Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.09.1976, Az.: 2 AZR 309/75
Wartezeit; Ununterbrochene Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses; Anschluß eines Arbeitsverhältnisses mit dem gleichen Arbeitgeber ohne Unterbrechung; Beendigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses; Freie Wahl des Arbeitsplatzes
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.09.1976
- Aktenzeichen
- 2 AZR 309/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10137
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 14.04.1975 - 5 Sa 41/74
Rechtsgrundlagen
- § 1 KSchG 1969
- Art. 12 GG
- § 134 BGB
- § 138 BGB
- § 242 BGB
- § 39 BZRG
- § 41 BZRG
- § 2 Bezirksverwaltungsgesetz Berlin 5. Juli 1971
- § 36 Bezirksverwaltungsgesetz Berlin 5. Juli 1971
- § 25 Allgemeines Zuständigkeits-Gesetz Berlin 7. Oktober 1958
- § 2 Schulgesetz Berlin 26. Juni 1948
Fundstellen
- BAGE 28, 176 - 187
- DB 1977, 213-215 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1977, 344-345 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 1311-1312 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die sechsmonatige Wartezeit im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG setzt sich auch dann ununterbrochen fort, wenn in ihrem Verlauf das ursprünglich begründete Arbeitsverhältnis rechtlich beendet wird, sich daran aber ohne zeitliche Unterbrechung ein weiteres Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber anschließt. Dieser Fall ist gegeben, wenn im Land Berlin ein Arbeitnehmer mit jeweils selbständigem Arbeitsvertrag aus dem Verwaltungsbereich des einen Senators ohne zeitliche Unterbrechung in den eines anderen Senators überwechselt.
2. Das Grundrecht aus Art. 12 GG auf freie Wahl des Arbeitsplatzes schließt es nicht aus, daß einem Arbeitnehmer nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen gekündigt werden kann.