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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 26.05.1992, Az.: IV B 96/91

Qualifizierung von einen Teil der Wohnung bildenden Räumlichkeiten als Betriebsstätte

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
26.05.1992
Aktenzeichen
IV B 96/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 17138
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1992, 661

Entscheidungsgründe

1

Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist durch die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt.

2

Die mit der Begrenzung des Fahrkostenabzugs in § 4 Abs. 5 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angestrebte Gleichbehandlung des Werbungskostenabzugs bei Arbeitnehmern und des Betriebsausgabenabzugs bei Selbständigen verlangt eine deutliche Grenzziehung zwischen dem privaten Bereich des Wohnens und dem der beruflichen / betrieblichen Betätigung. Räumlichkeiten, die - wie üblicherweise ein häusliches Arbeitszimmer - nur einen Teil der Wohnung oder des Wohnhauses bilden, also vom Wohnbereich nicht getrennt sind, und somit insgesamt gesehen in die private Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden bleiben, können ungeachtet ihrer beruflichen / betrieblichen Nutzung nicht als Betriebsstätte i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG qualifiziert werden (vgl. Urteile des BFH vom 15. Juli 1986 VIII R 134/83, BFHE 147, 169, BStBl II 1986, 744; vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421; vom 13. Juli 1989 IV R 55/88, BFHE 157, 562, BStBl II 1990, 23, rechte Spalte a.E.; vom 19. September 1990 X R 110/88, BFHE 162, 82, BStBl II 1991, 208; vom 7. November 1991 IV R 110/88, nicht veröffentlicht, zum heimischen Arbeitsraum eines Rechtsanwalts).

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.