Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1977, Az.: VII ZR 282/75

Verjährung von Gewährleistungsansprüchen; Mangel infolge Wasserdurchlässigkeit eines Hofestrichs; Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis und Beweissicherungsantrag; Nachbesserungen als Anerkenntnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.10.1977
Aktenzeichen
VII ZR 282/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 13051
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 06.05.1975

Prozessführer

Firma B. D.werk V. & H. KG, R. Straße ... N.
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Erich H., ebenda

Prozessgegner

Firma A., Genossenschaft der M. Taxi-Unternehmer eGmbH
vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand Josef K., E.straße ..., M.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Doerry und Obenhaus
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 6. Mai 1975 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Mit Bauvertrag vom 21. Juli 1965 übernahm die Beklagte die Ausführung von Industriefußböden im Neubau der von der Klägerin betriebenen Taxizentrale. Die Geltung der VOB/B wurde vereinbart. Zu den Leistungen der Beklagten gehörte der Estrich des Hofes über der Tiefgarage; diese Arbeiten wurden im November 1965 abgeschlossen. Seitdem benutzt die Klägerin die Anlage. Ende Februar 1966 ging ihr die Schlußrechnung der Beklagten zu.

2

Mit Schreiben vom 30. Juni 1966 rügte der Architekt der Klägerin erstmals schriftlich die Ausführung des Hofestrichs. Im Oktober/November 1966 sowie im November/Dezember 1968 besserte die Beklagte zur Abdichtung des Estrichs nach. Ob auch in den Jahren 1967, 1970 und 1971 Nachbesserungen von der Beklagten vorgenommen wurden, ist streitig. Auf Antrag der Klägerin vom 29. September 1972, eingegangen am 2. Oktober 1972 ordnete das Amtsgericht München die Beweissicherung an. Nachdem der Sachverständige Hö.sein Gutachten vom 22. März 1973 erstattet hatte, erhob die Klägerin am 30. Mai 1973 die am 14. Juni 1973 zugestellte Klage.

3

Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr den bislang entstandenen und noch entstehenden Schaden aus schuldhafter Verletzung des Bauvertrages zu ersetzen. Außerdem hat sie einen Vorschuß von 22.000 DM auf die voraussichtlichen Sanierungskosten verlangt. Die Beklagte hat bestritten, für die Undichtigkeit des Hofestrichs verantwortlich zu sein, und die Einrede der Verjährung erhoben.

4

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen, die Beklagte zur Zahlung eines Vorschusses von 22.000 DM für die Sanierung des Hofestrichs verurteilt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin die Sanierungskosten zu erstatten.

5

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

6

Das Berufungsgericht erachtet den Gewährleistungsanspruch der Klägerin aus § 13 Nr. 5 VOB/B (1952) nicht als verjährt.

7

Die Leistung der Beklagten gelte gemäß § 12 Nr. 5 VOB/B als spätestens Mitte März 1966 abgenommen. Mit Schreiben vom 30. Juni 1966 habe der Architekt der Klägerin die Wasserdurchlässigkeit des Hofestrichs deutlich gerügt und Abhilfe gefordert. Mit umfangreichen und auch kostspieligen Nachbesserungsarbeiten im Oktober und November 1966 habe die Beklagte ihre Gewährleistungspflicht gemäß § 208 BGB anerkannt, so daß die zweijährige Gewährleistungsfrist neu zu Laufen begonnen habe. Durch Nachbesserungen im November und Dezember 1968 sowie in den Jahren 1970 und 1971 sei die Verjährung erneut unterbrochen worden. Schließlich habe dann ler Beweissicherungsantrag am 2. Oktober 1972 die Verjährung unterbrochen. Bei Klageerhebung sei daher die Verjährung noch nicht eingetreten gewesen.

8

Gegen diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts wendet ich die Revision mit Erfolg.

9

I.

1.

Das Berufungsgericht geht allerdings zu Recht davon aus - ohne dies ausdrücklich zu sagen -, daß die Verjährung des Gewährleistungsanspruchs der Klägerin durch deren Schreiden vom 30. Juni 1966 gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B (1952) erneut in Gang gesetzt wurde.

10

Die tatrichterliche Feststellung, das Schreiben sei in bezug auf den gerügten Mangel genügend bestimmt und für die Beklagte verständlich, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die vom Senat an den Inhalt eines solchen Aufforderungsschreibens gestellten Anforderungen (BGHZ 62, 293, 295) sind ersichtlich beachtet worden.

11

Im übrigen läßt die Beklagte bei ihren Angriffen gegen die Wertung des Tatrichters außer acht, daß - wäre ihr zu folgen - die Verjährung dann jedenfalls durch das noch deutlichere Schreiben des Architekten der Klägerin vom 21. September 1966 neu in Gang gesetzt worden wäre.

12

2.

Die Revision irrt auch, wenn sie meint, die durch ein Aufforderungsschreiben gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B (1952) unterbrochene Verjährung könne nicht noch einmal durch ein Anerkenntnis gemäß § 208 BGB unterbrochen werden. Die Verjährung kann zwar nur einmal durch ein Aufforderungsschreiben erneut in Gang gesetzt werden (BGHZ 66, 142, 144 mit weiteren Nachweisen). Das schließt aber Unterbrechungen gemäß §§ 208 bis 210; §§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 2 BGB nicht aus, wie auch umgekehrt eine durch Anerkenntnis unterbrochene Verjährung durch ein Aufforderungsschreiben neu in Gang gesetzt werden kann (Senatsurteil vom 29. Oktober 1956 - VII ZR 6/56 = LM VOB/B § 13 Nr. 1).

13

3.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Gewährleistungsfrist sei durch Nachbesserungsarbeiten im Oktober und November 1966, die wegen ihres Umfangs und ihrer Kosten als Anerkenntnis zu werten seien, gemäß § 208 BGB unterbrochen worden. Diese tatrichterliche Würdigung läßt Rechtsfehler nicht erkennen und bindet das Revisionsgericht.

14

Das Berufungsgericht geht somit zutreffend davon aus, daß die zweijährige Gewährleistungsfrist am 30. November 1968 ablief, falls sie nicht erneut unterbrochen oder durch Hemmung verlängert wurde.

15

II.

1.

Das Berufungsgericht wertet die unstreitigen Nachbesserungen im November und Dezember 1968 als weiteres Anerkenntnis. Das entbehrt hinreichender Begründung. Nicht jede auf Verlangen des Bestellers vorgenommene Nachbesserung bedeutet zugleich ein Anerkenntnis, das die Verjährung unterbricht. Andernfalls wäre § 639 Abs. 2 BGBüberhaupt entbehrlich. Nach dieser Vorschrift wird durch Prüfung oder Beseitigung eines Werkmangels die Verjährung nicht unterbrochen, sondern nur so lange gehemmt, bis der Unternehmer dem Besteller das Ergebnis der Prüfung oder die Beseitigung des Mangels mitteilt oder aber weitere Nachbesserung verweigert. Diese Bestimmung trägt der dem Werkvertragsrecht eigenen Berechtigung und Verpflichtung des Unternehmers zur Mängelbeseitigung Rechnung (vgl. BGHZ 66, 367, 369).

16

Das bloße Ausbessern von Rissen und Fugen im Hofestrich kann nicht ohne weiteres als Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht gewertet werden.

17

Das gilt umso mehr, als es bisher an Feststellungen über Umfang und Kosten dieser Nachbesserungen fehlt und als die Beklagte behauptet hatte, die Nachbesserungen 1968 seien nur "aus Kulanz" erfolgt (S. 9 Zeilen 4-5 BU in der Fassung der Ziffer 4 des Berichtigungsbeschlusses).

18

Sollte den Umständen nach die Verjährung nicht unterbrochen, sondern nur gemäß § 639 Abs. 2 BGB in diesem Zeitraum gehemmt gewesen sein, so wäre sie spätestens am 1. Februar 1969 eingetreten.

19

2.

Nachbesserungen in den Jahren 1970 und 1971 sieht das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen (S. 12) als unstreitig an. Das widerspricht aber dem berichtigten Tatbestand des Berufungsurteils (vgl. Ziffern 1-3 des Berichtigungsbeschlusses). Nachbesserungen in diesen Jahren sind danach streitig. Die vom Berufungsgericht angenommene Verlängerung des Laufs der Verjährungsfrist bis zur Einleitung des Beweissicherungsverfahrens wird durch seine bisherigen Feststellungen nicht gedeckt.

20

3.

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses muß nun zu klären versuchen, ob die Verjährung in der ganzen Zeit jeweils rechtzeitig durch Anerkenntnis unterbrochen worden ist, wie dies die Klägerin in der Berufungsbegründung (GA 82-85) substantiiert und mit Beweisantritten vorgetragen hat. Ferner kann es von Bedeutung sein, ob die Beklagte weitere Nachbesserungen vorgenommen hat und wie lange dadurch die Verjährung gehemmt war.

Vogt
Girisch
Recken
Doerry
Obenhaus