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Bundesfinanzhof
Urt. v. 15.07.1986, Az.: VIII R 134/83

Betriebsausgabenabzug; Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte; Weitere Betriebsstätte; Bauliche Trennung; Geschlossene Einheit

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
15.07.1986
Aktenzeichen
VIII R 134/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11003
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Niedersächsisches FG

Fundstellen

  • BFHE 147, 169 - 171
  • BStBl II 1986, 744
  • GmbH-Report 1986, R 91 (Kurzinformation)
  • GmbHR 1986, R 91 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Der beschränkte Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte greift auch dann ein, wenn sich zwar in der Wohnung eine weitere Betriebsstätte befindet, dieser Teil der Wohnung von der übrigen Wohnung aber baulich nicht getrennt ist und keine in sich geschlossene Einheit bildet.

Tatbestand:

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb eine gewerbliche Zimmervermietung in gemieteten Räumen in A, L-Straße. Er wohnte mit seiner Familie in einem Einfamilienhaus in A, R-Weg. Hier unterhielt er in einem Teil seines Wohnzimmers eine Büroecke mit Schreibtisch und Aktenschrank, wo er sämtliche für den Betrieb anfallenden Büroarbeiten erledigte. Die Geschäftsunterlagen befanden sich hier. In der L-Straße fehlte es an geeigneten Räumlichkeiten für diese Zwecke.

2

Der Kläger fuhr täglich mindestens einmal mit seinem Kraftfahrzeug (Kfz) zur L-Straße. Die Kfz-Kosten verbuchte er in voller Höhe als Betriebsausgaben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ging nach einer Betriebsprüfung davon aus, daß die Fahrten zur L-Straße Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte seien und daher gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1975 nur im Ausmaß des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG abzugsfähig seien. Die Betriebsausgaben wurden demgemäß in den vorbehaltlosen Einkommensteuerbescheiden für 1977 und 1978 und in dem erstmaligen Einkommensteuerbescheid für 1979 um entsprechende Beträge gekürzt. Der Einspruch blieb erfolglos.

3

Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1983, 596 veröffentlicht worden ist, wies die Klage ab.

4

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er macht geltend: Sein regelmäßiger täglicher Betriebsablauf bestehe darin, daß er nach dem Frühstück zunächst in der Büroecke (kaufmännische Betriebsstätte) tätig werde, sich anschließend bis zum Nachmittag in der L-Straße aufhalte und anschließend bis zum Feierabend erneut in der kaufmännischen Betriebsstätte tätig sei. Er verlasse sonach eine Betriebsstätte, wenn er zur L-Straße fahre, und kehre von dort wieder zu einer Betriebsstätte zurück. Seine Bürotätigkeit sei erheblich.

5

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung, die Bescheide vom 3. März 1982 und die Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 1982 aufzuheben und die Einkommensteuer herabzusetzen.

6

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG dürfen Aufwendungen (Betriebsausgaben) für Fahrten des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte den Gewinn nicht mindern, soweit sie die sich in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG ergebenden Beträge übersteigen. § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG beschränkt den Abzug von Aufwendungen (Werbungskosten) bei Arbeitnehmern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Kfz auf 0,36 DM für jeden km, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt. § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG soll - wie schon der vorangehende § 4 Abs. 5 Satz 3 EStG 1967 - eine Gleichbehandlung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (Arbeitsstätte) bei der Ermittlung der Gewinneinkünfte und der Überschußeinkünfte sicherstellen (BT-Drucks. 7/1470 S. 250; s. a. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 2. Oktober 1969 1 BvL 12/68, BVerfGE 27, 58, 70) [BVerfG 02.10.1969 - 1 BvL 12/68].

8

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat schon unter der Geltung des § 4 Abs. 5 Satz 3 EStG 1967 den § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG in der Weise entsprechend angewandt, daß für Betriebsinhaber an die Stelle der Arbeitsstätte die Betriebsstätte tritt. § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG 1975 spricht ausdrücklich von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Die Rechtsprechung des BFH hat hieraus hergeleitet, daß ein unbeschränkter Betriebsausgabenabzug für Fahrtkosten Platz greife, die dem Betriebsinhaber bei Fahrten von Betriebsstätte zu Betriebsstätte innerhalb des Unternehmens entstehen. Dies gilt selbst dann, wenn sich eine Betriebsstätte und die Wohnung auf demselben Grundstück befinden (BFH-Urteile vom 31. Mai 1978 I R 69/76, BFHE 125, 381, BStBl II 1978, 564, und vom 29. März 1979 IV R 137/77, BFHE 128, 196, 198 f., BStBl II 1979, 700).

9

In den vom BFH entschiedenen Fällen wurden auf den Wohngrundstücken Betriebsstätten unterhalten, die außer der Geschäftsleitung eine Produktionsstätte (BFHE 125, 381, BStBl II 1978, 564) und ein Ingenieurbüro aufwiesen (BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700); die Betriebsstätten befanden sich zwar mit der Wohnung auf demselben Grundstück oder in demselben Gebäude, jedoch von der Wohnung räumlich getrennt. Ist die Betriebsstätte hingegen nur ein Teil der Wohnung, der baulich nicht getrennt ist und keine in sich geschlossene Einheit bildet, und gibt die Wohnung dem Ganzen das Gepräge, kann nicht mehr davon gesprochen werden, daß der Steuerpflichtige die auswärtige Betriebsstätte von seiner in der Wohnung befindlichen Betriebsstätte aufsucht; Ausgangs- und Endpunkt seiner Fahrten ist vielmehr die Wohnung (vgl. auch Beschluß des FG Hamburg vom 9. Februar 1981 V 4/81, EFG 1982, 120; Urteil des FG des Saarlandes vom 7. Oktober 1983 II 466/80, EFG 1984, 112; ferner Seitrich, Finanz-Rundschau - FR - 1985, 91, und Abschn. 20 a Abs. 3 Satz 10 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - 1984).

10

Danach hat das FG zu Recht die Kfz-Kosten für die Fahrten zur L-Straße nur beschränkt zum Betriebsausgabenabzug zugelassen. Die Büroecke im Einfamilienhaus des Klägers ist zwar eine Betriebsstätte, weil sie die Stätte der Geschäftsleitung ist (§ 12 Satz 2 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -). Sie ist jedoch in die Wohnung (sonstiges Einfamilienhaus) eingegliedert und ihr gegenüber von untergeordneter Bedeutung. Gleichviel, ob die Fahrten zur L-Straße zeitlich von Bürotätigkeiten des Klägers eingerahmt werden, ist Ausgangs- und Endpunkt der Fahrten die Wohnung. Unentschieden bleiben kann, ob eine dem häuslichen Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers vergleichbare Betriebsstätte stets von untergeordneter Bedeutung im Verhältnis zur Wohnung ist. Dies gilt jedenfalls für den hier gegebenen Fall, daß die Betriebsstätte lediglich Teil des Wohnzimmers ist.