel eröffnet vielmehr gemäß § 159 Abs 1 Nr 2 SGG überhaupt erst das Ermessen des Berufungsgerichts hinsichtlich einer Zurückverweisung nach Abs 1 der Vorschrift, präjudiziert dessen Ausübung jedoch nicht. Eine Parallelvorschrift zu § 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO besteht für das Berufungsverfahren nicht.
Mit dem Einwand, er sei nicht mehr in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein, und der Gutachter habe dies in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9.8.2022 bestätigt, richtet sich der Kläger maßgeblich gegen die Beweiswürdigung des LSG. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung der Vorinstanz (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) ist einer Überprüfung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber von vornherein entzogen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Dies gilt auch, soweit der Kläger eine (vermeintliche) inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung geltend macht (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 6.1.2025 - B 5 R 105/24 B - juris RdNr 11 mwN).
c) Soweit der Kläger eine überlange Verfahrensdauer rügt, hat er nicht dargelegt, dass und warum trotz der Entschädigungsregelung in § 198 GVG die Überlänge eines Gerichtsverfahrens gleichwohl noch einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG begründen könnte (vgl BSG Beschluss vom 20.12.2022 - B 5 R 42/22 BH - juris RdNr 21; BSG Beschluss vom 10.3.2022 - B 11 AL 64/21 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 15.10.2015 - B 9 V 15/15 B - juris RdNr 9).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG