Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.06.2006, Az.: BVerwG 3 B 120.05; 3 C 36.06

Entscheidung über die Aufnahme eines Arzneimittels in die Traditionsliste

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.06.2006
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 120.05; 3 C 36.06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 18114
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 09.03.2000 - AZ: VG 14 A 244.99
OVG Berlin - 13.12.2001 - AZ: 5 B 23.00
BVerwG - 05.09.2002 - AZ: BVerwG 3 B 43.02
BVerwG - 20.11.2003 - AZ: 3 C 29.02
OVG Berlin - 17.02.2005 - AZ: OVG 5 B 32.03
nachfolgend
BVerwG - 26.04.2007 - AZ: BVerwG 3 C 36.06

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 17. Februar 2005 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

2

In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich geklärt werden, ob und wie die etwaige Bedenklichkeit (§ 5 AMG) traditionell angewendeter Arzneimittel bei der Entscheidung über die Aufnahme eines solchen Arzneimittels in die so genannte Traditionsliste nach § 109a Abs. 3 AMG Berücksichtigung findet und nach welchen Maßstäben nachträglich aufgetretene Zweifel an der Unbedenklichkeit eine Streichung aus der Traditionsliste nach § 30 Abs. 1 Satz 1 AMG i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AMG a.F. rechtfertigen können.

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 36.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Kley
van Schewick
Dr. Dette