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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.09.1960, Az.: BVerwG VI C 58.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.09.1960
Aktenzeichen
BVerwG VI C 58.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 13167
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 07.12.1958 - AZ: VI B 57.58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 7. Dezember 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt im Verwaltungsstreitverfahren die Erteilung eines mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheides auf seinen Antrag vom 8. Mai 1957, mit dem er Versorgung begehrt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil er die Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses nicht nachgewiesen hat (§ 28 e des Berliner Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 19. Juni 1958 [GVBl. S. 549] - VGG Berlin -). Die Revision gegen diesen Beschluß ist auf Beschwerde des Klägers durch den erkennenden Senat zur Klärung der rechtsgrundsätzlichen Frage zugelassen worden, ob § 28 e VGG Berlin mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Der Kläger hat Revision eingelegt und die Zurückweisung seiner Berufung, insbesondere auch die Anwendung des § 28 e VGG Berlin beanstandet. Er hat weiterhin beantragt, diese Sache mit einer Reihe anderer von ihm anhängig gemachter Verfahren zu verbinden.

2

Die Revision des Klägers ist ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Recht nach § 28 e VGG Berlin zurückgewiesen.

3

Das Bundesverfassungsgericht hat durchBeschluß vom 12. Januar 1960 - 1 BvL 17/59 - (BGBl. 1960 I S. 49) entschieden, daß Art. 24 des bayerischen Kostengesetzes vom 17. Dezember 1956 (GVBl. S. 361) mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nach dieser Vorschrift gilt ein Antrag als zurückgenommen, wenn der Antragsteller einen ihm auferlegten Kostenvorschuß nicht fristgemäß einzahlt. Wenn schon diese Vorschrift nicht verfassungswidrig ist, so kann dies erst recht nicht bei § 28 e VGG Berlin der Fall sein, wonach das Rechtsmittel nicht als zurückgenommen gilt, sondern durch Entscheidung des Gerichts zurückzuweisen ist. Zu dem gleichen Ergebnis kommen bereits das Urteil des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 16. Dezember 1959 - BVerwG V C 393.58 - und der Beschluß des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 27. Mai 1960 - BVerwG II B 27.59 -. Eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 28 e VGG Berlin durch das Berufungsgericht ist nicht zu erkennen.

4

Eine Verbindung von Streitsachen ist nach § 93 VwGO in das Ermessen des Gerichts gestellt. Es besteht zu einer solchen hier kein Anlaß.

5

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Dr. Fürst zugleich für den z.Z. beurlaubten Bundesrichter Schmidt
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert