Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.06.2006, Az.: BVerwG 3 B 120.05; 3 C 36.06
Entscheidung über die Aufnahme eines Arzneimittels in die Traditionsliste
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.06.2006
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 120.05; 3 C 36.06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 18114
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 09.03.2000 - AZ: VG 14 A 244.99
- OVG Berlin - 13.12.2001 - AZ: 5 B 23.00
- BVerwG - 05.09.2002 - AZ: BVerwG 3 B 43.02
- BVerwG - 20.11.2003 - AZ: 3 C 29.02
- OVG Berlin - 17.02.2005 - AZ: OVG 5 B 32.03
- nachfolgend
- BVerwG - 26.04.2007 - AZ: BVerwG 3 C 36.06
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 17. Februar 2005 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich geklärt werden, ob und wie die etwaige Bedenklichkeit (§ 5 AMG) traditionell angewendeter Arzneimittel bei der Entscheidung über die Aufnahme eines solchen Arzneimittels in die so genannte Traditionsliste nach § 109a Abs. 3 AMG Berücksichtigung findet und nach welchen Maßstäben nachträglich aufgetretene Zweifel an der Unbedenklichkeit eine Streichung aus der Traditionsliste nach § 30 Abs. 1 Satz 1 AMG i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AMG a.F. rechtfertigen können.
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 36.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
van Schewick
Dr. Dette