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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1991, Az.: II ZR 44/91

Gesellschaftszweck; Gesellschaftsvertrag; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Einbeziehung; Formularmäßige Klausel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.11.1991
Aktenzeichen
II ZR 44/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14243
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1992, 89-90 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1992, 520-521 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1992, 367
  • MDR 1992, 565-566 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1992, 379-380 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1992, 99-100 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1991, A155 (Kurzinformation)
  • ZIP 1992, 326-327 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Wenn es um die Regelung von Verpflichtungen außerhalb des eigentlichen Zwecks der Gesellschaft geht, so dürfen formularmäßige Klauseln trotz § 23 AGBG in den Gesellschaftsvertrag einbezogen werden.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt. Die Beklagte schließt mit Interessenten vorformulierte Gesellschaftsverträge, in denen jene sich als stille Gesellschafter mit einer Einlage von 9.360,-- DM am Unternehmen der Beklagten beteiligen. Nach § 2 Abs. 2 des Vertrages kann das Gesellschaftsverhältnis von jedem Gesellschafter unter Wahrung einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmalig jedoch zum Ende des siebten auf die vollständige Zahlung der Einlage folgenden Geschäftsjahres gekündigt werden. § 4 des Gesellschaftsvertrages, der mit "Ferienrecht" überschrieben ist, räumt dem stillen Gesellschafter das Recht ein, Immobilien, welche im Eigentum der Beklagten stehen oder von ihr verwaltet oder sonst betrieben werden, nach näherer Maßgabe zu nutzen. § 4 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages lautet:

2

Der stille Gesellschafter wird automatisch mit Beginn dieses Vertrages Mitglied im A.-Club. Mit Beginn der Clubmitgliedschaft ist ein Clubbeitrag von vierteljährlich 60,-- DM zu leisten, für den zweiten und weitere stille Gesellschaftsverträge innerhalb eines Haushalts ein ermäßigter Beitrag von vierteljährlich 45,-- DM pro Vertrag. Die Clubbeiträge sind jeweils zum ersten des Monats im voraus fällig, mit dem ein Vertragsquartal beginnt. Die Clubbeiträge dienen als Deckungsbeitrag für Verwaltung, Abgaben, Versicherungen, Reparaturen und Erneuerung an Gebäuden und Einrichtung und berechtigen dazu, sämtliche Clubleistungen in Anspruch zu nehmen, die der Club seinen Mitgliedern im touristischen Bereich und darüber hinaus gewährt. Der Club stellt seinen Mitgliedern jeweils aktuelle Leistungsverzeichnisse zur Verfügung.

3

Wie es in einem Informationsblatt des Club & T. Service heißt, berechtigt die Mitgliedschaft in diesem Club zur Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Club-Leistungspaket, das für eine Reihe von Produktbereichen, vom Auto bis zu Möbeln, die Möglichkeit verbilligten Einkaufs eröffnet. Der Kläger ist der Meinung, die im § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Kündigungsklausel verstoße gegen § 11 Nr. 12 a und § 9 AGB-Gesetz und sei deshalb nichtig.

4

Mit der Klage beantragt der Kläger, der Beklagten zu untersagen, die Kündigungsklausel in Gesellschaftsverträgen zu verwenden, sofern mit der Gesellschafterstellung der entgeltliche Beitritt zu einem Club verbunden ist, der ein Anrecht auf Waren und Dienstleistungen gewährt; ferner soll der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld angedroht werden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit die Kündigungsklausel in Gesellschaftsverträgen "in bezug auf eine gleichzeitig begründete Mitgliedschaft in einem Club" verwandt wird oder die Beklagte sich auf sie beruft; ferner hat es für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld angedroht; im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Berufung des Klägers insgesamt zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision bleibt weitgehend erfolglos.

6

1. Nach Meinung des Berufungsgerichts verstößt die Kündigungsklausel gegen § 11 Nr. 12 a AGB-Gesetz, soweit die Beklagte sich in § 4 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet hat, den stillen Gesellschaftern sogenannte Clubleistungen zu erbringen. Hierbei handele es sich im Kern um schuldrechtliche Austauschbeziehungen zwischen der Beklagten und ihren stillen Gesellschaftern, die mit dem Gesellschaftszweck ganz überwiegend nichts zu tun hätten und deshalb - anders als das stille Gesellschaftsverhältnis - nicht gemäß § 23 Abs. 1 AGB-Gesetz vom sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen seien. Diese Beurteilung greift die Revision im wesentlichen ohne Erfolg an.

7

2. Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen Rechtsverhältnisse zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, die Warenlieferungen oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, nicht der Inhaltskontrolle nach § 11 Nr. 12 AGB-Gesetz, wenn sie unmittelbar auf dem Gesellschaftsvertrag beruhen, mitgliedschaftlicher Natur sind und dazu dienen, den Gesellschaftszweck zu verwirklichen (vgl. BGHZ 103, 219, 222 f.) [BGH 08.02.1988 - II ZR 228/87]. Zumindest die letzte Voraussetzung trifft auf den wesentlichen Teil der sogenannten Clubleistungen nicht zu, die die Beklagte ihren stillen Gesellschaftern durch den in der Schweiz ansässigen A. Club & T. Service zur Verfügung stellt. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts besteht der Zweck, den der stille Gesellschafter mit seiner Beteiligung verfolgt, in erster Linie weniger in der Gewinnbeteiligung als im Recht, die Immobilien der Beklagten während der Ferien zu nutzen. Keinen Bezug zu diesem Zweck haben die Leistungen, die vom Club & T. Service erbracht und in dessen Schreiben vom 7. Juli 1988 als Vorteile "im täglichen Leben" und als neben dem Ferienwohnrecht wichtigsten Punkt bezeichnet werden. Diese Vorteile bestehen in der Verschaffung verbilligter Einkaufsmöglichkeiten in Produktbereichen, die vom Auto bis zu Möbeln reichen.

8

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht in den Einkaufsvorteilen die wesentlichste Clubleistung gesehen, neben der nicht ins Gewicht fällt, daß der Club-Service auch noch einen Tauschkatalog für Ferienwohnungen und ein Club-Magazin mit Anregungen für die Ferien zur Verfügung stellt. Denn die Beklagte selbst geht davon aus, daß viele Gesellschafter diese Einkaufsvorteile für den neben dem Ferienwohnrecht wichtigsten Punkt halten; damit mißt sie ihnen eine Bedeutung bei, die die Wertung von Seiten des Berufungsgerichts rechtfertigt. Daß die Einkaufsvorteile die wesentlichste Club-Leistung darstellen, kommt auch darin zum Ausdruck, daß die Beklagte das Entgelt, nämlich die Club-Gebühren, nicht vom Beginn der Mitgliedschaft ab, sondern erst Monate später erhob, als die juristischen Hindernisse beseitigt waren, die einer "Präsentation der Vorteile im täglichen Leben" entgegenstanden.

9

Die Revision macht ohne Erfolg geltend, daß das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, ob der Service, den die Beklagte im Zusammenhang mit Einkaufsvorteilen anbietet, mit dem Gesellschaftszweck zusammenhängt, habe berücksichtigen müssen, daß der Einkaufsvorteil die Mitgliedschaft attraktiver mache; je mehr Mitglieder es gebe, desto mehr Geld stehe zur Verfügung, um Ferien in Anlagen der Beklagten zu organisieren. Die Revision übersieht bei dieser Überlegung, daß die Austauschbeziehung nur dann mitgliedschaftliche Rechte und Pflichten begründet, wenn die Gesellschafter durch sie die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks unmittelbar fördern; um das Recht, Einkaufsvorteile in Anspruch nehmen zu können, zu einem materiellen (echten) Bestandteil des Gesellschaftsvertrages zu machen, reicht es nicht aus, daß dadurch neue Gesellschafter angelockt werden.

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3. Das Berufungsgericht ist zu Recht der Meinung, daß die vorstehend erörterte Verschaffung von Einkaufsvorteilen von der Ausnahmeregelung des § 23 AGB-Gesetz nicht erfaßt wird. Da es sich insoweit um ein Vertragsverhältnis handelt, das die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat, ist der vorformulierte, eine mehr als zweijährige Bindung vorsehende Vertragsteil gemäß § 11 Nr. 12 a AGB-Gesetz unwirksam, soweit er diese Dienstleistungen betrifft. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erfaßt die Unwirksamkeit allerdings nicht alle Clubleistungen. Leistungen, die sich auf den Gesellschaftszweck, das sogenannte Ferienwohnrecht beziehen, also insbesondere die Überlassung eines Tauschkatalogs für Ferienwohnungen und das Club-Magazin mit Anregungen für die Ferien, fallen unter die Ausnahmeregelung des § 23 AGB-Gesetz. Insoweit hat die Revision Erfolg.