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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.10.1996, Az.: BVerwG 1 B 180.96

Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung in Hinblick auf Auslegungsfragen zum Merkmal "besondere Härte" im Sinne des § 20 Abs. 4 Nr. 2 Ausländergesetz (AuslG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.10.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 180.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 19747
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 30.05.1996 - AZ: 10 B 95.2847

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Dr. Gerhardt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Mai 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

3

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche und revisibles Recht betreffende Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob eine besondere Härte im Sinne von § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG nur dann gegeben sei, wenn eine Veränderung der Verhältnisse im Heimatland dazu führe, daß der primäre Lebensunterhalt in Form von Kost und Logis nicht mehr gewährleistet sei, oder ob es vielmehr darauf ankomme, ob die Familienplanung, die zum Verbleib in der Heimat über das 16. Lebensjahr hinaus geführt habe, aufgrund der Veränderung der Verhältnisse unvorhersehbar nicht mehr durchführbar sei, wobei die Sicherung des primären Lebensunterhalts nur ein Kriterium unter vielen darstelle, stellt keine in diesem Sinn klärungsbedürftige und in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortbare Frage dar.

4

Zum einen würde sich die Frage in einem Revisionsverfahren in dieser Form nicht stellen, weil sie auf einer Verkürzung des vom Berufungsgericht festgestellten und seiner Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts beruht. Das Berufungsgericht hat dem Umstand erhebliche Bedeutung beigemessen, daß der Kläger zu dem von ihm für maßgeblich angesehenen Zeitpunkt bereits 17 3/4 Jahre alt gewesen sei und nur noch für kurze Zeit einer persönlichen Betreuung durch Familienangehörige bedurft habe; bei objektiver Betrachtungsweise habe der Kläger auch nach der Veränderung seiner Lebensumstände (bürgerkriegsbedingte Beendigung seiner Hotellehre, Verdienstverlust des Onkels) weiterhin von seiner Tante, bei der er seit Wegzug seiner Mutter nach Deutschland im Jahre 1991 gewohnt habe, betreut werden können. Mithin wirft die Rechtssache die vom Kläger sinngemäß gestellte (Teil-)Frage nicht auf, ob eine besondere Härte im Sinne von § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG erst dann vorliege, wenn das Kind im Ausland aufgrund veränderter Verhältnisse nur noch eine Grundversorgung an Nahrungsmitteln und Unterkunft erhalte.

5

Zum anderen ist die vom Kläger aufgeworfene (zweite Teil-) Frage nicht klärungsbedürftig. Der Senat hat im Beschluß vom 24. Januar 1994 - BVerwG 1 B 181.93 - (Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 1) ausgeführt, die Härteklausel des § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG erfordere u.a. die Prüfung, ob nach den Gegebenheiten des Einzelfalls das Interesse des minderjährigen Kindes und des im Bundesgebiet lebenden Elternteils an einem Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig sei, weil sich die Lebensumstände wesentlich geändert hätten, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland bisher ermöglicht hätten, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zumutbar sei. Grundvoraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte ist demzufolge der Eintritt eines Umstands, den die Eltern bei ihrer früheren Entscheidung, das Kind nicht nach Deutschland nachzuholen, nicht in Rechnung stellen konnten (vgl. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 87). Dies entspricht in der Sache der Forderung der Beschwerde, es komme auf das unvorhergesehene Fehlschlagen der Familienplanung an. Von einem anderen Prüfungsmaßstab ist auch das Berufungsgericht nicht ausgegangen.

6

Das klägerische Anliegen ist erkennbar darauf gerichtet, bei der Prüfung einer besonderen Härte müsse der Umstand, daß der Kläger bürgerkriegsbedingt seine Berufsausbildung nicht im Ausland fortsetzen könne, Berücksichtigung finden. Eine verallgemeinerungsfähige Frage läßt sich insoweit der Beschwerde aber nicht entnehmen. Zudem scheidet eine rechtsgrundsätzliche Klärung derartiger Fragen aus, weil sich nur im Hinblick auf den jeweiligen Einzelfall entscheiden läßt, ob eine besondere Härte im Sinne von § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG vorliegt (Senatsbeschluß vom 24. Januar 1994 a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 29. März 1996 - BVerwG 1 C 28.94 - UA S. 13).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Meyer
Richter
Gerhardt