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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.02.1979, Az.: 6 AZR 624/77

Unterbrechung eines Verfahrens; Revision; Neuer gesetzlicher Vertreter; Anzeige der Bestellung; Wirksame Zustellung der Revisionsschrift; Anzeige der Mandatsniederlegung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.02.1979
Aktenzeichen
6 AZR 624/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10104
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 31, 309 - 317
  • DB 1979, 2284 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1979, 965 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Auch während das Verfahren unterbrochen ist, kann für den Rechtsmittelkläger wirksam Revision eingelegt werden (BGH 17.01.1952 IV ZR 106/51 = BGHZ 4, 314 (320)).

Durch Anzeige der Bestellung eines neuen gesetzlichen Vertreters (ZPO § 241 Abs. 1, ZPO § 250) wird die Unterbrechung beendet, und ein bereits eingelegtes Rechtsmittel entfaltet auch den anderen Prozeßbeteiligten gegenüber seine Wirkung (BGH 08.01.1962 VII ZR 65/61 = BGHZ 36, 258 (260)).

2. Soweit es wegen Verfahrensunterbrechung an einer wirksamen Zustellung der Revisionsschrift fehlt (ZPO § 553a, ZPO § 210a), ist dieser Mangel nach ZPO § 295 heilbar (BGH 30.09.1968 VII ZR 93/67 = BGHZ 50, 397 (400)).

3. Die Unterbrechung des Verfahrens tritt ein mit dem Zeitpunkt der Anzeige der Mandatsniederlegung gegenüber dem Gericht (BGH 24.11.1972 IV ZB 70/72 = VersR 1973, 185). In diesem Zusammenhang ist die Anzeige der Mandatsniederlegung an den Mandanten ohne Bedeutung.

4. Ab Mandatsniederlegung haftet eine Partei nicht mehr für ein Verschulden ihres bisherigen Prozeßbevollmächtigten nach ZPO § 232 Abs. 2 aF. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Partei die Mitteilung der Mandatsniederlegung zugeht.