Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1977, Az.: VII ZR 134/76
Anforderungen an die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen; Voraussetzungen für die Hemmung der Verjährung; Abschluss eines Werkvertrages über die Mängelbeseitigungsleistung mit neuer Verjährungsfrist und der Möglichkeit ihrer Verlängerung durch schriftliche Aufforderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.12.1977
- Aktenzeichen
- VII ZR 134/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 13069
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 14.06.1976
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1978, 691-692 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1978, 484 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 537-538 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Hausfrau Elisabeth B., L. straße ..., D.
Prozessgegner
Dachdeckermeister Horst O., H. Straße ..., He.
Amtlicher Leitsatz
Ist die Verjährungsfrist durch eine schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B (1952) erneut in Lauf gesetzt worden und wird danach die Verjährung durch Anerkenntnis gemäß § 208 BGB unterbrochen, so wird die Verjährungsfrist durch eine nochmalige schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht weiter verlängert (Abgrenzung zu BGHZ 58, 7, 13).
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Doerry
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14. Juni 1976 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Beklagte führte für den Bauträger Ha. aufgrund Vertrages vom 17./30. Oktober 1969, dem die VOB/B (1952) zugrunde liegt, beim Neubau des Wohnhauses Br. straße ... in M.-S. Dachdecker- und Klempnerarbeiten aus. Die Klägerin erwarb das Haus und nahm es Anfang März 1971 in Benutzung. Kurze Zeit später zeigten sich an Decken und Wänden feuchte Stellen. Sie beruhten darauf, daß der Beklagte auf dem Flachdach die Verbindung zwischen dem Abflußrohr und der angrenzenden Dachhaut nicht ordnungsgemäß hergestellt hatte.
Die Klägerin ließ durch ihren Ehemann, der als Ha-... Architekt Planung, Bauleitung und Bauaufsicht durchgeführt hatte, den Beklagten mit Schreiben vom 30. Juni 1971 unter Fristsetzung auffordern, den bei der Ortsbesichtigung vom 25. Juni 1971 erörterten Dachablauf sowie den Durchbruch (Kanalleitung) und den Lichtschacht nachzusehen und in Ordnung zu bringen. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 4. August 1971, daß er den Dachablauf nachgesehen, mit dem Durchbruch und dem Lichtschacht dagegen nichts zu tun habe.
Die Klägerin rügte mit Schreiben ihres Ehemannes vom 18. Juni 1973, daß noch immer undichte Stellen vorhanden seien und setze am 23. August 1973 Termin zur gemeinsamen Besichtigung auf den 30. August 1973 fest. Am 12. September 1973 nahm dann der Beklagte weitere Nachbesserungen vor. Er teilte unter dem 17. September 1973 mit, daß die Mängel beseitigt worden seien und sich nach den letzten Regengüssen keine Feuchtigkeitsstellen mehr gezeigt hätten. Die Klägerin rügte mit Schreiben ihres Ehemannes vom 16. Februar 1974 erneut Feuchtigkeitsschäden und ließ schließlich nach erfolgloser Fristsetzung und Androhung der Ersatzvornahme Dacharbeiten von einem anderen Unternehmer für 9.760,22 DM durchführen.
Die Klägerin hat mit der Behauptung, daß Ha. ihr die Gewährleistungsansprüche gegen den Beklagten abgetreten habe, diese Kosten sowie 3.262,58 DM zusätzliche Architektenkosten und 1.400,- DM wegen Mietminderung, insgesamt 14.422,80 DM nebst Zinsen gegen den Beklagten mit am 14. März 1975 beantragtem Zahlungsbefehl geltend gemacht. Der Beklagte hat sich u.a. auf Verjährung berufen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Verjährung der Ansprüche abgewiesen. Mit der - zu- gelassenen - Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht läßt offen, ob Ha. der Klägerin seine Gewährleistungsansprüche abgetreten hat. Es hält die Klageansprüche jedenfalls für verjährt. Die zweijährige Gewährleistungsfrist habe Mitte März 1971, nämlich mit Ablauf von 6 Werktagen nach Bezug des Hauses begonnen (§§ 13 Nr. 4, 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (1952)). Sie sei durch das erste schriftliche Nachbesserungsverlangen vom 30. Juni 1971 gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B (1952) neu in Lauf gesetzt worden. Durch das zweite schriftliche Nachbesserungsverlangen vom 18. Juni 1973 sei sie nicht nochmals verlängert worden. Die Fristverlängerung gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B (1952) sei nur einmal möglich. Das gelte auch dann, wenn - was hier offen bleiben könne - das Schreiben des Beklagten vom 4. August 1971 als ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis i. S. des § 208 BGB zu werten sei. Ein solches Anerkenntnis habe die Verjährung nur unterbrochen, so daß sie am 4. August 1973 vollendet gewesen sei, Die spätere Prüfung des Mangels im September 1973 habe die bereits eingetretene Verjährung nicht mehr hemmen können. Die Gewährleistungsansprüche gegen den Beklagten seien daher bei Eingang des Zahlungsbefehlsantrags am 14. März 1975 verjährt gewesen.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch.
1.
Zu Unrecht meint sie, die Klägerin habe mit dem Schreiben ihres Ehemannes vom 30. Juni 1971 bestätigt, daß sie mit dem Beklagten einen selbständigen Werkvertrag über die Mängelbeseitigungsleistung mit neuer Verjährungsfrist und der Möglichkeit ihrer Verlängerung durch schriftliche Aufforderung abgeschlossen habe. Damit versucht sie in unzulässiger Weise, ihre eigene Wertung des Schreibens an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung durch das Berufungsgericht zu setzen. Dieses legt das Schreiben vom 30. Juni 1971 rechtsfehlerfrei als Aufforderung an den Beklagten aus, innerhalb bestimmter Frist zuvor erörterte Mängel zu prüfen und zu beseitigen. Darin sieht es zutreffend ein den Anforderungen des § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B (1952) entsprechendes Nachbesserungsverlangen. Diese Auslegung und rechtliche Wertung entspricht im übrigen auch dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien in den Vorinstanzen, der keinen Anhalt für einen selbständigen Werkvertrag über die Mängelbeseitigung bietet.
2.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wird die Verjährungsfrist durch eine solche schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B (1952) erneut in Lauf gesetzt, jedoch nur einmal (vgl. BGHZ 66, 142, 144 m.w.N.). Diese Fristverlängerung schließt Unterbrechungen gemäß §§ 208 bis 210, 649 Abs. 1, 477 Abs. 2 BGB nicht aus, wie auch umgekehrt eine durch Anerkenntnis unterbrochene Verjährung durch eine schriftliche Aufforderung gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B (1952) erneut in Lauf gesetzt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 29. Oktober 1956 - VII ZR 6/56 = LM VOB/B Nr. 1 zu § 13 und 27. Oktober 1977 - VII ZR 282/75 -).
3.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die durch das erste Aufforderungsschreiben vom 30. Juni 1971 verlängerte und durch das - unterstellte - Anerkenntnis des Beklagten vom 4. August 1971 unterbrochene Verjährung durch die zweite Aufforderung vom 16. Juni 1973 nicht nochmals neu in Lauf gesetzt worden sei.
a)
Durch ein Anerkenntnis i. S. des § 208 BGB wird die Verjährung unterbrochen. Die Unterbrechung hat gemäß § 217 BGB nur die Wirkung, daß die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht kommt. Diese Vorschrift führt aber nicht dazu, daß durch eine schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung die Frist nochmals zu laufen beginnt.
b)
Auch Sinn und Zweck des § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B (1952) vermögen es nicht zu rechtfertigen, jeweils nach einem die Verjährung unterbrechenden Anerkenntnis eine erneute Fristverlängerung durch schriftliches Nachbesserungsverlangen zuzulassen. Sinn und Zweck der dem Auftraggeber durch § 13 Nr. 5 VOB/B (1952) eröffneten Möglichkeit, das Ende der Verjährungsfrist durch bloße schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung einmal - aber auch nur einmal - hinauszuschieben, liegt darin, daß dem Auftraggeber ein Ausgleich und Schutz dafür gewährt werden soll, daß in § 13 Nr. 4 VOB/B (1952) bei Bauwerken die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf auf zwei Jahre herabgesetzt ist. Dafür soll der Auftraggeber auf einfache Weise ohne gerichtliche Schritte die Wirkungen dieser Verkürzung abmildern können (vgl. BGHZ 66, 142, 145). Dann ist es aber nicht angemessen, dem Auftraggeber, dem die einfache Möglichkeit einmaliger Fristverlängerung gegeben ist, nach Unterbrechung durch Anerkenntnis auch noch die Möglichkeit weiterer Fristverlängerung durch erneutes schriftliches Nachbesserungsverlangen einzuräumen.
c)
Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf das Senatsurteil BGHZ 58, 7. Der jener Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von dem hier vorliegenden. Dort hatten die Parteien nach der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Auslegung durch das Berufungsgericht in einem Vergleich eine längere Verjährungsfrist und dabei auch die Möglichkeit einer Verlängerung dieser neu vereinbarten Frist gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B (1952) vereinbart (vgl. a.a.O. S. 10). Einer solchen Verjährungsvereinbarung, durch die die bis dahin abgelaufene Frist und ebenso das frühere schriftliche Nachbesserungsverlangen gegenstandslos geworden waren, kann das bloße schriftliche Nachbesserungsverlangen und der teilweise Vollzug der Nachbesserung, wie es hier gegeben ist, nicht gleichgestellt werden.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Girisch
Meise
Recken
Doerry