Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1988, Az.: II ZR 228/87
Genossenschaft; Genossen; Leistungs- und Benutzungspflichten; Satzung; Förderzweck
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1988
- Aktenzeichen
- II ZR 228/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13198
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 18 GenG
- § 11 Nr. 12 AGBG
Fundstellen
- BGHZ 103, 219 - 228
- DB 1988, 1265-1266 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1988, 647-648 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 1729-1731 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 928 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1988, 910-913
Amtlicher Leitsatz
Rechtsverhältnisse zwischen der Genossenschaft und ihren Genossen, die besondere Leistungs- und Benutzungspflichten der Genossen zum Gegenstand haben, unterliegen nicht der Inhaltskontrolle nach § 11 Nr. 12 AGBG, wenn sie unmittelbar auf der Satzung beruhen, mitgliedschaftlicher Natur sind und der Verwirklichung des Förderzwecks der Genossenschaft dienen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft von Taxiunternehmen, die u. a. eine Telefon- und Funkzentrale sowie einen Computer zur EDV-Verarbeitung von Krankentransporten unterhält. Nach § 11 d ihrer Satzung hat jedes Mitglied die Pflicht, alle von ihm betriebenen Taxen der Genossenschaft anzuschließen und die festgesetzten Entgelte für die Benutzung der Einrichtungen bis zur Beendigung der Mitgliedschaft zu zahlen. § 5 der Satzung sieht für die Kündigung der Mitgliedschaft eine Frist von zwölf Monaten zum Ende des Geschäftsjahres vor. Die Beklagte, die mit zwei Taxen bei der Klägerin Mitglied war, kündigte ihre Mitgliedschaft am 29. April 1983, nachdem sie am 26. April ihre Konzession zurückgegeben hatte. Ihre Taxen werden seit dem 1. Mai 1983 von der S. GmbH, die die Einrichtungen der Klägerin nicht in Anspruch nimmt, weiterbetrieben. Geschäftsführerin dieser Gesellschaft ist die Beklagte. Nachdem die Beklagte in einem vorausgegangenen Prozeß rechtskräftig zur Zahlung der Teilnehmerbeträge von 316 DM pro Taxe und Monat für eine Taxe für den Zeitraum von Mai 1983 bis Januar 1984 verurteilt worden ist, macht die Klägerin in dem vorliegenden Rechtsstreit die restlichen Beiträge für diese Taxe bis zu dem von ihr angenommenen Ende der Mitgliedschaft der Beklagten am 31. Dezember 1984 sowie das Entgelt für die zweite Taxe geltend, und zwar in erster Instanz beschränkt auf den Zeitraum von Mai 1983 bis einschließlich Juli 1984, in der zweiten Instanz auch für den gesamten Restzeitraum. Von den sich daraus errechneten Beträgen hat sie jeweils auf dem Wege der Aufrechnung das der Beklagten zustehende Geschäftsguthaben von 3 500 DM abgesetzt, so daß sich in erster Instanz eine Klageforderung von 4 716 DM, in der zweiten Instanz von 6 296 DM ergibt. Die Beklagte meint, sie sei nicht verpflichtet, das Entgelt über den Zeitpunkt der Kündigungserklärung hinaus zu bezahlen, weil sie die Einrichtungen der Klägerin von da ab nicht mehr benutzt habe. Sie hat widerklagend beantragt, die Klägerin zur Zahlung ihres Geschäftsguthabens von 3 500 DM zu verurteilen und festzustellen, daß der Klägerin über die Klageforderung hinaus ein weitergehender Anspruch in Höhe von 1 580 DM nicht zustehe. Das Landgericht hat mit Ausnahme eines Teils des mit der Widerklage geltend gemachten Zinsanspruchs nach den Anträgen der Beklagten entschieden. Das Berufungsgericht hat, nachdem die Parteien die Feststellungswiderklage nach der von der Klägerin vorgenommenen Klageerhöhung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Die zugelassene Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht sieht die Beklagte nach § 11 d der Satzung der Klägerin für verpflichtet an, das Entgelt für die Bereithaltung des Funkvermittlungsdienstes bis zur Beendigung ihrer Mitgliedschaft bei der Klägerin fortzuentrichten. Diese Verpflichtung verstoße nicht gegen § 18 Satz 2 GenG. Zwar sei im Genossenschaftsgesetz eine solche Leistung nicht vorgesehen. Die bezeichnete Bestimmung verbiete der Genossenschaft jedoch nicht, in ihrer Satzung die Modalitäten eines Leistungsaustauschs zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern zu regeln, insbesondere für die Erbringung bestimmter Leistungen der Genossenschaft ein Entgelt festzusetzen, das in Fällen wie dem vorliegenden auch als pauschalierter monatlicher Beitrag erhoben werden könne. Dieser Beitrag werde nicht dadurch zu einer im Genossenschaftsrecht überwiegend für unzulässig gehaltenen allgemeinen Betriebskostenumlage, daß er bis zur Beendigung der Mitgliedschaft fortzuzahlen sei. Ein einseitiger Verzicht auf die weitere Inanspruchnahme des Funksprechdienstes der Klägerin ändere nichts daran, daß es sich dabei um eine durch die Beklagte konkret nutzbare Leistung gehandelt habe, zu deren Erbringung sich die Klägerin im Beitrittsvertrag verpflichtet habe und die sich der Rechtsnachfolger im Gewerbebetrieb der Beklagten nunmehr anderweitig verschaffen müßte. Auch aus § 11 Nr. 12 c AGBG könnten gegen die in der Satzung der Klägerin getroffene Regelung keine Bedenken erhoben werden, da sie unter die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG falle. Dies hält rechtlicher Prüfung stand.
1. Das Berufungsgericht ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen, daß die Pflicht zur Entgeltfortzahlung gemäß § 11 d des Statuts der Klägerin bis zum Ende der Mitgliedschaft ohne Rücksicht auf die Gründe fortbestehen soll, aus denen das Mitglied die Einrichtungen der Klägerin nicht in Anspruch nimmt. Diese Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien in den Vorinstanzen und wird durch die typische Tragweite mitgliedschaftlicher Sonderpflichten in der Genossenschaft gerechtfertigt. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. Sie richtet sich ausschließlich gegen die Nichtanwendung des § 11 Nr. 12 AGBG sowie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, § 11 d der Satzung der Klägerin sei mit den gesetzlichen Vorschriften des Genossenschaftsrechts vereinbar und damit wirksam. Mit diesen Angriffen kann die Revision keinen Erfolg haben.
2. a) Wirtschaftliche (Austausch-)Beziehungen zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern können, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 9. Juni 1960 - II ZR 164/58, NJW 1960, 1858, 1869 für die Lieferpflicht des Genossen ausgesprochen hat, entweder individualrechtlicher oder korporationsrechtlicher Art sein. Beruht der Geschäftsverkehr der Mitglieder mit ihrer Genossenschaft auf vertraglicher Grundlage, so spielt er sich außerhalb des Mitgliedschaftsverhältnisses ab. Es entstehen rein schuldrechtliche Beziehungen; das Mitglied tritt seiner Korporation wie ein außenstehender Dritter gegenüber. Hat das Rechtsverhältnis dagegen ausschließlich die Satzung zur Grundlage, so gehört es, auch wenn es auf einen Austausch von Leistungen gerichtet ist, der korporationsrechtlichen Sphäre an, es sei denn die an objektiven Maßstäben auszurichtende Auslegung der Satzung ergäbe, daß es sich lediglich um eine nur äußerlich (als unechter Satzungsbestandteil) in die Satzung aufgenommene vorformulierte Regelung allgemeiner schuldrechtlicher Beziehungen ohne materiellen (echten) Satzungscharakter handelt. Zulässige Regelungsgegenstände der genossenschaftlichen Satzung sind nämlich nicht nur die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten im engeren Sinne. Das Statut kann den Mitgliedern auch darüber hinausgehende genossenschaftliche (Sonder-)Pflichten auferlegen, die als solche der Geltung des reinen Schuldrechts entzogen sind. Ein Kennzeichen dieser Pflichten ist es, daß sie unmittelbar auf der Satzung beruhen und mit der Mitgliedschaft in der Genossenschaft stehen und fallen: Sie entstehen ohne weiteres durch die mit dem Beitritt verbundene Unterwerfung unter die Satzung nach Maßgabe der darin enthaltenen Bestimmungen und entfallen wieder mit Beendigung der Mitgliedschaft (BGH aaO; Kessel in Lang/Weidmüller, GenG 31. Aufl. § 18 Rdnr. 38; Müller, GenG § 7 Rdnr. 51). Vertraglich begründete Verpflichtungen setzen dagegen einen zusätzlichen Vertragsschluß voraus und enden nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen mit Ablauf der für sie abgemachten festen Laufzeit oder einer Kündigungsregelung (die allerdings auch zur Beendigung des Vertragsverhältnisses zugleich mit der Mitgliedschaft in der Genossenschaft führen kann). Zu diesen genossenschaftlichen, nicht schuldrechtlichen (Sonder-)Pflichten, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sein dürfen, gehören nicht nur Lieferpflichten, wie sie die Senatsentscheidung vom 9. Juni 1960 (aaO) zum Gegenstand hatte, sondern, wie § 16 Abs. 3 GenG zeigt, auch die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Leistungen, insbesondere Einrichtungen der Genossenschaft durch ihre Mitglieder (Meyer/Meulenbergh/Beuthien, GenG 12. Aufl. § 18 Rdnr. 18; Müller aaO § 7 Rdnr. 29 und § 18 Rdnr. 10, 13; Kessel in Lang/Weidmüller aaO § 18 Rdnr. 32 bis 38 sowie ebendort Metz § 7 Rdnr. 52 und 70). Für deren Inanspruchnahme kann die Genossenschaft ein Entgelt erheben, ohne daß § 18 Satz 2 GenG entgegensteht (Meyer/Meulenbergh/Beuthien aaO § 18 Rdnr. 21; Müller aaO § 7 Rdnr. 59 und § 18 Rdnr. 9; Kessel in Land/Weidmüller aaO § 18 Rdnr. 41). Voraussetzung ist lediglich, daß die Höhe dieses Entgelts in einem angemessenen Verhältnis zu der von der Genossenschaft erbrachten Leistung steht und ihre Erbringung dem Mitglied überhaupt zumutbar ist. Die Festsetzung einer überhöhten Vergütung würde nicht nur gegen die Treuepflicht der Genossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern verstoßen, sondern darüber hinaus - soweit sie nicht mehr als Gegenleistung für die von der Genossenschaft erbrachte Leistung verstanden werden kann - den Entgeltscharakter aufheben und eine zusätzliche verschleierte Leistungspflicht des Genossen begründen, die durch den geschlossenen Kreis der gesetzlich zulässigen finanziellen Pflichten der Genossen nicht mehr gedeckt wäre (Müller aaO § 7 Rdnr. 38 und § 18 Rdnr. 13; Metz in Lang/Weidmüller aaO § 7 Rdnr. 63).
Mißt man die den Mitgliedern der Klägerin in § 11 d ihrer Satzung auferlegte Benutzungspflicht an diesen Maßstäben, so kann nicht zweifelhaft sein, daß sie nicht der körperschaftsfreien schuldrechtlichen, sondern der mitgliedschaftlichen Sphäre angehört. Die Verpflichtung zur Benutzung der Einrichtungen der Klägerin beruht unmittelbar auf der Satzung. Sie entsteht ohne weiteres mit dem Erwerb der Mitgliedschaft der Klägerin, ohne daß es dazu eines zusätzlichen Vertragsschlusses bedürfte. Sie betrifft ferner die wichtigste Förderleistung der Klägerin, um deretwillen sie, wie auch ihr Name zeigt, gegründet worden ist, so daß ein unmittelbarer Bezug zum Zweck des genossenschaftlichen Zusammenschlusses gegeben ist, und besteht nach dem eindeutigen Wortlaut der Satzungsbestimmung bis zum Ende der Mitgliedschaft. Eine davon unabhängige Beendigung des Nutzungsverhältnisses ist nicht vorgesehen. Damit scheidet die Möglichkeit, daß es sich lediglich um einen unechten Satzungsbestandteil ohne materiellen Satzungsgehalt handelt, ebenso aus wie diejenige, daß die Satzung als korporationsrechtliche Pflicht nur die Verpflichtung zum Abschluß eines Benutzungsvertrages statuieren wollte, während der in ihrer Befolgung abgeschlossene Vertrag schuldrechtlicher Natur sein könnte (vgl. Müller aaO § 18 Rdnr. 12).
b) Auf mitgliedschaftliche Beziehungen zwischen der Genossenschaft und ihren freien Mitgliedern findet § 11 Nr. 12 a bis c AGBG grundsätzlich weder unmittelbar noch seinem Grundgedanken nach Anwendung. Dies folgt aus § 23 Abs. 1 AGBG. Zum Gesellschaftsrecht im Sinne dieser Vorschrift zählt auch das Genossenschaftsrecht (RegBegr. BT-Drucks. 7/3919 zu § 11 AGBG S. 41). Die Vorschrift ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Ihre Anwendbarkeit ist nicht auf die Gestaltung des Mitgliedschaftsverhältnisses im engeren Sinne beschränkt. Sie gilt jedenfalls auch für diejenigen Satzungsbestandteile, in denen auf korporationsrechtlicher Ebene Austausch- und Benutzungsverhältnisse zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern geregelt werden, die der Förderung des Zwecks des genossenschaftlichen Zusammenschlusses dienen (ähnlich Meyer/Meulenbergh/Beuthien aaO § 18 Rdnr. 42 i.V.m. § 6 Rdnr. 2; Kessel in Lang/Weidmüller aaO § 18 Rdnr. 34; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 5. Aufl. § 23 Rdnr. 21 a; Graf v. Westphalen in Loewe/Graf v. Westphalen/Trinckner, AGBG 2. Aufl. § 23 Abs. 1 Rdnr. 13; teilweise a. A. Kötz in MünchKomm 2. Aufl. § 23 AGBG Rdnr. 6). Zwar trifft auf sie nicht der für die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG u. a. maßgebliche Gesichtspunkt zu, daß sie inhaltlich vom Grundfall des Austauschvertrages so weitgehend abweichen, daß die §§ 8 bis 11 AGBG deshalb keine Anwendung finden könnten (zur ratio legis des § 23 Abs. 1 AGBG vgl. Ulmer/Brandner/Hensen aaO Rdnr. 19 und 22 sowie Kötz in MünchKomm aaO Rdnr. 5). Auch das weitere gesetzgeberische Motiv, die körperschaftlich strukturierten Rechtsformen, zu denen auch die Genossenschaft zu rechnen ist, seien weitgehend durch zwingendes Recht geprägt, so daß bei ihnen unangemessene Gestaltungen in weit geringerem Maße zu befürchten stünden als bei schuldrechtlichen Austauschverträgen, trifft für mitgliedschaftliche Pflichten, die Austausch- und Benutzungsverhältnisse zum Gegenstand haben, nicht zu, weil das Genossenschaftsgesetz für sie jedenfalls keine ins einzelne gehenden gesetzlichen Regeln bereithält. Bei ihnen ist aber zu berücksichtigen, daß die Genossen nicht nur außenstehende Kunden ihrer Korporation, sondern zugleich Träger der Genossenschaft sind und als solche über den Statutsinhalt, der den Geschäftsverkehr der Genossenschaft mit ihnen regelt, mitbestimmen (so insbesondere Meyer/Meulenbergh/Beuthien aaO § 6 Rdnr. 2). Es kann für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahinstehen, ob dieser Gesichtspunkt im Hinblick auf den Schutz später Beitretender schon für sich allein ausreichen würde, die generelle Geltung der Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG für mitgliedschaftliche Austausch- und Benutzungsverhältnisse zu rechtfertigen und damit die Anwendbarkeit des § 11 Nr. 12 AGBG für sie unter allen Umständen auszuschließen. Denn jedenfalls bei denjenigen mitgliedschaftlichen Leistungs- und Benutzungspflichten, die dazu bestimmt sind, das gemeinsame Ziel, dem die Genossenschaft in erster Linie dienen soll, zu erreichen, würde eine Anwendung des § 11 Nr. 12 AGBG unmittelbar in den Zweck des genossenschaftlichen Zusammenschlusses eingreifen. Dies wäre, wie auch der Zusammenhang der gesetzlichen Regeln und ihre geschichtliche Entwicklung bestätigt, mit dem gesetzgeberischen Sinn des § 23 Abs. 1 AGBG unvereinbar. Es muß für eine sinnvolle Gesetzesauslegung davon ausgegangen werden, daß dem Gesetzgeber die für weite Bereiche des deutschen Genossenschaftswesens charakteristische, wenn nicht gerade konstitutive Verknüpfung der Mitgliedschaft mit auf den Förderzweck der Genossenschaft bezogenen korporationsrechtlichen Sachleistungs- und Benutzungspflichten bewußt war. Wenn er dennoch durch die Novelle von 1973 in Anerkennung des besonderen Bedürfnisses der Genossenschaften nach Beständigkeit ihrer mitgliedschaftlichen Beziehungen und im Interesse der Sicherstellung ihrer wirtschaftlichen Verpflichtungen die höchstzulässige statutarische Kündigungsfrist von zwei auf fünf Jahre angehoben und den Genossenschaften damit gestattet hat, ihre Mitglieder langfristig zu binden, ohne für die auch hinsichtlich ihrer Dauer an die Mitgliedschaft geknüpften Pflichten des § 16 Abs. 3 GenG eine Sonderregelung einzuführen, und außerdem bei der wenige Jahre später erfolgten Einführung des AGB-Gesetzes genossenschaftliche Statute generell von dessen Geltung befreit hat, so ist daraus vernünftigerweise der Schluß zu ziehen, daß § 11 Nr. 12 AGBG, der nur eine zweijährige Bindung der Genossen zulassen würde, für auf den Förderzweck der Genossenschaft bezogene statutarische Leistungs- und Benutzungspflichten keine Anwendung finden soll.
3. Die aus § 23 Abs. 1 AGBG folgende Unanwendbarkeit dieses Gesetzes auf genossenschaftliche Satzungen unter Einschluß von innerlich mit dem Förderzweck der Genossenschaft zusammenhängenden mitgliedschaftlichen Leistungs- und Benutzungspflichten würde es allerdings nicht grundsätzlich ausschließen, die nicht durch zwingendes Genossenschaftsrecht geregelten Teile der Satzung ähnlich wie bei den Publikums-Kommanditgesellschaften (vgl. BGHZ 64, 238 und st. Rspr.), deren Gesellschaftsvertrag nach § 23 Abs. 1 AGBG ebenfalls nicht dem AGB-Gesetz unterliegt, einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB zu unterwerfen. Der vorliegende Fall gibt dem Senat jedoch keinen Anlaß zu einer abschließenden Entscheidung über Berechtigung und Umfang einer solchen Inhaltskontrolle, da auch sie aus den im folgenden unter 4. zu erörternden Gründen zu keinem Recht der Beklagten, sich vor Beendigung ihrer Mitgliedschaft von ihrer Leistungspflicht gegenüber der Klägerin zu lösen, führen könnte.
4. Das den Mitgliedern der Klägerin nach § 11 d ihrer Satzung auferlegte, nach den vorstehenden Ausführungen an den Regeln des Genossenschaftsrechts zu messende Entgelt verliert nicht dadurch den Charakter einer Gegenleistung für eine von der Klägerin erbrachte Leistung mit der Folge, daß es insoweit als rechtlich möglicherweise unzulässiger finanzieller Beitrag zu den Allgemeinkosten der Klägerin bewertet werden müßte, daß es unabhängig davon zu entrichten ist, ob das Mitglied von den Einrichtungen Gebrauch macht. Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts muß im Zusammenhang mit der in derselben Satzungsbestimmung normierten Verpflichtung des Genossen gesehen werden, die Einrichtungen der klagenden Genossenschaft während der gesamten Dauer der Mitgliedschaft auch tatsächlich zu nutzen. Bei Erfüllung dieser Verpflichtung ist ein Auseinanderfallen von Inanspruchnahme der genossenschaftlichen Einrichtungen und Entgeltsverpflichtung, die die Frage nach der genossenschaftsrechtlichen Zulässigkeit der Auferlegung eines »Entgelts« für eine gar nicht in Anspruch genommene Leistung aufwerfen könnte, schlechterdings ausgeschlossen. Nicht beantwortet ist damit allerdings schon die Frage nach der Unbedenklichkeit der Pflicht zur Entgeltzahlung, wenn das Mitglied die genossenschaftlichen Einrichtungen aus irgendeinem Grunde nicht nutzen kann. Für diesen Fall kann jedoch mindestens dann nichts anderes gelten, wenn, wovon im vorliegenden Fall angesichts der Art der in Frage stehenden Einrichtung und in Ermangelung eines gegenteiligen Vortrags der Beklagten auszugehen ist, die Genossenschaft durch die künftig unterbleibende Inanspruchnahme der von ihr weiter vorgehaltenen Leistung keine ins Gewicht fallende Ersparnis erzielen kann und die Verhinderung des Genossen an der Nutzung der genossenschaftlichen Fördereinrichtungen überdies auf Gründen beruht, wie sie die Beklagte geltend macht. Dies folgt bereits aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Regelung. Die Geschäftsaufgabe, die dem Genossen das Verbleiben in der Genossenschaft und die Erfüllung der damit verbundenen mitgliedschaftlichen Pflichten bis zum Ablauf der statutarisch festgesetzten ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar macht, ist einer der typischen Gründe zur außerordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund (Meyer/Meulenbergh/Beuthien aaO § 65 Rdnr. 11; Müller aaO § 65 Rdnr. 18). Ein Recht zur außerordentlichen (fristgebundenen) Kündigung wegen wirtschaftlicher oder persönlicher Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mitgliedschaftsverhältnisses bis zum Ablauf der im Statut festgesetzten Kündigungsfrist ist nach § 65 Abs. 2 Satz 4 GenG jedoch nur vorgesehen, wenn in dem Statut der Genossenschaft eine längere als eine zweijährige Kündigungsfrist vorgesehen ist. Diese gesetzliche Regelung ist abschließend (h. M., vgl. statt aller Müller aaO § 65 Rdnr. 16). Darüber hinaus ist eine Kündigung aus wichtigem Grund jedenfalls aus den in § 65 Abs. 2 Satz 4 GenG vorgesehenen Gründen nicht möglich. Ob davon in Härtefällen bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe unter Abwägung der berechtigten Interessen beider Parteien eine Ausnahme zu machen sein könnte (vgl. dazu im einzelnen Uwe H. Schneider in Festschrift für Fleck S. 297 ff.), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls belastet die Verpflichtung zur Fortzahlung des Entgelts für die von ihr infolge der Einbringung ihres Taxibetriebs in eine von ihr geführte GmbH nicht mehr genutzten Einrichtungen der Klägerin für die restliche Dauer ihrer Mitgliedschaft die Beklagte nicht über das vom Gesetzgeber in der Härteregelung des § 65 Abs. 2 GenG vorausgesetzte Maß hinaus. Das gilt zum einen schon im Hinblick auf die Höhe der von der Beklagten noch geforderten Leistungen. Zum anderen hat die Beklagte keine Gründe vorgetragen, die es ihr unzumutbar gemacht hätten, die Überführung ihres Taxi-Betriebes auf eine neu zu gründende GmbH bis zur Beendigung ihrer Mitgliedschaft bei der Klägerin zurückzustellen. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Entscheidung der Beklagten, ihr Taxi-Unternehmen künftig in der Rechtsform einer von ihr geleiteten GmbH zu betreiben, überhaupt einer echten Betriebsaufgabe und damit einem der Härtefälle des § 65 Abs. 2 Satz 4 GenG gleichgeachtet werden kann, oder ob die Beklagte nicht schon unabhängig von dieser Erwägung nach allgemeinen Regeln als zur Fortzahlung des Entgelts bis zum Ende ihrer Mitgliedschaft bei der Klägerin verpflichtet angesehen werden müßte, weil sie ihr persönliches Unvermögen zur weiteren Benutzung der von der Klägerin bereitgehaltenen Fördereinrichtungen aufgrund eigenen Entschlusses ohne Berücksichtigung ihrer mitgliedschaftlichen Bindung an die Klägerin selber herbeigeführt hat.