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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.10.1992, Az.: VI ZB 20/92

Versäumung der Berufungsfrist wegen fehlender Postulationsfähigkeit zum Oberlandesgericht des die Berufungsschrift und Berufungsbegründungsschrift unterzeichnenden Rechtsanwaltes; Übersehen der mangelnden Postulationsfähigkeit als Anwaltsverschulden; Verpflichtung eines am Oberlandesgericht nicht zugelassenen Rechtsanwaltes zur eigenständigen Überprüfung seiner Bestellung zum Vertreter des zugelassenen Kollegen; Übertragung der Überprüfung auf langjähriges Büropersonal

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.10.1992
Aktenzeichen
VI ZB 20/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 16061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 24.04.1992

Fundstelle

  • VersR 1993, 124-125 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Jürgen V., M. weg ..., Ve.,

Prozessgegner

1. Landkreis Ne./...,
vertreten durch den Landrat, Nü. Straße ..., Ne./...,

2. Dr. Claus W., Mu. straße ..., S.,

3. Dr. Peter St., Sa., Ne./...,

4. Dr. Hubert-Maximilian H., R. straße ..., K.,

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Dressler
am 6. Oktober 1992 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. April 1992 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 307.003,70 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger hat gegen das ihm am 20. März 1991 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 14. März 1991 am 17. April 1991 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist nach Verlängerung der Frist bis einschließlich 3. Juni 1991 an diesem Tage bei Gericht eingegangen. Berufungsschrift und Berufungsbegründung waren von Rechtsanwalt L. mit dem Zusatz "als oberlandesgerichtlich bestellter Vertreter für RA H." unterzeichnet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 11. Dezember 1991 wurde festgestellt, daß Rechtsanwalt L., der beim Oberlandesgericht Nürnberg nicht zugelassen ist, bis dahin auch nicht als oberlandesgerichtlicher Vertreter für Rechtsanwalt H. bestellt worden war. Am 27. Dezember 1991 hat der Kläger erneut Berufung eingelegt, die Berufungsbegründung vorgelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und vorsorglich der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, weder ihn noch seinen Prozeßbevollmächtigten treffe ein Verschulden an der Fristversäumung. Rechtsanwalt L. habe, als er im April 1991 und im Juni 1991 die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift unterzeichnet habe, darauf vertrauen dürfen, ordnungsgemäß zum Vertreter des beim Oberlandesgericht Nürnberg zugelassenen Rechtsanwalts H. bestellt worden zu sein; daß dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sei, beruhe auf einem Büroversehen.

2

Mit dem angefochtenen Beschluß, der dem Kläger am 19. Mai 1992 zugestellt worden ist, hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und zugleich die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die am 1. Juni 1992 eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers.

3

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger mit Recht die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert. Seinen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt L., trifft an der Fristversäumung ein Verschulden im Sinne des § 233 ZPO, das sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.

4

Die Fristversäumung beruht darauf, daß Rechtsanwalt L. bei Unterzeichnung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsschrift seine fehlende Postulationsfähigkeit zum Oberlandesgericht nicht erkannt hatte. Das Übersehen der mangelnden Postulationsfähigkeit begründet aber regelmäßig ein Anwaltsverschulden (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Mai 1982 - VI ZB 1/82 - VersR 1982, 848). Es ist eine Grundvoraussetzung für ordnungsgemäße anwaltliche Tätigkeit, daß sich der Bevollmächtigte jederzeit sichere Gewißheit darüber verschafft, ob er für seinen Mandanten bei dem angerufenen Gericht anwaltlich tätig werden darf. Die Prüfung der eigenen Postulationsfähigkeit gehört daher zu den wesentlichen Aufgaben eines jeden Rechtsanwalts.

5

Ist ein Rechtsanwalt nicht beim Oberlandesgericht zugelassen, sondern wird er bei diesem Gericht jeweils nur als Vertreter eines zugelassenen Anwalts tätig, so ist es Teil seiner wesentlichen Pflichten, selbst sicherzustellen, daß seine Postulationsfähigkeit als Vertreter gewährleistet ist. Er muß daher selbst prüfen, ob seine Bestellung zum Vertreter für den jeweils maßgeblichen Zeitraum in der gebotenen Weise tatsächlich erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Mai 1982 - IV a ZB 13/81 - MDR 1982, 998, in NJW 1982, 1878 nur im Leitsatz veröffentlicht). Diese Prüfung darf der Anwalt nicht seinem Büropersonal überlassen, auch dann nicht, wenn es sich um zuverlässige und langjährige Angestellte handelt. Die für die anwaltliche Tätigkeit grundlegende Sicherung der Postulationsfähigkeit zum angerufenen Gericht, die gewissermaßen den "Status" des Anwalts betrifft, ist keine einfache, alltägliche Angelegenheit, von deren Erledigung sich der Anwalt durch die Inanspruchnahme seines Büropersonals entlasten kann. Dies gilt auch dann, wenn in der betreffenden Kanzlei derartige Vertreterbestellungen seit Jahren an der Tagesordnung sind und die Anweisung an das Personal besteht, hier jeweils rechtzeitig das Erforderliche zu veranlassen. Auch in einem solchen Fall muß jeder der betroffenen Anwälte für sich persönlich sicherstellen, daß die Voraussetzungen für seine Postulationsfähigkeit jeweils ordnungsgemäß geschaffen worden sind. Dies bedeutet, daß der Anwalt jede ihn betreffende Bestellungsurkunde selbst einsehen und sich vergewissern muß, daß sie ihm für den maßgeblichen Zeitraum die Postulationsfähigkeit verleiht. Der Anwalt muß durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sicherstellen, daß ihm persönlich eine Überprüfung dahin möglich ist, ob ihm die Bestellungsurkunde rechtzeitig zur Einsichtnahme vorgelegt wird.

6

Im vorliegenden Fall hat Rechtsanwalt L. sich, was seine Bestellung zum oberlandesgerichtlichen Vertreter des Rechtsanwalts H. betrifft, seinem eigenen Vortrag nach voll und ganz auf die Bürovorsteherin verlassen und keine eigenen Überprüfungen vorgenommen. Damit hat er seinen Pflichten nicht genügt, auch wenn es sich bei der Bürovorsteherin um eine seit Jahrzehnten für die Kanzlei zuverlässig und gewissenhaft arbeitende Kraft handelte, die auch schon oft mit derartigen Vertreterbestellungen befaßt war. Insbesondere durfte er sich nicht damit begnügen, daß die Bürovorsteherin Ende März/Anfang April 1991 die Frage von Rechtsanwalt H., ob die Vertreterbestellung des Rechtsanwalts L. für 1991 vorliege, spontan mit "längst erledigt" oder "liegt vor" beantwortet hat; diese Erklärung hat die Bürovorsteherin, wie beide Anwälte wußten, ohne jede Prüfung von Unterlagen aus dem Gedächtnis abgegeben. Vielmehr hätte Rechtsanwalt L. auf der Vorlage der von ihm bis dahin noch nicht eingesehenen Bestellungsurkunde bestehen müssen, um seiner persönlichen Verantwortung für seine eigene Postulationsfähigkeit gerecht zu werden.

7

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Überlegungen, die der Bundesgerichtshof in einem von den Parteien herangezogenen Beschluß vom 18. September 1986 (I ZB 14/85 - VersR 1987, 73) angestellt hat. Dort war die Frage zu beurteilen, unter welchen Umständen es einem Rechtsanwalt zum Verschulden gereichen kann, wenn er sich auf die Auskunft eines anderen Rechtsanwalts über dessen Postulationsfähigkeit verläßt. Im vorliegenden Fall geht es hingegen um die Pflicht eines Rechtsanwalts, seine eigene Postulationsfähigkeit durch persönliche Überprüfung sicherzustellen.

8

Die hier vorliegende Fristversäumung beruht auch darauf, daß Rechtsanwalt L. seine für 1991 wirksame Bestellung als Vertreter des Rechtsanwalts H. nicht in der gehörigen Weise überprüft hat. Die hieraus resultierende Verkennung seiner Postulationsfähigkeit stellt ein im Rahmen des § 85 Abs. 2 ZPO der Partei zuzurechnendes Verschulden dar (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Januar 1990 - VI ZB 40/89 - BGHR ZPO § 85 Abs. 2 Postulationsfähigkeit 1).

9

Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Beschwerdewert wird auf 307.003,70 DM festgesetzt.

Dr. Steffen,
Dr. Lepa,
Bischoff,
Dr. v. Gerlach,
Dr. Dressler